Rechtssatz RS0033086
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033086
Entscheidungsdatum
14.07.2008
Rechtssatz
Zur Beweislastverteilung bei der behaupteten Unternehmensübernahme durch nahe Angehörige.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 121/75
Entscheidungstext OGH 03.12.1975 1 Ob 121/75
Veröff: JBl 1977,95
- 6 Ob 34/00v
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 34/00v
Vgl auch; Beisatz: Beweislastumkehr für den Fall, dass das Unternehmen von einem nahen Angehörigen übernommen wurde. Wenn ein Familienangehöriger am selben Standort einen gleichartigen Betrieb führt, obliegt ihm der Beweis, dass keine Unternehmensübernahme vorliegt. Die Beweislastumkehr gilt auch für das Kennenmüssen der Schulden (§ 1409 Abs 2 ABGB). Dies ist schon deshalb sachgerecht, weil der Familienangehörige zu diesem Beweisthema näher zum Beweis steht und es naheliegt, die Kenntnis des Übernehmers über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Übergebers zu vermuten, wenn beide miteinander nahe verwandt sind. (T1)
- 5 Ob 54/08i
Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 54/08i
Vgl; Beisatz: Die Bestimmungen des § 1409 Abs 2 ABGB und der §§ 28 ff KO enthalten jeweils Sonderregeln über die Beweislast, nicht aber über das Beweismaß. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0033086
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19751203_OGH0002_0010OB00121_7500000_003