Ein Revisionsgrund der mangelhaften und unrichtigen Tatsachenfeststellung ist der Zivilprozeßordnung fremd. Vielmehr muß der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgehen.
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, scheidet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch die Nichteinholung von Sachverständigengutachten wegen des Fehlens eines entsprechenden Vorbringens aus. Den Beweis für die Höhe der Aktiven, ihren Wert und den Umfang der bereits bezahlten Schulden muß der Unternehmer erbringen, der sich zur Ablehnung weiterer Haftung darauf beruft (EvBl. 1979/239 ua). In dieser Richtung hat die Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht einmal ein Vorbringen erstattet, geschweige Beweise hiezu angeboten.
Zu den richtigen Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes nimmt die Revision nicht einmal ernsthaft Stellung. Sie verweist lediglich auf Belegstellen, die jedoch den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes nicht entgegenstehen. Selbstverständlich ist die bloße Überlassung von Mietrechten keine Übertragung eines Unternehmens. Im vorliegenden Fall wurden jedoch nicht nur Mietrechte überlassen, sondern nach den getroffenen Feststellungen das gesamte Warenlager, die Einrichtung und damit verbunden selbstverständlich alles, was sich aus dem Betrieb ergeben hat, übertragen. Die Überlassung des Büros, dessen Ausstattung und Einrichtung, der Betriebsmittel, des Goodwill und des Kundenstocks sowie der Eintritt in die bestehenden Mietverträge ist als Übernahme eines Unternehmens, einer organisierten Erwerbsgelegenheit nach § 1409 ABGB zu beurteilen (1 Ob 609/87 ua). Gerade darin bestand aber im vorliegenden Fall die Übertragung des Unternehmens. Daß infolge des bestehenden Mietvertrages die Überlassung der Mietrechte in Form einer Untervermietung erfolgte, ändert nichts daran, daß die Mietrechte mit dem Unternehmen übertragen worden sind. Daß sie gegenüber den anderen Vermögenswerten (Warenlager, Betriebsmittel, Kundenstock u.dgl.) derart an Bedeutung hervortreten, daß in Wahrheit nur eine Mietrechtsübertragung, nicht aber eine Unternehmensübertragung anzunehmen wäre, wurde von der Beklagten weder behauptet noch bewiesen.Zu den richtigen Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes nimmt die Revision nicht einmal ernsthaft Stellung. Sie verweist lediglich auf Belegstellen, die jedoch den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes nicht entgegenstehen. Selbstverständlich ist die bloße Überlassung von Mietrechten keine Übertragung eines Unternehmens. Im vorliegenden Fall wurden jedoch nicht nur Mietrechte überlassen, sondern nach den getroffenen Feststellungen das gesamte Warenlager, die Einrichtung und damit verbunden selbstverständlich alles, was sich aus dem Betrieb ergeben hat, übertragen. Die Überlassung des Büros, dessen Ausstattung und Einrichtung, der Betriebsmittel, des Goodwill und des Kundenstocks sowie der Eintritt in die bestehenden Mietverträge ist als Übernahme eines Unternehmens, einer organisierten Erwerbsgelegenheit nach Paragraph 1409, ABGB zu beurteilen (1 Ob 609/87 ua). Gerade darin bestand aber im vorliegenden Fall die Übertragung des Unternehmens. Daß infolge des bestehenden Mietvertrages die Überlassung der Mietrechte in Form einer Untervermietung erfolgte, ändert nichts daran, daß die Mietrechte mit dem Unternehmen übertragen worden sind. Daß sie gegenüber den anderen Vermögenswerten (Warenlager, Betriebsmittel, Kundenstock u.dgl.) derart an Bedeutung hervortreten, daß in Wahrheit nur eine Mietrechtsübertragung, nicht aber eine Unternehmensübertragung anzunehmen wäre, wurde von der Beklagten weder behauptet noch bewiesen.
Der Revision mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Der Revision mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.