Rechtssatz RS0034752
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034752
Entscheidungsdatum
24.06.1987
Rechtssatz
So wie die Zulässigkeit von Eventualbegehren und Eventualanträgen anerkannt wird, muß es auch dem Beklagten vorbehalten bleiben können, Eventualeinwendungen, die nur geprüft werden sollen, wenn die übrigen Einwendungen versagen, zu erheben; das muß jedenfalls für die Verjährungseinrede gelten, die nach gesetzlicher Vorschrift ausdrücklich erhoben werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0034752
Dokumentnummer
JJR_19870624_OGH0002_0010OB00609_8700000_002