Rechtssatz RS0014331
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014331
Geschäftszahl
1Ob121/75; 1Ob534/80; 4Ob71/11m
Entscheidungsdatum
21.06.2011
Rechtssatz
Auch die Übernahme eines Unternehmens nach § 1409 ABGB bedarf nicht einer ausdrücklichen Willenserklärung. Es genügt, dass nach den Umständen des Falles auf die Übertragung des Unternehmens in einer alle Zweifel ausschließenden Weise geschlossen werden kann.Auch die Übernahme eines Unternehmens nach Paragraph 1409, ABGB bedarf nicht einer ausdrücklichen Willenserklärung. Es genügt, dass nach den Umständen des Falles auf die Übertragung des Unternehmens in einer alle Zweifel ausschließenden Weise geschlossen werden kann.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 121/75
Entscheidungstext OGH 03.12.1975 1 Ob 121/75
Veröff: JBl 1977,95
- 1 Ob 534/80
Entscheidungstext OGH 26.03.1980 1 Ob 534/80
Vgl auch
- 4 Ob 71/11m
Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 71/11m
Vgl; Beisatz: Eine bloß faktische Inbesitznahme reicht hingegen nicht aus. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014331
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19751203_OGH0002_0010OB00121_7500000_001