Rechtssatz RS0020331
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020331
Entscheidungsdatum
14.01.2025
Rechtssatz
Grundvoraussetzungen für die Annahme einer derartigen Vollmachtserteilung sind 1.) ein bestimmter Sachverhalt, aus dem (vom Anerklärten) ein Wille auf Vollmachtserteilung erschlossen werden konnte (objektiv, dh unter Anwendung der für rechtsgeschäftliche Willenserklärungen maßgebenden Interpretationsregeln, insbesondere der Verkehrsanschauung); 2.) der Nachweis, dass dieser Sachverhalt durch ein Verhalten des Geschäftsherrn zurechenbar veranlasst wurde; und 3.) das Fehlen des Wissens bzw Fehlen des fahrlässigen Nichtwissens auf Seite des Anerklärten um die Tatsache, dass der Geschäftsherr die betreffende Person gar nicht bevollmächtigt hat. Für das Vorliegen aller drei Voraussetzungen ist der behauptende Kläger beweispflichtig.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 26/90
Entscheidungstext OGH 22.11.1990 7 Ob 26/90
Veröff: VersRdSch 1991,385 = VersR 1992,214
- 6 Ob 265/97g
Entscheidungstext OGH 25.09.1997 6 Ob 265/97g
- 2 Ob 107/08m
Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 107/08m
Vgl; Veröff: SZ 2009/18
- 9 Ob 3/08v
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 Ob 3/08v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Anscheinsvollmacht bei „Phishing-Attacken". (T1)
Beisatz: Auf die in der Vorentscheidung 2 Ob 107/08m aufgeworfene Frage einer von einer Anscheinsvollmacht unabhängigen Rechtsschein-(Risiko-)zurechnung muss bei der hier gegebenen Fallkonstellation nicht weiter eingegangen werden. Eine von einer Anscheinsvollmacht unabhängige Risikozurechnung käme aber - wenn überhaupt - nur im Falle einer ganz erheblichen Sorglosigkeit des Inhabers des belasteten Kontos in Betracht. Eine solche erhebliche Sorglosigkeit kann aber ohne näheres Sachvorbringen dem Opfer einer „Phishing"-Aktion selbst dann nicht ohne weiteres unterstellt werden, wenn der getäuschte Kontoinhaber aufgrund der (gelungenen) betrügerischen Aktion den „Tan-Code" - wie hier festgestellt - „herausgegeben" hat. (T2)
- 8 ObA 59/09y
Entscheidungstext OGH 22.04.2010 8 ObA 59/09y
Auch; nur: Der Sachverhalt, aus dem der Erklärungsgegner auf die Vollmachtserteilung an den Erklärenden schließen kann, muss aber durch ein Verhalten des zu Vertretenden zurechenbar veranlasst werden. (T3)
- 2 Ob 43/10b
Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 43/10b
Vgl; nur: Grundvoraussetzungen für die Annahme einer derartigen Vollmachtserteilung ist unter anderem der Nachweis, dass dieser Sachverhalt durch ein Verhalten des Geschäftsherrn zurechenbar veranlasst wurde. (T4)
- 9 ObA 5/11t
Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 ObA 5/11t
Vgl
- 10 Ob 37/11f
Entscheidungstext OGH 31.05.2011 10 Ob 37/11f
Vgl auch
- 5 Ob 219/10g
Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 219/10g
Vgl auch
- 4 Ob 71/11m
Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 71/11m
Vgl auch; nur ähnlich T3
- 8 ObS 9/11y
Entscheidungstext OGH 29.06.2011 8 ObS 9/11y
Vgl auch
- 8 ObS 7/15k
Entscheidungstext OGH 29.10.2015 8 ObS 7/15k
Auch
- 8 ObS 1/17f
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 ObS 1/17f
Auch
- 5 Ob 28/17d
Entscheidungstext OGH 20.07.2017 5 Ob 28/17d
Auch
- 9 ObA 115/19f
Entscheidungstext OGH 29.04.2020 9 ObA 115/19f
Vgl; nur T3
- 5 Ob 48/20z
Entscheidungstext OGH 21.07.2020 5 Ob 48/20z
- 8 Ob 121/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.01.2025 8 Ob 121/24p
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020331
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
JJR_19901122_OGH0002_0070OB00026_9000000_002