Rechtssatz RS0034922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034922
Entscheidungsdatum
26.04.1988
Rechtssatz
§ 160 HGB ordnet zwar die Erstreckung der Unterbrechungswirkung auch auf die Gesellschafter an, führt aber nicht dazu, daß eine schon vor Auflösung der Gesellschaft eingetretene Verjährung gegen den Gesellschafter rückwirkend durch die Auflösung beseitigt wird.Paragraph 160, HGB ordnet zwar die Erstreckung der Unterbrechungswirkung auch auf die Gesellschafter an, führt aber nicht dazu, daß eine schon vor Auflösung der Gesellschaft eingetretene Verjährung gegen den Gesellschafter rückwirkend durch die Auflösung beseitigt wird.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 522/87
Entscheidungstext OGH 26.04.1988 5 Ob 522/87
Veröff: WBl 1988,305 = RdW 1988,422 = GesRZ 1988,224 = SZ 61/102
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034922
Dokumentnummer
JJR_19880426_OGH0002_0050OB00522_8700000_002