Aus den Entscheidungsgründen:
Es ist davon auszugehen, daß die Beklagten im Zeitpunkt der Einbringung der Klage gegen die offene Handelsgesellschaft und deren Gesellschafter Josef W (18. 11. 1964) noch Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft waren. Sie sind jedoch am 2. 4. 1965 aus ihr ausgeschieden und haben ihr, als in dem erwähnten Verfahren am 21. 10. 1968 das Urteil erging und der Entschädigungsanspruch gegen die Gesellschaft (und den Gesellschafter Josef W) in eine Judikatschuld umgewandelt wurde, also nicht mehr angehört. Dieser vollstreckbare Schuldtitel, der gemäß § 129 Abs 4 HGB nicht zu einer Exekutionsführung gegen die übrigen nicht mitgeklagten Gesellschafter (die beiden Beklagten) herangezogen werden konnte, obwohl die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern gegenüber gemäß § 128 HGB an und für sich als Gesamtschuldner persönlich haften, nützte sohin der Klägerin gegenüber den nunmehr belangten Beklagten nichts. Um die beiden Beklagten persönlich noch haftbar zu machen, würde es der Schaffung eines eigenen, selbständigen Titels bedürfen.Es ist davon auszugehen, daß die Beklagten im Zeitpunkt der Einbringung der Klage gegen die offene Handelsgesellschaft und deren Gesellschafter Josef W (18. 11. 1964) noch Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft waren. Sie sind jedoch am 2. 4. 1965 aus ihr ausgeschieden und haben ihr, als in dem erwähnten Verfahren am 21. 10. 1968 das Urteil erging und der Entschädigungsanspruch gegen die Gesellschaft (und den Gesellschafter Josef W) in eine Judikatschuld umgewandelt wurde, also nicht mehr angehört. Dieser vollstreckbare Schuldtitel, der gemäß Paragraph 129, Absatz 4, HGB nicht zu einer Exekutionsführung gegen die übrigen nicht mitgeklagten Gesellschafter (die beiden Beklagten) herangezogen werden konnte, obwohl die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern gegenüber gemäß Paragraph 128, HGB an und für sich als Gesamtschuldner persönlich haften, nützte sohin der Klägerin gegenüber den nunmehr belangten Beklagten nichts. Um die beiden Beklagten persönlich noch haftbar zu machen, würde es der Schaffung eines eigenen, selbständigen Titels bedürfen.
Es kann nun der Ansicht der Klägerin, daß die durch Einbringung der Klage gegen die Gesellschaft eingetretene Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB) auch gegenüber den beiden Beklagten gewirkt habe, nicht gefolgt werden.Es kann nun der Ansicht der Klägerin, daß die durch Einbringung der Klage gegen die Gesellschaft eingetretene Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB) auch gegenüber den beiden Beklagten gewirkt habe, nicht gefolgt werden.
Wenngleich die Anmerkungen im Kurzkomm zum HGB von Baumbach - Duden (13. und 19. Aufl) zu § 129 in Anm 1 A - die 17. Aufl dieses Komm 400 Anm 1 A enthält allerdings nichts, was sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes anführen ließe - für den Standpunkt der Klägerin sprächen, vertritt Fischer im Großkomm zum HGB[3] II/1 312 f unter Anm 59 zu § 128 die Auffassung, es sei bei Geldansprüchen zufolge einer hier nötigen Interessenabwägung ebenso vorzugehen, wie bei einem echten Gesamtschuldverhältnis, dh es sei § 425 BGB anzuwenden. Im Abs 2 des § 425 BGB ist aber normiert, daß die Unterbrechung der Verjährung nur gegen jenen Gesamtschuldner wirkt, in dessen Person sie eintritt. Es sei in diesem Zusammenhang vor allem aber auch auf die Ausführungen von Schilling im selben Großkomm II/2 112 Anm 2 zu § 160 verwiesen, wonach dann, wenn ein Gesellschafter vor Auflösung der Gesellschaft ausgeschieden ist, eine gegen die Gesellschaft vor (oder nach) seinem Ausscheiden eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht verjährungsunterbrechend gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter wirkt, soweit er mit seinem Privatvermögen für die Gesellschaft eintreten soll. Der Oberste Gerichtshof findet unter Heranziehung dieser neuesten Lehrmeinungen daher keinen Grund, von den vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Entscheidungen SZ 32/95 und 7 Ob 188/67 = HS 6147/26 abzugehen, in denen ausgesprochen wurde, daß sich das Schicksal der Verbindlichkeit, obwohl der Entstehungsgrund identisch ist, verschieden gestalten kann; so insbesondere, daß die für die Verjährung entscheidenden Gegebenheiten im Falle der Gesellschaft andere sein können, als im Falle der Gesellschafter. So kann es vorkommen, daß die Gesellschaft - wie hier - noch innerhalb der Verjährungszeit geklagt wird, die Gesellschafter aber erst nach deren Ablauf. Eine solche Verspätung der Klagsführung betrifft also nur die Gesellschafter, nicht aber die Gesellschaft. Sie bildet daher die Grundlage für eine in der Person der Gesellschafter gelegene rechtswirksame Einwendung (s auch hiezu 7 Ob 188/67 = HS 6147/26).Wenngleich die Anmerkungen im Kurzkomm zum HGB von Baumbach - Duden (13. und 19. Aufl) zu Paragraph 129, in Anmerkung 1 A - die 17. Aufl dieses Komm 400 Anmerkung 1 A enthält allerdings nichts, was sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes anführen ließe - für den Standpunkt der Klägerin sprächen, vertritt Fischer im Großkomm zum HGB[3] II/1 312 f unter Anmerkung 59 zu Paragraph 128, die Auffassung, es sei bei Geldansprüchen zufolge einer hier nötigen Interessenabwägung ebenso vorzugehen, wie bei einem echten Gesamtschuldverhältnis, dh es sei Paragraph 425, BGB anzuwenden. Im Absatz 2, des Paragraph 425, BGB ist aber normiert, daß die Unterbrechung der Verjährung nur gegen jenen Gesamtschuldner wirkt, in dessen Person sie eintritt. Es sei in diesem Zusammenhang vor allem aber auch auf die Ausführungen von Schilling im selben Großkomm II/2 112 Anmerkung 2 zu Paragraph 160, verwiesen, wonach dann, wenn ein Gesellschafter vor Auflösung der Gesellschaft ausgeschieden ist, eine gegen die Gesellschaft vor (oder nach) seinem Ausscheiden eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht verjährungsunterbrechend gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter wirkt, soweit er mit seinem Privatvermögen für die Gesellschaft eintreten soll. Der Oberste Gerichtshof findet unter Heranziehung dieser neuesten Lehrmeinungen daher keinen Grund, von den vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Entscheidungen SZ 32/95 und 7 Ob 188/67 = HS 6147/26 abzugehen, in denen ausgesprochen wurde, daß sich das Schicksal der Verbindlichkeit, obwohl der Entstehungsgrund identisch ist, verschieden gestalten kann; so insbesondere, daß die für die Verjährung entscheidenden Gegebenheiten im Falle der Gesellschaft andere sein können, als im Falle der Gesellschafter. So kann es vorkommen, daß die Gesellschaft - wie hier - noch innerhalb der Verjährungszeit geklagt wird, die Gesellschafter aber erst nach deren Ablauf. Eine solche Verspätung der Klagsführung betrifft also nur die Gesellschafter, nicht aber die Gesellschaft. Sie bildet daher die Grundlage für eine in der Person der Gesellschafter gelegene rechtswirksame Einwendung (s auch hiezu 7 Ob 188/67 = HS 6147/26).
Mit dem Argument, daß die Bestimmungen der §§ 159 und 160 HGB als eine Einheit aufzufassen seien, kann die Klägerin nichts Wesentliches gewinnen. Während der Gesetzgeber im § 159 HGB festlegt, wann Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Falle der Auflösung derselben oder nach dem Ausscheiden des Gesellschafters verjähren, bezieht sich die Anordnung des § 160 HGB, daß die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der aufgelösten Gesellschaft auch gegenüber jenen Gesellschaftern wirkt, welche ihr zur Zeit der Auflösung angehört haben, unzweideutig nur auf Fälle, in denen es zu einer Auflösung der offenen Handelsgesellschaft gekommen ist. Voraussetzung für ihre Anwendung ist zudem, daß bei Eintritt der Unterbrechungshandlung die gegen den Gesellschafter nach § 159 HGB laufende Verjährung noch nicht vollendet war; "Unterbrechung" setzt begrifflich immer eine noch im Gang befindliche Verjährung voraus (vgl auch hiezu Schilling aaO, 112 f, Anm 3 und 5). Ein solcher Fall liegt diesmal aber nicht vor.Mit dem Argument, daß die Bestimmungen der Paragraphen 159 und 160 HGB als eine Einheit aufzufassen seien, kann die Klägerin nichts Wesentliches gewinnen. Während der Gesetzgeber im Paragraph 159, HGB festlegt, wann Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Falle der Auflösung derselben oder nach dem Ausscheiden des Gesellschafters verjähren, bezieht sich die Anordnung des Paragraph 160, HGB, daß die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der aufgelösten Gesellschaft auch gegenüber jenen Gesellschaftern wirkt, welche ihr zur Zeit der Auflösung angehört haben, unzweideutig nur auf Fälle, in denen es zu einer Auflösung der offenen Handelsgesellschaft gekommen ist. Voraussetzung für ihre Anwendung ist zudem, daß bei Eintritt der Unterbrechungshandlung die gegen den Gesellschafter nach Paragraph 159, HGB laufende Verjährung noch nicht vollendet war; "Unterbrechung" setzt begrifflich immer eine noch im Gang befindliche Verjährung voraus vergleiche auch hiezu Schilling aaO, 112 f, Anmerkung 3 und 5). Ein solcher Fall liegt diesmal aber nicht vor.
Für die Zeit nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters will das Gesetz dessen persönliche Haftung - soweit eine solche besteht - zeitlich begrenzen, es setzt deshalb im § 159 Abs 1 HGB eine Höchstgrenze für die Verjährungsfrist fest. Unterliegt die Gesellschaftsschuld zB als Darlehensschuld der 30jährigen Verjährungsfrist, läuft diese aber bei Beginn der fünfjährigen Frist des § 159 HGB nur noch zwei Jahre, so kann sich der Gesellschafter schon nach Ablauf der zwei Jahre auf den Eintritt der Verjährung zu seinen Gunsten berufen. Bis zum Ausscheiden eines Gesellschafters richtet sich die Verjährung gegen die Gesellschaft und die Gesellschafter nach den gleichen Vorschriften. Dies gilt auch für die Dauer der Verjährungsfrist und ihren Beginn (siehe auch hiezu Schilling in aaO 107, Anm 17 zu § 159). Ist schon vor dem Ausscheiden des Gesellschafters Verjährung eingetreten, kommt die Bestimmung des § 159 Abs 1 HGB überhaupt nicht mehr zum Tragen. Daher kann sich der Gläubiger gegen den Einwand der Verjährung in dem gegen den Gesellschafter angestrengten Prozeß nur schützen, wenn er diesen - sei es nun gemeinsam mit der Gesellschaft, sei es gesondert - innerhalb der jeweils in Betracht kommenden Verjährungsfrist klagt, da ja - wie dargelegt - die Klage gegen die Gesellschaft allein die Verjährung gegen den Gesellschafter nicht unterbricht. Diesfalls wurden die Beklagten aber erst nach Ablauf der für den gegenständlichen Entschädigungsanspruch unbestrittenermaßen Platz greifenden dreijährigen Verjährungsfrist (§ 1489 ABGB) geklagt, denn das schädigende Ereignis ist bereits am 20. 11. 1961 eingetreten, der Anspruch war daher den beiden Beklagten gegenüber am 20. 11. 1964, zu einer Zeit, da sie der Gesellschaft noch angehörten, verjährt. Daß die der Klägerin gegenüber der Gesellschaft zustehende Judikatschuld aus dem Urteil vom 21. 10. 1968 erst in 30 Jahren verjährt, ist hier ohne Belang.Für die Zeit nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters will das Gesetz dessen persönliche Haftung - soweit eine solche besteht - zeitlich begrenzen, es setzt deshalb im Paragraph 159, Absatz eins, HGB eine Höchstgrenze für die Verjährungsfrist fest. Unterliegt die Gesellschaftsschuld zB als Darlehensschuld der 30jährigen Verjährungsfrist, läuft diese aber bei Beginn der fünfjährigen Frist des Paragraph 159, HGB nur noch zwei Jahre, so kann sich der Gesellschafter schon nach Ablauf der zwei Jahre auf den Eintritt der Verjährung zu seinen Gunsten berufen. Bis zum Ausscheiden eines Gesellschafters richtet sich die Verjährung gegen die Gesellschaft und die Gesellschafter nach den gleichen Vorschriften. Dies gilt auch für die Dauer der Verjährungsfrist und ihren Beginn (siehe auch hiezu Schilling in aaO 107, Anmerkung 17 zu Paragraph 159,). Ist schon vor dem Ausscheiden des Gesellschafters Verjährung eingetreten, kommt die Bestimmung des Paragraph 159, Absatz eins, HGB überhaupt nicht mehr zum Tragen. Daher kann sich der Gläubiger gegen den Einwand der Verjährung in dem gegen den Gesellschafter angestrengten Prozeß nur schützen, wenn er diesen - sei es nun gemeinsam mit der Gesellschaft, sei es gesondert - innerhalb der jeweils in Betracht kommenden Verjährungsfrist klagt, da ja - wie dargelegt - die Klage gegen die Gesellschaft allein die Verjährung gegen den Gesellschafter nicht unterbricht. Diesfalls wurden die Beklagten aber erst nach Ablauf der für den gegenständlichen Entschädigungsanspruch unbestrittenermaßen Platz greifenden dreijährigen Verjährungsfrist (Paragraph 1489, ABGB) geklagt, denn das schädigende Ereignis ist bereits am 20. 11. 1961 eingetreten, der Anspruch war daher den beiden Beklagten gegenüber am 20. 11. 1964, zu einer Zeit, da sie der Gesellschaft noch angehörten, verjährt. Daß die der Klägerin gegenüber der Gesellschaft zustehende Judikatschuld aus dem Urteil vom 21. 10. 1968 erst in 30 Jahren verjährt, ist hier ohne Belang.
Wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß der geltend gemachte Anspruch gegenüber den beiden Beklagten verjährt ist, kann darin sohin keine Fehlbeurteilung erblickt werden.