Die Beklagten haben beantragt, der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision ist gerechtfertigt.
Nach der Aktenlage ist J* am 19. Februar 1975 verstorben. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11. Juni 1975, 6 A 202/759, wurde Dr. G* zum Kurator mit dem Wirkungskreis bestellt, die Verlassenschaft in dieser Rechtssache zu vertreten. Dem Nachlass wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 13. Juni 1975 (ON. 104), Verfahrenshilfe bewilligt. Demzufolge war die Parteibeizeichnung zu berichtigen (§ 84 ZPO).Nach der Aktenlage ist J* am 19. Februar 1975 verstorben. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11. Juni 1975, 6 A 202/759, wurde Dr. G* zum Kurator mit dem Wirkungskreis bestellt, die Verlassenschaft in dieser Rechtssache zu vertreten. Dem Nachlass wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 13. Juni 1975 (ON. 104), Verfahrenshilfe bewilligt. Demzufolge war die Parteibeizeichnung zu berichtigen (Paragraph 84, ZPO).
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens führt der Revisionswerber aus, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die klagende Partei die Beweislast für die Behauptung treffe, die Beklagten hätten das Unternehmen ihres Vaters R* sen. übernommen. Diese Beweislastverteilung könne bei Veräußerung an fremde Personen als sachgerecht erachtet werden, nicht aber bei der Übernahme eines Betriebes durch Angehörige, weil in solchen Fällen immer der Verdacht der Durchstecherei bestehe und alle in Betracht kommenden Auskunftspersonen unter einer Decke zu stecken pflegen. Die Beklagten hätten es auch im Verlaufe des Prozesses verstanden, die prozessentscheidenden Fakten zu verbergen. Mit diesen Ausführungen wird die vom Erstgericht und vom Berufungsgericht vorgenommene Beweislastverteilung bekämpft. Nach Lehre und Rechtsprechung sind die Normen über die Beweislast dem materiellen Recht zuzurechnen, sodass ihre Verletzung den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung darstellt (vgl. Fasching, III, 233 und EvBl 1959/38). Nun ist der klagenden Partei immerhin der Beweis gelungen, dass die Beklagten, wie ihr Vater, einen Gärtnereibetrieb am selben Standort betreiben, wobei den Beklagten auch der vorhanden gewesene Kundenstock jedenfalls effektiv zugute kommt. Die Beklagten betreiben auch das von der Mutter „geführte“ Blumengeschäft. Da auch die Zustimmung der Gemeinde Z* zur Unternehmensfortführung gesichert erscheint, jedenfalls aber keine entscheidenden Schwierigkeiten gemacht wurden, liegt eine Unternehmensübernahme mittels unentgeltlichen Rechtsgeschäftes, wie es der Vater der Beklagten auch der Gewerbebehörde gegenüber behauptete und eine Verschleierung dieser Tatsache so nahe, dass schon den Beklagten der Gegenbeweis obläge, dass sie keinerlei Vermögen übernommen hätten. Auch das Berufungsgericht räumte in seiner Entscheidung ein, dass mehrfache Umstände, insbesondere die Erklärungen und das Verhalten des Vaters der Beklagten gegen die getroffenen Tatsachenfeststellungen des Erstrichters sprechen würden, übernahm dann aber diese Feststellungen unter Bedachtnahme darauf, dass die klagende Partei beweispflichtig sei. Es ist daher zweifelhaft, ob das Berufungsgericht auch bei Zugrundelegung der dargestellten, nach Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes zutreffenden Beweislastverteilung diese Feststellungen gebilligt hätte. Darüberhinaus liegen aber auch Feststellungsmängel vor. So haben die Beklagten zwei Glashäuser im väterlichen Betrieb errichtet, die sie in der Folge weiter benützten. Dass die Beklagten diese Glashäuser errichtet haben, besagt noch nicht, dass sie nicht doch zum väterlichen Betrieb gehörten. Ende 1964 bzw. Anfang 1965 erwarten sie einen Ölfeuerheizkessel und 2 weitere Glashäuser. Gleiches gilt für den LKW, der bis 15. Juni 1965 auf den Namen der Mutter der Beklagten zum Verkehr zugelassen war und dann auf die Erstbeklagte umgeschrieben wurde. Dieses Fahrzeug wurde unbestrittenermaßen im Betrieb des R* sen. und später im Betrieb der Beklagten verwendet. Auch hier wäre festzustellen, ob die Mutter der Beklagten, bzw. diese selbst Eigentümer waren; die Zulassung zum Verkehr sagt über die Eigentumsverhältnisse an sich nichts aus. Gesicherte Urteilsfeststellungen der ersten Instanz in dieser Richtung liegen aber, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, nicht vor, weil der Erstrichter zu dieser Frage nur im Rahmen der rechtlichen Beurteilung Stellung bezog. Ungeklärt blieben vor allem auch die Rechtsverhältnisse hinsichtlich des Blumenverkaufsgeschäftes in Z*. Dass die Mutter der Beklagten das Geschäft „führte“, ist nicht entscheidend. Es wäre daher festzustellen, ob tatsächlich die Mutter der Beklagten Vormieterin des Geschäftes war und die Beklagten daher gegebenenfalls von ihr und nicht von R* sen. Mietrechte eworben haben. Die Annahme des Berufungsgerichtes, die Forderung der klagenden Partei habe mit dem Verkaufsgeschäft nichts zu tun geht daran vorbei, dass dieses Verkaufsgeschäft offenbar keinen selbständigen, von der Gärtnerei unabhängigen Betrieb bildete. Die Beklagten benützen auch nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens 80 m Heizungsrohre und einen Heizungskessel; diesbezüglich blieb die Behauptung der Beklagten ungeprüft, dass sie diese Gegenstände nicht aus dem Vermögen des R* sen. übernommen, sondern nach exekutiven Erwerb durch die Stadtgemeinde v Z* von dieser erworben haben (vgl. S. 275 d.A.). Feststellungen wären auch darüber zu treffen, wann die Betriebsführung durch R* sen. endete. Die Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse nahm R* sen. zum 31. Dezember 1964 vor, die Rücklegung der Gewerbeberechtigung erfolgte im März 1965. Die Beklagten haben die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum 1. Jänner 1967 gegründet, wobei die Erstbeklagte den Gewerbeschein erst am 24. April 1967 erhielt. Dazwischen soll die Mutter den Betrieb „weitergewurstelt“ haben (S. 221 d.A.). Die klagende Partei hat demgegenüber behauptet, dass der Vater den Betrieb geführt hätte. Diese Frage ist deshalb von Bedeutung, weil Ende 1964 bzw. Anfang 1965 Investitionen vorgenommen wurden, z.B. der Ölfeuerheizkessel und zwei Glashäuser, die jedenfalls von den Beklagten in der Folge verwendet worden sind. Für die Frage des Eigentumsrechts der Beklagten kann auch von Bedeutung sein, ob die Behauptung, sie hätten zum Zwecke der Anschaffungen Kreditmittel in Höhe von ca. S 800.000,-- in Anspruch genommen, zutrifft.Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens führt der Revisionswerber aus, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die klagende Partei die Beweislast für die Behauptung treffe, die Beklagten hätten das Unternehmen ihres Vaters R* sen. übernommen. Diese Beweislastverteilung könne bei Veräußerung an fremde Personen als sachgerecht erachtet werden, nicht aber bei der Übernahme eines Betriebes durch Angehörige, weil in solchen Fällen immer der Verdacht der Durchstecherei bestehe und alle in Betracht kommenden Auskunftspersonen unter einer Decke zu stecken pflegen. Die Beklagten hätten es auch im Verlaufe des Prozesses verstanden, die prozessentscheidenden Fakten zu verbergen. Mit diesen Ausführungen wird die vom Erstgericht und vom Berufungsgericht vorgenommene Beweislastverteilung bekämpft. Nach Lehre und Rechtsprechung sind die Normen über die Beweislast dem materiellen Recht zuzurechnen, sodass ihre Verletzung den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung darstellt vergleiche Fasching, römisch drei, 233 und EvBl 1959/38). Nun ist der klagenden Partei immerhin der Beweis gelungen, dass die Beklagten, wie ihr Vater, einen Gärtnereibetrieb am selben Standort betreiben, wobei den Beklagten auch der vorhanden gewesene Kundenstock jedenfalls effektiv zugute kommt. Die Beklagten betreiben auch das von der Mutter „geführte“ Blumengeschäft. Da auch die Zustimmung der Gemeinde Z* zur Unternehmensfortführung gesichert erscheint, jedenfalls aber keine entscheidenden Schwierigkeiten gemacht wurden, liegt eine Unternehmensübernahme mittels unentgeltlichen Rechtsgeschäftes, wie es der Vater der Beklagten auch der Gewerbebehörde gegenüber behauptete und eine Verschleierung dieser Tatsache so nahe, dass schon den Beklagten der Gegenbeweis obläge, dass sie keinerlei Vermögen übernommen hätten. Auch das Berufungsgericht räumte in seiner Entscheidung ein, dass mehrfache Umstände, insbesondere die Erklärungen und das Verhalten des Vaters der Beklagten gegen die getroffenen Tatsachenfeststellungen des Erstrichters sprechen würden, übernahm dann aber diese Feststellungen unter Bedachtnahme darauf, dass die klagende Partei beweispflichtig sei. Es ist daher zweifelhaft, ob das Berufungsgericht auch bei Zugrundelegung der dargestellten, nach Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes zutreffenden Beweislastverteilung diese Feststellungen gebilligt hätte. Darüberhinaus liegen aber auch Feststellungsmängel vor. So haben die Beklagten zwei Glashäuser im väterlichen Betrieb errichtet, die sie in der Folge weiter benützten. Dass die Beklagten diese Glashäuser errichtet haben, besagt noch nicht, dass sie nicht doch zum väterlichen Betrieb gehörten. Ende 1964 bzw. Anfang 1965 erwarten sie einen Ölfeuerheizkessel und 2 weitere Glashäuser. Gleiches gilt für den LKW, der bis 15. Juni 1965 auf den Namen der Mutter der Beklagten zum Verkehr zugelassen war und dann auf die Erstbeklagte umgeschrieben wurde. Dieses Fahrzeug wurde unbestrittenermaßen im Betrieb des R* sen. und später im Betrieb der Beklagten verwendet. Auch hier wäre festzustellen, ob die Mutter der Beklagten, bzw. diese selbst Eigentümer waren; die Zulassung zum Verkehr sagt über die Eigentumsverhältnisse an sich nichts aus. Gesicherte Urteilsfeststellungen der ersten Instanz in dieser Richtung liegen aber, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, nicht vor, weil der Erstrichter zu dieser Frage nur im Rahmen der rechtlichen Beurteilung Stellung bezog. Ungeklärt blieben vor allem auch die Rechtsverhältnisse hinsichtlich des Blumenverkaufsgeschäftes in Z*. Dass die Mutter der Beklagten das Geschäft „führte“, ist nicht entscheidend. Es wäre daher festzustellen, ob tatsächlich die Mutter der Beklagten Vormieterin des Geschäftes war und die Beklagten daher gegebenenfalls von ihr und nicht von R* sen. Mietrechte eworben haben. Die Annahme des Berufungsgerichtes, die Forderung der klagenden Partei habe mit dem Verkaufsgeschäft nichts zu tun geht daran vorbei, dass dieses Verkaufsgeschäft offenbar keinen selbständigen, von der Gärtnerei unabhängigen Betrieb bildete. Die Beklagten benützen auch nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens 80 m Heizungsrohre und einen Heizungskessel; diesbezüglich blieb die Behauptung der Beklagten ungeprüft, dass sie diese Gegenstände nicht aus dem Vermögen des R* sen. übernommen, sondern nach exekutiven Erwerb durch die Stadtgemeinde v Z* von dieser erworben haben vergleiche S. 275 d.A.). Feststellungen wären auch darüber zu treffen, wann die Betriebsführung durch R* sen. endete. Die Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse nahm R* sen. zum 31. Dezember 1964 vor, die Rücklegung der Gewerbeberechtigung erfolgte im März 1965. Die Beklagten haben die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum 1. Jänner 1967 gegründet, wobei die Erstbeklagte den Gewerbeschein erst am 24. April 1967 erhielt. Dazwischen soll die Mutter den Betrieb „weitergewurstelt“ haben (S. 221 d.A.). Die klagende Partei hat demgegenüber behauptet, dass der Vater den Betrieb geführt hätte. Diese Frage ist deshalb von Bedeutung, weil Ende 1964 bzw. Anfang 1965 Investitionen vorgenommen wurden, z.B. der Ölfeuerheizkessel und zwei Glashäuser, die jedenfalls von den Beklagten in der Folge verwendet worden sind. Für die Frage des Eigentumsrechts der Beklagten kann auch von Bedeutung sein, ob die Behauptung, sie hätten zum Zwecke der Anschaffungen Kreditmittel in Höhe von ca. S 800.000,-- in Anspruch genommen, zutrifft.
Im Hinblick auf die dargestellten Feststellungsmängel ist eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich. Immerhin sei bemerkt, dass der mit der herrschenden Lehre (Wolff in Klang2 VI, 356, Klang in JBl 1948, 437 ff; Koziol-Welser, Grundriss3 I, 219) und der neueren Rechtsprechung (JBl 1954, 401, SZ 41/112, JBl 1972, 39) in Übereinstimmung stehenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Haftung gemäß § 1409 ABGB setze eine rechtsgeschäftliche Übertragung eines Vermögens oder Unternehmens voraus, beigepflichtet wird. Es genügt auch bei gutem Glauben des Gläubigers nicht, dass lediglich der äußere Tatbestand einer solchen Übernahme gesetzt wird. Freilich erfordert die rechtsgeschäftliche Übertragung keine ausdrückliche Willenserklärung. Es genügt, dass nach den Umständen des Falles auf die Übertragung des Unternehmens in einer alle Zweifel ausschließenden Weise geschlossen werden kann (vgl. Klang, JBl 1948, 438 f). Die bloße Tatsache, des ein gleichartiger Betrieb am gleichen Standort geführt wird, ohne dass Vermögenswerte übernommen wurden, würde freilich für die Begründung der Haftung nach § 1409 ABGB. nicht ausreichen, weil dann eben nur der äußere Anschein einer solchen Unternehmensübertragung vorläge (vgl. Wolff in Klang VI, 356 und Klang aaO, weiters auch SZ 12/141).Im Hinblick auf die dargestellten Feststellungsmängel ist eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich. Immerhin sei bemerkt, dass der mit der herrschenden Lehre (Wolff in Klang2 römisch sechs, 356, Klang in JBl 1948, 437 ff; Koziol-Welser, Grundriss3 römisch eins, 219) und der neueren Rechtsprechung (JBl 1954, 401, SZ 41/112, JBl 1972, 39) in Übereinstimmung stehenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Haftung gemäß Paragraph 1409, ABGB setze eine rechtsgeschäftliche Übertragung eines Vermögens oder Unternehmens voraus, beigepflichtet wird. Es genügt auch bei gutem Glauben des Gläubigers nicht, dass lediglich der äußere Tatbestand einer solchen Übernahme gesetzt wird. Freilich erfordert die rechtsgeschäftliche Übertragung keine ausdrückliche Willenserklärung. Es genügt, dass nach den Umständen des Falles auf die Übertragung des Unternehmens in einer alle Zweifel ausschließenden Weise geschlossen werden kann vergleiche Klang, JBl 1948, 438 f). Die bloße Tatsache, des ein gleichartiger Betrieb am gleichen Standort geführt wird, ohne dass Vermögenswerte übernommen wurden, würde freilich für die Begründung der Haftung nach Paragraph 1409, ABGB. nicht ausreichen, weil dann eben nur der äußere Anschein einer solchen Unternehmensübertragung vorläge vergleiche Wolff in Klang römisch sechs, 356 und Klang aaO, weiters auch SZ 12/141).
Aus den dargelegten Gründen war der Revision Folge zu geben und das Urteil des Berufungsgerichtes sowie im Hinblick auf den Umstand, dass es offenbar einer Ergänzung des Verfahrens erster Instanz bedarf, auch das erstgerichtliche Urteil aufzuheben.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die Bestimmung des § 52 ZPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Bestimmung des Paragraph 52, ZPO.