Rechtssatz RS0033319
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033319
Geschäftszahl
1Ob272/27; 7Ob216/72; 9Ob254/99i; 7Ob274/00w
Entscheidungsdatum
23.01.2001
Rechtssatz
Die vom Erwerber eines Unternehmens übernommenen Schulden sind je nach dem Zuvorkommen der Gläubiger zu bezahlen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 272/27
Entscheidungstext OGH 05.04.1927 1 Ob 272/27
- 7 Ob 216/72
Entscheidungstext OGH 22.11.1972 7 Ob 216/72
Beisatz: Daran wird auch durch die pfandrechtliche Sicherstellung einer Unternehmensliegenschaft allein nichts geändert; ein Zuvorkommen des Gläubigers wird jedoch durch Vereinbarung der privativen Schuldübernahme (§ 1405 ABGB) seitens des Unternehmenserwerbes begründet. (T1)
- 9 Ob 254/99i
Entscheidungstext OGH 01.12.1999 9 Ob 254/99i
- 7 Ob 274/00w
Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 274/00w
Beisatz: Zuvorgekommen ist Derjenige, dessen Forderung früher zahlbar ist - sei es durch Mahnung, Präsentation eines Wertpapiers oder Eintritt des Termins. Sonst kommt es darauf an, wer die Zahlung zuerst verlangt (SZ 44/170, 9 Ob 254/99i). (T2); Beisatz: Zahlt der Erwerber dem Veräußerer den Kaufpreis aus, ohne sich entsprechend Kenntnis über die aushaftenden Forderungen und deren Zeitpunkt der Zahlbarkeit zu verschaffen und überlässt er es dem Veräußerer, die Forderungen seiner Gläubiger zu tilgen, so trägt er das Risiko, dass nicht haftungsbefreiend, weil nicht nach dem Zuvorkommen, den Gläubigern Zahlung geleistet wird. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0033319
Dokumentnummer
JJR_19270405_OGH0002_0010OB00272_2700000_001