Die von der klagenden Partei erhobene Revision ist nicht berechtigt. Die beklagte Partei hat in erster Instanz neben Schuldtilgung (durch Aufrechnung) auch Verjährung der Klagsforderung eingewendet. Das Erstgericht wies das Klagebegehren in Stattgebung der Verjährungseinrede ab. Das Gericht zweiter Instanz hat dieses Urteil zwar bestätigt, jedoch den Schuldtilgungseinwand für berechtigt erkannt und die Verjährungseinrede deshalb nicht mehr geprüft. In der Revisionsbeantwortung nahm die beklagte Partei nur zu den Ausführungen in der Revision, die sich ausschließlich mit der berufungsgerichtlichen Sachbeurteilung befaßten und die von der beklagten Partei behauptete Verjährung gar nicht erwähnten, Stellung; sie hielt hingegen die Verjährungseinrede nicht ausdrücklich aufrecht. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 52/133; SZ 49/3; SZ 37/184; SZ 19/262 u.v.a.; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1501) darf auf die Verjährungseinrede unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dann nicht Bedacht genommen werden, wenn sie in der Berufung bzw. in der Revision nicht aufrechterhalten wurde. Sämtlichen Entscheidungen lagen allerdings Fälle zugrunde, in welchen das Rechtsmittel an die zweite bzw. dritte Instanz von der Partei, die Verjährung eingewendet hatte, ergriffen worden war. Schubert (a.a.O.) vertritt denn auch die Auffassung, daß die Verjährungseinrede in den Rechtsmittelgegenschriften nicht aufrechterhalten werden müsse. Ob das auch für jene Fälle - wie den vorliegenden - gilt, in welchen das Berufungsgericht die Berechtigung der Verjährungseinrede gar nicht geprüft hat, erscheint fraglich, weil auch die Rechtsmittelinstanzen auf die Verjährung nicht von Amts wegen Bedacht nehmen dürfen und es dann dem Gegner vorbehalten bleiben muß, die Verjährungseinrede aufrechtzuerhalten. Im übrigen begegnet auch die in der Rechtsprechung (Arb 9590; SZ 42/54; SZ 35/133; SZ 33/11) vertretene Auffassung, die Anerkennung der Forderung unter gleichzeitiger Geltendmachung einer Gegenforderung sei kein wirksamer Unterbrechungsgrund im Sinne des § 1497 ABGB, weil eine solche Erklärung im Ergebnis als Bestreitung angesehen werden müsse, in der Lehre Bedenken (vgl. Rummel und Schubert, ABGB, Rz 12, 19 zu § 1438 und Rz 3 zu § 1497; Mader in Schwimann, ABGB, Rz 4 zu § 1497). Auch in solchen Erklärungen liege nämlich ein deklaratives Anerkenntnis der Forderung, das sonst für die Unterbrechung der Verjährung als ausreichend erkannt wird (vgl. Schubert a.a.O. Rz 2 zu § 1497). Diese Bedenken sind jedenfalls bei einer außergerichtlichen Aufrechnung wohl berechtigt, setzt doch die außergerichtliche Aufrechnung die Anerkennung der Hauptforderung voraus (SZ 50/35).Die von der klagenden Partei erhobene Revision ist nicht berechtigt. Die beklagte Partei hat in erster Instanz neben Schuldtilgung (durch Aufrechnung) auch Verjährung der Klagsforderung eingewendet. Das Erstgericht wies das Klagebegehren in Stattgebung der Verjährungseinrede ab. Das Gericht zweiter Instanz hat dieses Urteil zwar bestätigt, jedoch den Schuldtilgungseinwand für berechtigt erkannt und die Verjährungseinrede deshalb nicht mehr geprüft. In der Revisionsbeantwortung nahm die beklagte Partei nur zu den Ausführungen in der Revision, die sich ausschließlich mit der berufungsgerichtlichen Sachbeurteilung befaßten und die von der beklagten Partei behauptete Verjährung gar nicht erwähnten, Stellung; sie hielt hingegen die Verjährungseinrede nicht ausdrücklich aufrecht. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 52/133; SZ 49/3; SZ 37/184; SZ 19/262 u.v.a.; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1501,) darf auf die Verjährungseinrede unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dann nicht Bedacht genommen werden, wenn sie in der Berufung bzw. in der Revision nicht aufrechterhalten wurde. Sämtlichen Entscheidungen lagen allerdings Fälle zugrunde, in welchen das Rechtsmittel an die zweite bzw. dritte Instanz von der Partei, die Verjährung eingewendet hatte, ergriffen worden war. Schubert (a.a.O.) vertritt denn auch die Auffassung, daß die Verjährungseinrede in den Rechtsmittelgegenschriften nicht aufrechterhalten werden müsse. Ob das auch für jene Fälle - wie den vorliegenden - gilt, in welchen das Berufungsgericht die Berechtigung der Verjährungseinrede gar nicht geprüft hat, erscheint fraglich, weil auch die Rechtsmittelinstanzen auf die Verjährung nicht von Amts wegen Bedacht nehmen dürfen und es dann dem Gegner vorbehalten bleiben muß, die Verjährungseinrede aufrechtzuerhalten. Im übrigen begegnet auch die in der Rechtsprechung (Arb 9590; SZ 42/54; SZ 35/133; SZ 33/11) vertretene Auffassung, die Anerkennung der Forderung unter gleichzeitiger Geltendmachung einer Gegenforderung sei kein wirksamer Unterbrechungsgrund im Sinne des Paragraph 1497, ABGB, weil eine solche Erklärung im Ergebnis als Bestreitung angesehen werden müsse, in der Lehre Bedenken vergleiche Rummel und Schubert, ABGB, Rz 12, 19 zu Paragraph 1438 und Rz 3 zu Paragraph 1497,; Mader in Schwimann, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 1497,). Auch in solchen Erklärungen liege nämlich ein deklaratives Anerkenntnis der Forderung, das sonst für die Unterbrechung der Verjährung als ausreichend erkannt wird vergleiche Schubert a.a.O. Rz 2 zu Paragraph 1497,). Diese Bedenken sind jedenfalls bei einer außergerichtlichen Aufrechnung wohl berechtigt, setzt doch die außergerichtliche Aufrechnung die Anerkennung der Hauptforderung voraus (SZ 50/35).
Zu dieser Frage muß jedoch nicht abschließend Stellung genommen werden. Schon auf Grund der Formulierung der Verjährungseinrede in der Klagebeantwortung könnte angenommen werden, daß die beklagte Partei diese Einwendung nur für den Fall behandelt wissen wollte, daß ihrem Schuldtilgungseinwand keine Berechtigung zuerkannt werden sollte; diese Absicht der beklagten Partei wird durch ihr gesamtes Prozeßverhalten, vor allem aber dadurch bekräftigt, daß sie, nachdem das Berufungsgericht Schuldtilgung durch Aufrechnung angenommen hatte, in der Revisionsbeantwortung auf ihre in erster Instanz erhobene Verjährungseinrede nicht mehr zurückkam. So wie die Zulässigkeit von Eventualbegehren und -anträgen anerkannt wird (Fasching, Komm III 12 und ZPR Rz 759), muß es auch dem Beklagten vorbehalten bleiben können, Eventualeinwendungen, die nur geprüft werden sollen, wenn die übrigen Einwendungen versagen, zu erheben; das muß jedenfalls für die Verjährungseinrede gemäß § 1501 ABGB gelten, die nach gesetzlicher Vorschrift ausdrücklich erhoben werden muß. Muß die Einrede ausdrücklich erhoben werden und ist sie nicht mehr zu beachten, wenn sie in Rechtsmitteln nicht aufrechterhalten wurde, so muß umso mehr das Recht zustehen, solche Einwendungen nur hilfsweise zu erheben.Zu dieser Frage muß jedoch nicht abschließend Stellung genommen werden. Schon auf Grund der Formulierung der Verjährungseinrede in der Klagebeantwortung könnte angenommen werden, daß die beklagte Partei diese Einwendung nur für den Fall behandelt wissen wollte, daß ihrem Schuldtilgungseinwand keine Berechtigung zuerkannt werden sollte; diese Absicht der beklagten Partei wird durch ihr gesamtes Prozeßverhalten, vor allem aber dadurch bekräftigt, daß sie, nachdem das Berufungsgericht Schuldtilgung durch Aufrechnung angenommen hatte, in der Revisionsbeantwortung auf ihre in erster Instanz erhobene Verjährungseinrede nicht mehr zurückkam. So wie die Zulässigkeit von Eventualbegehren und -anträgen anerkannt wird (Fasching, Komm römisch drei 12 und ZPR Rz 759), muß es auch dem Beklagten vorbehalten bleiben können, Eventualeinwendungen, die nur geprüft werden sollen, wenn die übrigen Einwendungen versagen, zu erheben; das muß jedenfalls für die Verjährungseinrede gemäß Paragraph 1501, ABGB gelten, die nach gesetzlicher Vorschrift ausdrücklich erhoben werden muß. Muß die Einrede ausdrücklich erhoben werden und ist sie nicht mehr zu beachten, wenn sie in Rechtsmitteln nicht aufrechterhalten wurde, so muß umso mehr das Recht zustehen, solche Einwendungen nur hilfsweise zu erheben.
Demgemäß hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht zunächst den Schuldtilgungseinwand geprüft. Die beklagte Partei hat nämlich primär Schuldtilgung (durch außergerichtliche Aufrechnung - vgl. Überweisungserklärung Beilage 25) eingewendet; sie macht zwei Gegenforderungen geltend: Einerseits die mit den Rechnungen vom 11. September, 8. Oktober und 10. November 1980 (Beilage 16 bis 18) fakturierten Mieten und Werkstättenleistungen für die Monate August bis Oktober 1980 im Gesamtbetrag von S 304.886,94 und andererseits den Saldo aus der Geschäftsverbindung mit der Firma Gerhard Gustav F*** im Betrag von S 208.631,54.Demgemäß hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht zunächst den Schuldtilgungseinwand geprüft. Die beklagte Partei hat nämlich primär Schuldtilgung (durch außergerichtliche Aufrechnung - vergleiche Überweisungserklärung Beilage 25) eingewendet; sie macht zwei Gegenforderungen geltend: Einerseits die mit den Rechnungen vom 11. September, 8. Oktober und 10. November 1980 (Beilage 16 bis 18) fakturierten Mieten und Werkstättenleistungen für die Monate August bis Oktober 1980 im Gesamtbetrag von S 304.886,94 und andererseits den Saldo aus der Geschäftsverbindung mit der Firma Gerhard Gustav F*** im Betrag von S 208.631,54.
Die klagende Partei wendet sich in der Revision gegen die Berücksichtigung der erstgenannten Gegenforderung, die das Berufungsgericht unrichtig mit S 437.253,63 beziffert, mit dem Hinweis, sie habe behauptet, daß nicht sie, sondern - entsprechend einer Vereinbarung - die Firma Gerhard Gustav F*** den Auftrag für die fakturierten Werkleistungen an die beklagte Partei erteilt habe;
daher sei die Firma Gerhard Gustav F*** zur Begleichung dieser
Rechnungen verpflichtet. Das Gericht zweiter Instanz habe ohne
ausreichende Beweisgrundlage festgestellt, daß die klagende Partei
die Werkstättenaufträge erteilt habe. Diese Feststellung sei eine "Scheinfeststellung", weil sie auf bloßen Mutmaßungen des Berufungsgerichtes beruhe. Tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichtes können in dritter Instanz nur insoweit angefochten werden, als sie auf Schlußfolgerungen beruhen, die mit den Denkgesetzen und der Erfahrung unvereinbar sind (RZ 1967, 105 u. v.a.). Mit der Wendung, "im Feststellungsbereich wird somit davon ausgegangen", daß der Auftrag (zu den fakturierten Werkleistungen) von der klagenden Partei erteilt worden sei, hat sich das Berufungsgericht nicht nur einer Ausdrucksweise bedient, die zu Mißverständnissen Anlaß gibt und daher besser vermieden worden wäre, sondern zu Unrecht auch aus der Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, daß Gerhard Gustav F*** die diesen Rechnungen zugrunde liegenden Aufträge an die beklagte Partei erteilt habe, geschlossen, daß damit nur die klagende Partei diese Aufträge erteilt haben konnte: Ein solcher Schluß wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn das Berufungsgericht die Feststellung, daß Gerhard Gustav F*** die Aufträge nicht erteilt hatte, treffen hätte können; dann wäre nur die klagende Partei als Auftraggeberin in Frage gekommen. So ist aber die Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes nach den Denkgesetzen nicht einwandfrei nachvollziehbar und beinhaltet somit einen gemäß § 503 Abs. 1 Z 2 ZPO an sich revisiblen und von der klagenden Partei auch in der Revision gerügten Begründungsmangel (vgl. Fasching ZPR Rz 1760), nur ist dieser Mangel, wie nun auszuführen sein wird, für die zu treffende Entscheidung unerheblich.die Werkstättenaufträge erteilt habe. Diese Feststellung sei eine "Scheinfeststellung", weil sie auf bloßen Mutmaßungen des Berufungsgerichtes beruhe. Tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichtes können in dritter Instanz nur insoweit angefochten werden, als sie auf Schlußfolgerungen beruhen, die mit den Denkgesetzen und der Erfahrung unvereinbar sind (RZ 1967, 105 u. v.a.). Mit der Wendung, "im Feststellungsbereich wird somit davon ausgegangen", daß der Auftrag (zu den fakturierten Werkleistungen) von der klagenden Partei erteilt worden sei, hat sich das Berufungsgericht nicht nur einer Ausdrucksweise bedient, die zu Mißverständnissen Anlaß gibt und daher besser vermieden worden wäre, sondern zu Unrecht auch aus der Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, daß Gerhard Gustav F*** die diesen Rechnungen zugrunde liegenden Aufträge an die beklagte Partei erteilt habe, geschlossen, daß damit nur die klagende Partei diese Aufträge erteilt haben konnte: Ein solcher Schluß wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn das Berufungsgericht die Feststellung, daß Gerhard Gustav F*** die Aufträge nicht erteilt hatte, treffen hätte können; dann wäre nur die klagende Partei als Auftraggeberin in Frage gekommen. So ist aber die Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes nach den Denkgesetzen nicht einwandfrei nachvollziehbar und beinhaltet somit einen gemäß Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO an sich revisiblen und von der klagenden Partei auch in der Revision gerügten Begründungsmangel vergleiche Fasching ZPR Rz 1760), nur ist dieser Mangel, wie nun auszuführen sein wird, für die zu treffende Entscheidung unerheblich.
Die mit den Rechnungen Beilagen 16 bis 18 fakturierten Leistungen der beklagten Partei betrafen eindeutig das von der klagenden Partei übernommene Bauelementegeschäft für einen Zeitraum nach der Übernahme durch sie; sie bezogen sich demnach auf das Unternehmen der klagenden Partei. In ihrer Replik auf den Schuldtilgungseinwand der beklagten Partei hat sie, soweit es diese Gegenforderung betrifft, lediglich vorgebracht, daß diese Aufträge - entsprechend der Übernahmevereinbarung - (noch) von Gerhard Gustav F*** erteilt worden seien (ON 12, S 2). Für diese Behauptung war die klagende Partei beweispflichtig, weil sie nur bei deren Bewahrheitung von der sie sonst treffenden Zahlungspflicht entbunden sein könnte. Dieser Beweis ist ihr nach den ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes mißlungen. Sie hat daher die ihr in Rechnung gestellten, in ihrer Angemessenheit nicht bestrittenen Leistungen zu entgelten, ohne daß damit einem allfälligen Rückgriff gegen die Firma Gerhard Gustav F***
vorgegriffen wird. Der Gegenverrechnung (= Aufrechnung) dieser Forderung durch die beklagte Partei stand somit nichts im Wege. Soweit die klagende Partei ins Treffen führt, das Berufungsgericht habe zwar richtig festgestellt, daß die beklagte Partei zwischen der Firma Gerhard Gustav F*** und ihr nicht unterschieden und demgemäß nur ein Konto geführt habe, dann aber den unrichtigen Schluß gezogen habe, daß die klagende Partei neben dem Saldo auch noch für die Rechnungen Beilage 16 bis 18 aufzukommen habe, übersieht sie, daß das genannte Konto zum 31. Mai 1980
abgeschlossen wurde und in die Fortsetzung der laufenden Rechnung bis 31. Dezember 1980 nur mehr vorher entstandene Forderungen gegen die Firma Gerhard Gustav F*** eingestellt wurden (Beilage 27). Die Rechnungen über die Gesamtgegenforderung von S 304.886,94 beziehen sich dagegen bereits auf einen Zeitraum nach dem 31. Mai 1980, so daß diese Rechnungsbeträge im Saldo Beilage 27 keine Berücksichtigung gefunden haben.
In ihren Ausführungen gegen die Berücksichtigung des Saldos aus der Geschäftsbeziehung der beklagten Partei zur Firma Gerhard Gustav F*** (S 208.631,54) wendet sich die klagende Partei weder gegen die Annahme einer gesetzlichen Schuldübernahme gemäß § 1409 ABGB noch gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß sie bei Übernahme des (Teil-)Unternehmens die Verbindlichkeiten der Firma Gerhard Gustav F*** gekannt habe oder doch zumindest kennen hätte müssen. Das Gericht zweiter Instanz hat Beweislastumkehr gemäß § 1409 Abs. 2 ABGB angenommen, obgleich § 32 KO nur die Gesellschafter und deren nahe Angehörige als nahe Angehörige der im Konkurs befindlichen Gesellschaft, nicht aber auch eine Gesellschaft oder deren Gesellschafter als nahe Angehörige eines Gemeinschuldners behandelt (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rz 91; 3 Ob 573/86). Auf die Frage, ob die klagende Partei nicht dennoch wie ein naher Angehöriger zu behandeln wäre, ist jedoch nicht weiter einzugehen, weil die klagende Partei die berufungsgerichtliche Annahme der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens der eingewendeten Gegenforderung in der Revision nicht bekämpft. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß die Behauptung der beklagten Partei, die klagende Partei sei (Einzel-)Rechtsnachfolgerin der Firma Gerhard Gustav F***, die Behauptung gesetzlicher Schuldübernahme nach § 1409 ABGB in sich begreift, und die Überlassung des Büros, dessen Ausstattung und Einrichtung, der Betriebsmittel, des Goodwill (vor allem des Kennzeichens "A***" mit der Weltkugel) und des Kundenstocks sowie der Eintritt in die bestehenden Mietverträge als Übernahme eines Unternehmens als einer organisierten Erwerbsgelegenheit nach § 1409 ABGB zu beurteilen ist. Die klagene Partei wendet sich in der Revision auch nicht gegen die im übrigen richtige Annahme des Berufungsgerichtes, daß die Gegenforderung insofern unternehmensbezogen und dem übernommenen Teilbetrieb zuzurechnen ist (vgl. SZ 56/140 u.v.a.), als die dem Saldo zugrundeliegenden Geschäfte zwischen der Firma Gerhard Gustav F*** und der beklagten Partei ausschließlich den Vertrieb und die Vermietung der Bauelemente betrafen. Soweit die klagende Partei erstmals in der Revision behauptet, die beklagte Partei habe auf die Haftung der klagenden Partei gemäß § 1409 ABGB schlüssig verzichtet, macht sie in diesem Verfahrensstadium unbeachtliche Neuerungen geltend; im übrigen kann aus der ab Kenntnis der Existenz zweier Unternehmen getrennten Rechnungsführung noch keineswegs auf einen solchen weitreichenden Verzicht geschlossen werden. Die Trennung war schon deshalb notwendig, weil die klagende Partei zwar gemäß § 1409 ABGB für die auf den übernommenen Teilbetrieb bezogene Verbindlichkeiten der Firma Gerhard Gustav F***, diese aber nicht für Verbindlichkeiten der klagenden Partei einzustehen hat. Zur weiteren von der klagenden Partei geltend gemachten Mietentgeltforderung von S 1.552,64, die bereits vom Erstgericht unbekämpft als nicht berechtigt erkannt wurde, finden sich in der Revision keine Ausführungen mehr.In ihren Ausführungen gegen die Berücksichtigung des Saldos aus der Geschäftsbeziehung der beklagten Partei zur Firma Gerhard Gustav F*** (S 208.631,54) wendet sich die klagende Partei weder gegen die Annahme einer gesetzlichen Schuldübernahme gemäß Paragraph 1409, ABGB noch gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß sie bei Übernahme des (Teil-)Unternehmens die Verbindlichkeiten der Firma Gerhard Gustav F*** gekannt habe oder doch zumindest kennen hätte müssen. Das Gericht zweiter Instanz hat Beweislastumkehr gemäß Paragraph 1409, Absatz 2, ABGB angenommen, obgleich Paragraph 32, KO nur die Gesellschafter und deren nahe Angehörige als nahe Angehörige der im Konkurs befindlichen Gesellschaft, nicht aber auch eine Gesellschaft oder deren Gesellschafter als nahe Angehörige eines Gemeinschuldners behandelt (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rz 91; 3 Ob 573/86). Auf die Frage, ob die klagende Partei nicht dennoch wie ein naher Angehöriger zu behandeln wäre, ist jedoch nicht weiter einzugehen, weil die klagende Partei die berufungsgerichtliche Annahme der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens der eingewendeten Gegenforderung in der Revision nicht bekämpft. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß die Behauptung der beklagten Partei, die klagende Partei sei (Einzel-)Rechtsnachfolgerin der Firma Gerhard Gustav F***, die Behauptung gesetzlicher Schuldübernahme nach Paragraph 1409, ABGB in sich begreift, und die Überlassung des Büros, dessen Ausstattung und Einrichtung, der Betriebsmittel, des Goodwill (vor allem des Kennzeichens "A***" mit der Weltkugel) und des Kundenstocks sowie der Eintritt in die bestehenden Mietverträge als Übernahme eines Unternehmens als einer organisierten Erwerbsgelegenheit nach Paragraph 1409, ABGB zu beurteilen ist. Die klagene Partei wendet sich in der Revision auch nicht gegen die im übrigen richtige Annahme des Berufungsgerichtes, daß die Gegenforderung insofern unternehmensbezogen und dem übernommenen Teilbetrieb zuzurechnen ist vergleiche SZ 56/140 u.v.a.), als die dem Saldo zugrundeliegenden Geschäfte zwischen der Firma Gerhard Gustav F*** und der beklagten Partei ausschließlich den Vertrieb und die Vermietung der Bauelemente betrafen. Soweit die klagende Partei erstmals in der Revision behauptet, die beklagte Partei habe auf die Haftung der klagenden Partei gemäß Paragraph 1409, ABGB schlüssig verzichtet, macht sie in diesem Verfahrensstadium unbeachtliche Neuerungen geltend; im übrigen kann aus der ab Kenntnis der Existenz zweier Unternehmen getrennten Rechnungsführung noch keineswegs auf einen solchen weitreichenden Verzicht geschlossen werden. Die Trennung war schon deshalb notwendig, weil die klagende Partei zwar gemäß Paragraph 1409, ABGB für die auf den übernommenen Teilbetrieb bezogene Verbindlichkeiten der Firma Gerhard Gustav F***, diese aber nicht für Verbindlichkeiten der klagenden Partei einzustehen hat. Zur weiteren von der klagenden Partei geltend gemachten Mietentgeltforderung von S 1.552,64, die bereits vom Erstgericht unbekämpft als nicht berechtigt erkannt wurde, finden sich in der Revision keine Ausführungen mehr.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.