Rechtssatz RS0018475
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018475
Entscheidungsdatum
25.06.2026
Rechtssatz
Die Gewährleistungsansprüche sind nichts anderes als in besonderer Gestalt erhalten gebliebene Erfüllungsansprüche.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 707/85
Entscheidungstext OGH 11.12.1985 1 Ob 707/85
- 2 Ob 355/98i
Entscheidungstext OGH 20.05.1999 2 Ob 355/98i
Beisatz: Demnach kann von einem Gewährleistungspflichtigen nicht mehr gefordert werden, als das, wozu er sich in Rahmen des Werkvertrages verpflichtet hat. (T1)
- 10 Ob 71/14k
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 10 Ob 71/14k
Auch; Beis ähnlich wie T1
- 3 Ob 213/15t
Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 213/15t
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Schon daran scheitert die Annahme einer Verpflichtung des Werkunternehmers (Übergebers), Vor‑ (und auch Nach‑)arbeiten durchzuführen/durchführen zu lassen, die notwendig sind, um ihm die Behebung der Mängel an seinem Gewerk zu ermöglichen, aber ein anderes Gewerk betreffen und deshalb außerhalb seiner werkvertraglichen Verpflichtung liegen. In diesem Fall ist es Sache des Werkbestellers (Übernehmers), dafür zu sorgen, dass dem dazu bereiten Werkunternehmer die Vornahme der Verbesserung ermöglicht wird (vgl 2 Ob 355/98i. Die dem Werkbesteller dadurch entstehenden Kosten sind Mangelfolgeschäden, die ‑ Verschulden des Werkunternehmers vorausgesetzt ‑ von diesem im Wege des Schadenersatzes verlangt werden können. (T2)
- 3 Ob 158/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.02.2026 3 Ob 158/25v
vgl; Beisatz wie T1
- 3 Ob 200/25w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2026 3 Ob 200/25w
Beisatz wie T1
- 9 Ob 9/26b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2026 9 Ob 9/26b
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018475
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19851211_OGH0002_0010OB00707_8500000_001