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Entscheidung 4 Ob 71/11m×

Entscheidung 4 Ob 71/11m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013991 Rechtssatz 28.10.1953Zivilrecht
Eine Verkehrssitte, welche dem Schweigen allgemein die Bedeutung der Zustimmung beilegen würde, besteht weder im bürgerlichen- noch im Handelsrecht. Nur unter besonderen Umständen kann das Stillschweigen als Annahme gewertet werden.
RS0014190 Rechtssatz 27.03.1957Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein stillschweigender Verzicht auf ein Recht vorliegt, ist besondere Vorsicht geboten. Er darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist. Die bloße Untätigkeit …
RS0014331 Rechtssatz 03.12.1975Zivilrecht
Auch die Übernahme eines Unternehmens nach § 1409 ABGB bedarf nicht einer ausdrücklichen Willenserklärung. Es genügt, dass nach den Umständen des Falles auf die Übertragung des Unternehmens in einer alle Zweifel ausschließenden Weise geschlossen werden kann.
RS0020331 Rechtssatz 22.11.1990Zivilrecht
Grundvoraussetzungen für die Annahme einer derartigen Vollmachtserteilung sind 1.) ein bestimmter Sachverhalt, aus dem (vom Anerklärten) ein Wille auf Vollmachtserteilung erschlossen werden konnte (objektiv, dh unter Anwendung der für rechtsgeschäftliche Wi …
RS0022638 Rechtssatz 10.12.1952Zivilrecht
Das Wort "jedermann" ist nicht wörtlich zu nehmen; es kann nur ein unmittelbar durch die rechtswidrige Handlung Verletzter - ausgenommen § 1327 ABGB - Schadenersatz begehren. Ob jemand als unmittelbar Geschädigter anzusehen ist, richtet sich danach, ob die …
RS0022813 Rechtssatz 12.06.1979Zivilrecht
Nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm steht nur dem unmittelbar Geschädigten ein Ersatzanspruch zu. Die Verursachung eines Vermögensschadens macht daher nur dann ersatzpflichtig, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung zum Beispiel aus der Verletzun …
RS0027441 Rechtssatz 23.09.1987Zivilrecht
Die Bestimmung des § 69 KO ist im Sinne des § 1311 ABGB ein Schutzgesetz zugunsten aller durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung geschädigten Gläubiger.
RS0027475 Rechtssatz 13.06.1978Zivilrecht
Die §§ 83 Abs 2 AktG, § 85 GmbHG, § 84 Abs 2 GenG sind - wie § 159 Abs 1 Z 2 StGB - Schutzgesetze zugunsten der Gläubiger im Sinne des § 1311 Abs 2 2. Fall ABGB und sehen - im Gegensatz zu diesem, der nur auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners abstellt …
RS0033060 Rechtssatz 28.04.1971Zivilrecht
§ 1409 ABGB verlangt eine rechtsgeschäftliche Vermögensübernahme oder Unternehmensübernahme; der äußere Tatbestand der Unternehmensübernahme reicht nicht hin.
RS0033083 Rechtssatz 30.01.1979Zivilrecht
Von einer Vermögensübernahme (§ 1409 ABGB) kann erst dann gesprochen werden, wenn das übertragene Vermögen dem exekutiven Zugriff der Gläubiger des Überträgers entzogen ist, ihnen also der Haftungsfonds des Schuldners genommen wurde (so zutreffend Bydlinski …
RS0034895 Rechtssatz 30.01.1979Zivilrecht; Strafrecht
Zweck des § 1409 ABGB ist es, zu verhüten, dass den Gläubigern durch die Übertragung des (ganzen) Vermögens ihres Schuldners im Wege eines schuldrechtlichen Vertrages unter Lebenden auf eine andere Person ihre bisherige Haftungsgrundlage entzogen wird.
RS0065125 Rechtssatz 21.10.1987Zivilrecht
Auch § 69 KO ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB.
RS0108494 Rechtssatz 23.09.1997Zivilrecht
Ob bei den hier festgestellten Umständen auch eine andere Lösung der Frage, ob der Beklagte im eigenen oder fremden Namen gehandelt hat, vertretbar wäre, bildet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.