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Rechtssatz RS0033086

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033086

Geschäftszahl

1Ob121/75; 6Ob34/00v; 5Ob54/08i

Entscheidungsdatum

14.07.2008

Rechtssatz

Zur Beweislastverteilung bei der behaupteten Unternehmensübernahme durch nahe Angehörige.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 121/75
    Entscheidungstext OGH 03.12.1975 1 Ob 121/75
    Veröff: JBl 1977,95
  • 6 Ob 34/00v
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 34/00v
    Vgl auch; Beisatz: Beweislastumkehr für den Fall, dass das Unternehmen von einem nahen Angehörigen übernommen wurde. Wenn ein Familienangehöriger am selben Standort einen gleichartigen Betrieb führt, obliegt ihm der Beweis, dass keine Unternehmensübernahme vorliegt. Die Beweislastumkehr gilt auch für das Kennenmüssen der Schulden (§ 1409 Abs 2 ABGB). Dies ist schon deshalb sachgerecht, weil der Familienangehörige zu diesem Beweisthema näher zum Beweis steht und es naheliegt, die Kenntnis des Übernehmers über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Übergebers zu vermuten, wenn beide miteinander nahe verwandt sind. (T1)
  • 5 Ob 54/08i
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 54/08i
    Vgl; Beisatz: Die Bestimmungen des § 1409 Abs 2 ABGB und der §§ 28 ff KO enthalten jeweils Sonderregeln über die Beweislast, nicht aber über das Beweismaß. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0033086

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19751203_OGH0002_0010OB00121_7500000_003