Die von der klagenden Partei erhobene Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die insgesamt schwer verständlichen, kaum nachvollziehbaren Ausführungen der Revisionswerberin lassen sich doch dahin zusammenfassen, das Erstgericht habe § 273 ZPO zu Unrecht angewendet; entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes sei dies allerdings entscheidungsrelevant. Die Drittbeklagte hafte nicht nur für einen Teil der Rostschäden, sondern für den gesamten Schaden gemäß § 1302 ABGB solidarisch. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, wonach der Schadenersatzanspruch verjährt sei, kämen Gewährleistungsansprüche in Betracht, die, wie das Erstgericht richtig erkannt habe, zufolge der von der Drittbeklagten erklärten Garantie auf Dichtheit für fünf Jahre nicht verjährt seien.Die insgesamt schwer verständlichen, kaum nachvollziehbaren Ausführungen der Revisionswerberin lassen sich doch dahin zusammenfassen, das Erstgericht habe Paragraph 273, ZPO zu Unrecht angewendet; entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes sei dies allerdings entscheidungsrelevant. Die Drittbeklagte hafte nicht nur für einen Teil der Rostschäden, sondern für den gesamten Schaden gemäß Paragraph 1302, ABGB solidarisch. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, wonach der Schadenersatzanspruch verjährt sei, kämen Gewährleistungsansprüche in Betracht, die, wie das Erstgericht richtig erkannt habe, zufolge der von der Drittbeklagten erklärten Garantie auf Dichtheit für fünf Jahre nicht verjährt seien.
Der Oberste Gerichtshof hat aus Anlaß dieser Revisionsausführungen, mit denen die klagende Partei die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dahin anstrebt, daß ihrem restlichen Klagebegehren stattgegeben werde, erwogen:
Das Gericht zweiter Instanz hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die erst-, zweit- und drittbeklagten Unternehmer, ebenso wie sie bei Herstellung des Werkes ihre Teilleistungen zum Gelingen des Werkes aufeinander abzustimmen hatten, auch Sanierungsarbeiten zeitlich aufeinander abzustimmen und zu koordinieren gehabt hätten. Dies folgt aus der Verpflichtung mehrerer zur Herstellung desselben Werkes bestellten Unternehmer zur Zusammenarbeit (RIS-Justiz RS0021880) im Zusammenhalt mit dem Umstand, daß alle drei Unternehmer aufgrund ihrer mangelhaften Leistungen für die aufgetretenen Mängel (mit-)verantwortlich waren. Während nun der Zweit- und die Drittbeklagte bereit waren, der Aufforderung der Klägerin, eine entsprechende Verbesserung des Werkes gemeinsam mit dem Erstbeklagten durchzuführen, weigerte sich letzterer, die notwendigen Malerarbeiten kostenlos zu verrichten.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß es in dieser Situation nicht Angelegenheit der drittbeklagten Partei war, im Rahmen ihrer Gewährleistungsverpflichtung für eine entsprechende Ersatzvornahme der Malerarbeiten zu sorgen. Gewährleistungsansprüche sind nichts anderes als in besonderer Gestalt erhalten gebliebene Erfüllungsansprüche (RIS-Justiz RS0018475). Demnach kann von einem Gewährleistungspflichtigen nicht mehr gefordert werden, als das, wozu er sich in Rahmen des Werkvertrages verpflichtet hat. Demnach wäre es, nachdem sich der Erstbeklagte geweigert hatte, an den notwendigen Verbesserungsarbeiten mitzuwirken, Sache der Klägerin gewesen, durch entsprechende Veranlassungen betreffend die Malerarbeiten die Verbesserungsarbeiten der Zweit- und Drittbeklagten zu ermöglichen. Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, daß die drittbeklagte Partei mit der Verbesserung nicht im Verzug war.
Nach gewährleistungsrechtlichen Grundsätzen (§ 1167 ABGB) wäre dies (daß also die Drittbeklagte von der Klägerin zu Recht, aber vergeblich zur Verbesserung aufgefordert worden wäre) Voraussetzung eines Anspruchs der Klägerin auf den für die Behebung des Mangels durch die drittbeklagte Partei notwendigen Betrag, das sog "Deckungskapital" (vgl 1 Ob 573/95 = ecolex 1996, 250). Entscheidet sich der Besteller, wie im vorliegenden Fall die Klägerin, durch die Weigerung, die notwendigen Malerarbeiten zu veranlassen, gegen den Verbesserungsanspruch, ist er auf die nach der relativen Berechnungsmethode ermittelte Minderung des Werklohnes beschränkt (ecolex 1992, 557).Nach gewährleistungsrechtlichen Grundsätzen (Paragraph 1167, ABGB) wäre dies (daß also die Drittbeklagte von der Klägerin zu Recht, aber vergeblich zur Verbesserung aufgefordert worden wäre) Voraussetzung eines Anspruchs der Klägerin auf den für die Behebung des Mangels durch die drittbeklagte Partei notwendigen Betrag, das sog "Deckungskapital" vergleiche 1 Ob 573/95 = ecolex 1996, 250). Entscheidet sich der Besteller, wie im vorliegenden Fall die Klägerin, durch die Weigerung, die notwendigen Malerarbeiten zu veranlassen, gegen den Verbesserungsanspruch, ist er auf die nach der relativen Berechnungsmethode ermittelte Minderung des Werklohnes beschränkt (ecolex 1992, 557).
Preisminderung hat die Klägerin aber in der vorliegenden Causa nicht geltend gemacht, sondern vielmehr stets nur den Ersatz der Sanierungskosten gefordert. Da damit ein Gewährleistungsanspruch der Klägerin ausscheidet, erübrigt es sich, die Überlegungen des Erstgerichts hinsichtlich des Verjährungseinwandes betreffend den Gewährleistungsanspruch auf Zahlung des Deckungskapitals nachzuvollziehen.
Seit der Entscheidung des verstärkten Senates (SZ 63/37) wird in
nunmehr ständiger Rechtsprechung (JBl 1992, 114; JBl 1992, 245; SZ
63/53; JBl 1993, 786 ua) im Werkvertragsrecht die volle Konkurrenz
von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen anerkannt. Der
Besteller kann daher vom Unternehmer innerhalb der Verjährungsfrist
des § 1489 ABGB das Erfüllungsinteresse fordern, sofern die Mängel
auf dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen
sind. Das Erfüllungsinteresse liegt im Deckungskapital des
Verbesserungsaufwandes (SZ 63/37; WBl 1987, 37; SZ 66/17 = JBl 1993,
786 = ecolex 1993, 377 [Welser]; ecolex 1996, 250). Bei aus Vertrag
abgeleitetem Schadenersatz besteht hiebei keine Beschränkung auf die
Höhe der objektiven Wertminderung; hat doch der Besteller Anspruch
darauf, vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie er stünde, hätte
der Unternehmer die ihm obliegende Erfüllung ordnungsgemäß erbracht
(SZ 63/37; JBl 1993, 786; ecolex 1996, 250). Soweit der Werkbesteller
seinen Anspruch auf Ersatz des Deckungskapitals auf Schadenersatz
stützt, ist er also nicht im Sinne der eben gemachten Ausführungen
auf die nach der relativen Berechnungsmethode ermittelte Minderung
des Werklohnes beschränkt. Er kann vielmehr unter
schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten, somit ein Verschulden des
Unternehmers vorausgesetzt, sofort den für die Behebung des Mangels
durch Dritte notwendigen Betrag fordern, ohne dem Unternehmer eine
Verbesserungsgelegenheit geben zu müssen; dabei hat er lediglich die
Schadensminderungspflicht zu erfüllen (SZ 66/17 = JBl 1993, 786 =
ecolex 1993, 377). Wie der Oberste Gerichtshof zu 1 Ob 573/95 (=
ecolex 1996, 250 = RdW 1996, 110 = JBl 1996, 392) ausgeführt hat,
überzeugen die gegen die soeben genannte Entscheidung von R. Welser in Schadenersatz statt Gewährleistung 20 ff; Entscheidung des verstärkten Senates und Reform des Gewährleistungsrechts in ÖJZ 1993, 753, 755 vorgetragenen Argumente, mit welchen er sich gegen das Recht des Bestellers auf sofortigen Geldersatz wendet (vgl auch die Ausführungen von Karollus, Gewährleistung und Schadenersatz:überzeugen die gegen die soeben genannte Entscheidung von R. Welser in Schadenersatz statt Gewährleistung 20 ff; Entscheidung des verstärkten Senates und Reform des Gewährleistungsrechts in ÖJZ 1993, 753, 755 vorgetragenen Argumente, mit welchen er sich gegen das Recht des Bestellers auf sofortigen Geldersatz wendet vergleiche auch die Ausführungen von Karollus, Gewährleistung und Schadenersatz:
Sofortiger Anspruch auf das Deckungskapital? in RdW 1993, 2), nicht:
Dem Hinweis auf die gemäß § 1323 ABGB primär zu leistende Naturalrestitution ist entgegenzuhalten, daß sowohl der überwiegende Teil der Lehre als auch die Rechtsprechung die Naturalherstellung als im Interesse des Geschädigten angeordnet erachten, sodaß Untunlichkeit auch schon dann anzunehmen ist, wenn der Geschädigte die Wiederherstellung nicht wünscht und auch keine überwiegenden Interessen des Schädigers an ihrer Vornahme bestehen (Koziol, Österr. Haftpflichtrecht2 I 183; Reischauer in Rummel2 Rz 7 zu § 1323;Dem Hinweis auf die gemäß Paragraph 1323, ABGB primär zu leistende Naturalrestitution ist entgegenzuhalten, daß sowohl der überwiegende Teil der Lehre als auch die Rechtsprechung die Naturalherstellung als im Interesse des Geschädigten angeordnet erachten, sodaß Untunlichkeit auch schon dann anzunehmen ist, wenn der Geschädigte die Wiederherstellung nicht wünscht und auch keine überwiegenden Interessen des Schädigers an ihrer Vornahme bestehen (Koziol, Österr. Haftpflichtrecht2 römisch eins 183; Reischauer in Rummel2 Rz 7 zu Paragraph 1323,;
Koziol/Welser, Grundriß I10 458; Iro in RdW 1996, 106; EvBl 1954/328;
SZ 40/31; ZVR 1966/121 ua). Der Abwägung der Interessen des Bestellers und des Werkunternehmers wird durch die in der kritisierten Entscheidung ausdrücklich hervorgehobene generelle Schadensminderungspflicht ausreichend Rechnung getragen (SZ 66/17). In diesem Rahmen ist die Zumutbarkeit der Annahme der Naturalleistung des Schädigers für den Geschädigten und damit der Wegfall der Ersatzfähigkeit höherer als Geldersatz begehrter Mehrkosten zu prüfen (in diesem Sinne auch Kurschel, Schadenersatz statt Gewährleistung, ecolex 1990, 277).
Eine solche (auch von Kletecka, ecolex 1996, 234) geforderte Prüfung der Interessenlage nach den Umständen des Einzelfalles schlägt bei der hier vorliegenden besonderen Konstellation (daß also die Klägerin gezwungen gewesen wäre, hinsichtlich eines Teiles der notwendigen Sanierungsarbeiten eine Ersatzvornahme zu organisieren) klar in Richtung eines - sofort nach der Weigerung des Erstbeklagten, an der Verbesserung teilzunehmen - der Klägerin zuzubilligenden Anspruch auf Ersatz des Deckungskapitals aus.
Wenn die Klägerin in der Revision im Hinblick auf die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, ein Schadenersatzanspruch sei verjährt, auf ihren vermeintlichen Gewährleistungsanspruch pocht, so kann dies keineswegs dahin interpretiert werden, daß sie, die sich gegenüber den Vorinstanzen stets auch auf Schadenersatz gestützt hat, diesen Titel nun nicht mehr in Anspruch nehmen möchte.
Damit stellt sich die Frage, ob ein Anspruch der Klägerin gegen die Drittbeklagte auf Ersatz des Deckungskapitals aus dem Titel des Schadenersatzes rechtzeitig, dh innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB geltend gemacht wurde.Damit stellt sich die Frage, ob ein Anspruch der Klägerin gegen die Drittbeklagte auf Ersatz des Deckungskapitals aus dem Titel des Schadenersatzes rechtzeitig, dh innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB geltend gemacht wurde.
Zur Frage des Beginns der Verjährung des Schadenersatzanspruches hat der Oberste Gerichtshof nach der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 63/37 bereits wiederholt Stellung genommen und den Zeitpunkt, in dem für den Besteller erkennbar ist, daß die erfolgte Verbesserung mißlungen ist, bzw in dem feststeht, daß der Werkunternehmer die Verbesserung endgültig verweigert, als maßgeblich beurteilt (JBl 1992, 245; ecolex 1992, 86). Von der Lehre (I. Welser, Schadenersatz statt Gewährleistung: Verjährungsbeginn in ecolex 1992, 85; Wilhelm in ecolex 1992, 545 und R. Welser, Entscheidung des verstärkten Senates und Reform des Gewährleistungsrechts in ÖJZ 1993, 753 ff; derselbe in Schadenersatz statt Gewährleistung, 84) wurde hingegen vertreten, daß Schadenersatz auch in den Fällen, in denen er mit Gewährleistungsansprüchen konkurriert, schon ab dem Zeitpunkt der Ablieferung des Werks verlangt werden könne und nur während des Laufs der Verbesserungsfrist unmöglich sei (R. Welser aaO). Der Oberste Gerichtshof hat diese kritischen Lehrmeinungen seinerseits in 1 Ob 573/95 = RdW 1996, 110 = ecolex 1996, 250 = JBl 1996, 392 = KRES 6/134 als nicht überzeugend erachtet, weil der Schaden für den Besteller doch erst mit dem Scheitern des Verbesserungsversuches oder der endgültigen Verweigerung der Verbesserung durch den Werkunternehmer feststehe.Zur Frage des Beginns der Verjährung des Schadenersatzanspruches hat der Oberste Gerichtshof nach der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 63/37 bereits wiederholt Stellung genommen und den Zeitpunkt, in dem für den Besteller erkennbar ist, daß die erfolgte Verbesserung mißlungen ist, bzw in dem feststeht, daß der Werkunternehmer die Verbesserung endgültig verweigert, als maßgeblich beurteilt (JBl 1992, 245; ecolex 1992, 86). Von der Lehre (römisch eins. Welser, Schadenersatz statt Gewährleistung: Verjährungsbeginn in ecolex 1992, 85; Wilhelm in ecolex 1992, 545 und R. Welser, Entscheidung des verstärkten Senates und Reform des Gewährleistungsrechts in ÖJZ 1993, 753 ff; derselbe in Schadenersatz statt Gewährleistung, 84) wurde hingegen vertreten, daß Schadenersatz auch in den Fällen, in denen er mit Gewährleistungsansprüchen konkurriert, schon ab dem Zeitpunkt der Ablieferung des Werks verlangt werden könne und nur während des Laufs der Verbesserungsfrist unmöglich sei (R. Welser aaO). Der Oberste Gerichtshof hat diese kritischen Lehrmeinungen seinerseits in 1 Ob 573/95 = RdW 1996, 110 = ecolex 1996, 250 = JBl 1996, 392 = KRES 6/134 als nicht überzeugend erachtet, weil der Schaden für den Besteller doch erst mit dem Scheitern des Verbesserungsversuches oder der endgültigen Verweigerung der Verbesserung durch den Werkunternehmer feststehe.
Im vorliegenden Fall muß dieses Problem jedoch, einer Überlegung folgend, die eine weitergehende Auseinandersetzung mit den erwähnten Lehrmeinungen bereits in 1 Ob 573/95 nicht erforderlich machte, nicht weiter vertieft werden. Wie bereits betont wurde, kann die Drittbeklagte keineswegs als im Verbesserungsverzug betrachtet werden; vielmehr wäre es an der klagenden Partei gelegen, die für eine Verbesserung des Werkes notwendigen Malerarbeiten zu veranlassen bzw sicherzustellen. Da dies nicht geschehen ist, hat die Klägerin im Ergebnis die Verbesserung des Werkes verweigert. Wie der Oberste Gerichtshof in 1 Ob 573/95 (ähnlich EvBl 1989/101) ausführt, ist das Verhalten des Bestellers in einem solchen Fall so zu beurteilen, als hätte er gar keine Verbesserung verlangt. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt im Regelfall mit der Übergabe des Werks zu laufen (SZ 64/190), es sei denn, es wäre - wie hier - ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen sollte betreffend die Drittbeklagte die Garantielaufzeit keinesfalls vor der Benützungsbewilligung, die am 9. 2. 1988 in Kraft trat, beginnen. Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt von den Schäden längst wußte, läßt sich auch der Beginn der Verjährungsfrist des Schadenersatzanspruches mit diesem Termin bestimmen. Aber selbst wenn man den Verjährungsbeginn etwa erst mit dem Zeitpunkt annehmen wollte, zu dem die Verbesserungsbemühungen der Professionisten endgültig als gescheitert betrachtet werden mußten, wäre für die Klägerin nichts gewonnen. Dieser Zeitpunkt ist nämlich spätestens (wenn man ihn nicht schon mit dem Schreiben des Erstbeklagten vom 19. 5. 1988 annehmen will, mit dem eine kostenlose Mitwirkung an der Verbesserung bereits ausdrücklich abgelehnt wurde) mit der Zustellung der Werklohnklage des Erstbeklagten an die Klägerin am 25. 4. 1989 anzusetzen. Keine Bedeutung kann der Sanierungszusage der Drittbeklagten vom 29. 6. 1989 mehr beigemessen werden, da damals wegen der fehlenden Bereitschaft der Klägerin selbst für die entsprechenden Malerarbeiten zu sorgen, die Vergeblichkeit der Sanierungsbereitschaft der Drittbeklagten längst feststand. Im übrigen kann in der Sanierungszusage lediglich allenfalls iSd § 1497 ABGB ein Anerkenntnis des Verbesserungsanspruchs, nicht aber des Anspruchs auf Ersatz des Deckungskapitals erblickt werden.Im vorliegenden Fall muß dieses Problem jedoch, einer Überlegung folgend, die eine weitergehende Auseinandersetzung mit den erwähnten Lehrmeinungen bereits in 1 Ob 573/95 nicht erforderlich machte, nicht weiter vertieft werden. Wie bereits betont wurde, kann die Drittbeklagte keineswegs als im Verbesserungsverzug betrachtet werden; vielmehr wäre es an der klagenden Partei gelegen, die für eine Verbesserung des Werkes notwendigen Malerarbeiten zu veranlassen bzw sicherzustellen. Da dies nicht geschehen ist, hat die Klägerin im Ergebnis die Verbesserung des Werkes verweigert. Wie der Oberste Gerichtshof in 1 Ob 573/95 (ähnlich EvBl 1989/101) ausführt, ist das Verhalten des Bestellers in einem solchen Fall so zu beurteilen, als hätte er gar keine Verbesserung verlangt. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt im Regelfall mit der Übergabe des Werks zu laufen (SZ 64/190), es sei denn, es wäre - wie hier - ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen sollte betreffend die Drittbeklagte die Garantielaufzeit keinesfalls vor der Benützungsbewilligung, die am 9. 2. 1988 in Kraft trat, beginnen. Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt von den Schäden längst wußte, läßt sich auch der Beginn der Verjährungsfrist des Schadenersatzanspruches mit diesem Termin bestimmen. Aber selbst wenn man den Verjährungsbeginn etwa erst mit dem Zeitpunkt annehmen wollte, zu dem die Verbesserungsbemühungen der Professionisten endgültig als gescheitert betrachtet werden mußten, wäre für die Klägerin nichts gewonnen. Dieser Zeitpunkt ist nämlich spätestens (wenn man ihn nicht schon mit dem Schreiben des Erstbeklagten vom 19. 5. 1988 annehmen will, mit dem eine kostenlose Mitwirkung an der Verbesserung bereits ausdrücklich abgelehnt wurde) mit der Zustellung der Werklohnklage des Erstbeklagten an die Klägerin am 25. 4. 1989 anzusetzen. Keine Bedeutung kann der Sanierungszusage der Drittbeklagten vom 29. 6. 1989 mehr beigemessen werden, da damals wegen der fehlenden Bereitschaft der Klägerin selbst für die entsprechenden Malerarbeiten zu sorgen, die Vergeblichkeit der Sanierungsbereitschaft der Drittbeklagten längst feststand. Im übrigen kann in der Sanierungszusage lediglich allenfalls iSd Paragraph 1497, ABGB ein Anerkenntnis des Verbesserungsanspruchs, nicht aber des Anspruchs auf Ersatz des Deckungskapitals erblickt werden.
Ausgehend von einem Verjährungsbeginn spätestens am 25. 4. 1989 hätte eine klagsweise Geltendmachung der (Schadenersatz-)Forderung auf Zahlung des Deckungskapitals innerhalb der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB spätestens bis zum 25. 4. 1992 erfolgen müssen. Die von der Klägerin am 8. 2. 1991 eingebrachte Klage war auf Feststellung der Haftung der Beklagten für die aus ihrer Schlechterfüllung resultierenden (zukünftigen) Schäden gerichtet. Mit der Behauptung, es sei ihr erst jetzt möglich, den Schaden zu beziffern, hat die Klägerin erst am 11. 1. 1993 ua auch gegen die Drittbeklagte ein Leistungsbegehren erhoben.Ausgehend von einem Verjährungsbeginn spätestens am 25. 4. 1989 hätte eine klagsweise Geltendmachung der (Schadenersatz-)Forderung auf Zahlung des Deckungskapitals innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB spätestens bis zum 25. 4. 1992 erfolgen müssen. Die von der Klägerin am 8. 2. 1991 eingebrachte Klage war auf Feststellung der Haftung der Beklagten für die aus ihrer Schlechterfüllung resultierenden (zukünftigen) Schäden gerichtet. Mit der Behauptung, es sei ihr erst jetzt möglich, den Schaden zu beziffern, hat die Klägerin erst am 11. 1. 1993 ua auch gegen die Drittbeklagte ein Leistungsbegehren erhoben.
Der Verjährungseinwand der Beklagten wäre demnach nur dann nicht berechtigt, wenn die Verjährung, wie die Klägerin meint, bereits durch das Feststellungsbegehren unterbrochen wurde. Nach hM (vgl Schwimann/Mader ABGB2 VII, § 1497 Rz 21; ZVR 1991/72 ua) bezieht sich allerdings die Unterbrechnungswirkung einer Feststellungsklage nur auf die im Zeitpunkt der Klagseinbringung künftigen Schadenersatzansprüche, nicht jedoch auf Leistungsansprüche, die bei Klagseinbringung bereits fällig sind. An der Fälligkeit der gegenständlichen Schadenersatzansprüche auf Zahlung des Deckungskapitals am 8. 2. 1991 ist aber mehr als drei Jahre nach dem Auftreten der Rostschäden nicht ernsthaft zu zweifeln. Es kann nicht im Belieben eines Geschädigten liegen, die Fälligkeit seines Schadenersatzanspruches dadurch um Jahre hinauszuzögern, daß er sich über die Höhe des Schadens nicht informiert, obwohl ihm dies ohne weiteres zumutbar ist. Auch die Klägerin hätte jedenfalls im Rahmen des von ihr zur Frage der Schadensverursachung ohnehin eingeholten Sachverständigengutachtens des Ing. D***** ohne weiteres auch die Höhe der Sanierungskosten so weit abklären können, daß eine Leistungsklage möglich gewesen wäre. Der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige Norbert E***** hat ausgeführt (AS 389), daß es bereits 1987 möglich gewesen wäre, den Sanierungsaufwand bei den Fenstern abzuschätzen. Unter diesen Umständen können die gegenständlichen Schadenersatzansprüche nicht als im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage "künftige Ansprüche" betrachtet werden. Ihre Verjährung wurde durch die Feststellungsklage daher nicht unterbrochen.Der Verjährungseinwand der Beklagten wäre demnach nur dann nicht berechtigt, wenn die Verjährung, wie die Klägerin meint, bereits durch das Feststellungsbegehren unterbrochen wurde. Nach hM vergleiche Schwimann/Mader ABGB2 römisch sieben, Paragraph 1497, Rz 21; ZVR 1991/72 ua) bezieht sich allerdings die Unterbrechnungswirkung einer Feststellungsklage nur auf die im Zeitpunkt der Klagseinbringung künftigen Schadenersatzansprüche, nicht jedoch auf Leistungsansprüche, die bei Klagseinbringung bereits fällig sind. An der Fälligkeit der gegenständlichen Schadenersatzansprüche auf Zahlung des Deckungskapitals am 8. 2. 1991 ist aber mehr als drei Jahre nach dem Auftreten der Rostschäden nicht ernsthaft zu zweifeln. Es kann nicht im Belieben eines Geschädigten liegen, die Fälligkeit seines Schadenersatzanspruches dadurch um Jahre hinauszuzögern, daß er sich über die Höhe des Schadens nicht informiert, obwohl ihm dies ohne weiteres zumutbar ist. Auch die Klägerin hätte jedenfalls im Rahmen des von ihr zur Frage der Schadensverursachung ohnehin eingeholten Sachverständigengutachtens des Ing. D***** ohne weiteres auch die Höhe der Sanierungskosten so weit abklären können, daß eine Leistungsklage möglich gewesen wäre. Der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige Norbert E***** hat ausgeführt (AS 389), daß es bereits 1987 möglich gewesen wäre, den Sanierungsaufwand bei den Fenstern abzuschätzen. Unter diesen Umständen können die gegenständlichen Schadenersatzansprüche nicht als im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage "künftige Ansprüche" betrachtet werden. Ihre Verjährung wurde durch die Feststellungsklage daher nicht unterbrochen.
Der Ansicht des Berufungsgerichtes, der Schadenersatzanspruch der Klägerin sei verjährt, ist also beizupflichten. Die Revision muß demnach erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.