Rechtssatz RS0033213
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033213
Entscheidungsdatum
28.06.1990
Rechtssatz
Die Überlassung des Büros, dessen Ausstattung und Einrichtung, der Betriebsmittel, des Goodwill und des Kundenstocks sowie der Eintritt in die bestehenden Mietverträge ist als Übernahme eines Unternehmens als einer organisierten Erwerbsgelegenheit nach § 1409 ABGB zu beurteilen.Die Überlassung des Büros, dessen Ausstattung und Einrichtung, der Betriebsmittel, des Goodwill und des Kundenstocks sowie der Eintritt in die bestehenden Mietverträge ist als Übernahme eines Unternehmens als einer organisierten Erwerbsgelegenheit nach Paragraph 1409, ABGB zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 609/87
Entscheidungstext OGH 24.06.1987 1 Ob 609/87
- 7 Ob 691/88
Entscheidungstext OGH 10.11.1988 7 Ob 691/88
- 7 Ob 22/90
Entscheidungstext OGH 28.06.1990 7 Ob 22/90
Auch; Beisatz: Die Veräußerung der Ordinationseinrichtung allein kann keinesfalls einer Veräußerung des gesamten Unternehmens gleichgehalten werden. (T1) Veröff: VersRdSch 1991,173 = VersR 1991,1204
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033213
Dokumentnummer
JJR_19870624_OGH0002_0010OB00609_8700000_001