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Entscheidung 5 Ob 54/08i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob54/08i

Entscheidungsdatum

14.07.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marinka B*****, vertreten durch Dax, Klepeisz und Partner Rechtsanwaltspartnerschaft in Güssing, gegen die beklagten Parteien 1.) Franz B*****, vertreten durch Mag. Helmut Kröpfl, Rechtsanwalt in Jennersdorf, und 2.) Dietmar B*****, vertreten durch Mag. Martin Reihs, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Wiederherstellung des Grundbuchsstands (Streitwert 161.015,92 EUR) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2007, GZ 15 R 131/07f-52, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit im außerordentlichen Rechtsmittel unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung geltend gemacht wird, ist nur darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist und daher Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen unanfechtbar sind vergleiche nur RIS-Justiz RS0069246); die Beweiswürdigung ist überhaupt nur anfechtbar, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst hat und sein Verfahren insofern mangelhaft geblieben ist vergleiche RIS-Justiz RS0043371).

Im Weiteren sieht die Revisionswerberin als klärungsbedürftig an, ob die Beweislastverschiebungen der Bestimmungen des Paragraph 1409, Absatz 2, ABGB und der Paragraphen 28, ff KO auch auf die vorliegenden Konstellationen anzuwenden sind. Dabei wird aber übersehen, dass Regelungen über die Beweislast immer nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichts nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen, also die freie Beweiswürdigung zu keinen Ergebnis führt (RIS-Justiz RS0039903). Trifft aber das Gericht wie hier eine eindeutige positive oder negative Feststellung, dann sind alle Beweislastfragen gegenstandslos vergleiche RIS-Justiz RS0039904). Das Erstgericht hat als Ergebnis seiner, vom Berufungsgericht gebilligten Beweiswürdigung die Feststellung getroffen, dass der Zweitbeklagte in Unkenntnis vom Missbrauch der Vertretungsmacht des Erstbeklagten war, als er von diesem die verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsanteile erwarb.

Für die von der Revisionswerberin angestrebte Herabsetzung des Beweismaßes für die Feststellung dieser Kenntnis, bieten die Bestimmungen des Paragraph 1409, Absatz 2, ABGB und der Paragraphen 28, ff KO, die jeweils Sonderregeln über die Beweislast, nicht aber über das Beweismaß enthalten vergleiche RIS-Justiz RS0033086; RS0064277; RS0064282; Neumayr in KBB2 Rz 8 zu Paragraphen 1409, 1409 a, ABGB; Rebernig in Konecny/Schubert Rz 23 zu Paragraph 28, KO, Rz 43 zu Paragraph 29, KO, Rz 161 zu Paragraph 30, KO, Rz 64 zu Paragraph 32, KO) keine Anhaltspunkte.

Alle übrigen Fragen wurden vom erkennenden Senat im ersten Rechtsgang in seiner Entscheidung 5 Ob 297/05w geklärt.

Insgesamt liegen keine Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor.

Das hatte zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision der Klägerin zu führen.

Textnummer

E88136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00054.08I.0714.000

Im RIS seit

13.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016

Dokumentnummer

JJT_20080714_OGH0002_0050OB00054_08I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0033086 Rechtssatz 03.12.1975Zivilrecht
Zur Beweislastverteilung bei der behaupteten Unternehmensübernahme durch nahe Angehörige.
RS0039903 Rechtssatz 11.10.1977Zivilrecht
Die Regelungen über die Beweislast kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichtes nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen, sodass die freie …
RS0039904 Rechtssatz 17.10.1979Zivilrecht
Trifft das Gericht - und wäre es selbst unter Überschreitung des Parteienvorbringens - eine eindeutige positive oder negative Feststellung, dann sind alle Beweislastfragen gegenstandslos.
RS0043371 Rechtssatz 08.03.1967Zivilrecht
Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft (vgl JBl 1956,51, JBl 1932,477).
RS0064227 Rechtssatz 10.12.1981Zivilrecht
Eine vor Konkurseröffnung vorgenommene Aufrechnung ist im Konkurs dann nicht anfechtbar, wenn sie auch im Konkurs nach den Bestimmungen der §§ 19 und 20 KO zulässig gewesen wäre.
RS0064282 Rechtssatz 10.02.1966Zivilrecht
Die Beweislast, daß der Gemeinschuldner eine Benachteiligungsabsicht nicht gehabt hat, oder daß dem nahen Angehörigen diese Absicht weder bekannt gewesen ist, noch ihm bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt bekannt sein mußte, trifft den Anfechtungsgegner. De …
RS0069246 Rechtssatz 08.07.1986Zivilrecht
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