Rechtssatz RS0118979
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118979
Entscheidungsdatum
29.04.2004
Rechtssatz
Die eine Verjährung unterbrechenden Handlungen gegenüber der Gesellschaft wirken grundsätzlich nicht gegenüber einem bereits vorher ausgeschiedenen Gesellschafter (RS0034660). Dies gilt aber nicht, wenn ein ehemals persönlich haftender Gesellschafter in die Stellung eines Kommanditisten zurücktritt und als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft weiterhin die Geschicke der Gesellschaft bestimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118979
Dokumentnummer
JJR_20040429_OGH0002_0060OB00309_02P0000_001