Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0033319×

Rechtssatz RS0033319

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033319

Geschäftszahl

1Ob272/27; 7Ob216/72; 9Ob254/99i; 7Ob274/00w

Entscheidungsdatum

23.01.2001

Rechtssatz

Die vom Erwerber eines Unternehmens übernommenen Schulden sind je nach dem Zuvorkommen der Gläubiger zu bezahlen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 272/27
    Entscheidungstext OGH 05.04.1927 1 Ob 272/27
  • 7 Ob 216/72
    Entscheidungstext OGH 22.11.1972 7 Ob 216/72
    Beisatz: Daran wird auch durch die pfandrechtliche Sicherstellung einer Unternehmensliegenschaft allein nichts geändert; ein Zuvorkommen des Gläubigers wird jedoch durch Vereinbarung der privativen Schuldübernahme (§ 1405 ABGB) seitens des Unternehmenserwerbes begründet. (T1)
  • 9 Ob 254/99i
    Entscheidungstext OGH 01.12.1999 9 Ob 254/99i
  • 7 Ob 274/00w
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 274/00w
    Beisatz: Zuvorgekommen ist Derjenige, dessen Forderung früher zahlbar ist - sei es durch Mahnung, Präsentation eines Wertpapiers oder Eintritt des Termins. Sonst kommt es darauf an, wer die Zahlung zuerst verlangt (SZ 44/170, 9 Ob 254/99i). (T2); Beisatz: Zahlt der Erwerber dem Veräußerer den Kaufpreis aus, ohne sich entsprechend Kenntnis über die aushaftenden Forderungen und deren Zeitpunkt der Zahlbarkeit zu verschaffen und überlässt er es dem Veräußerer, die Forderungen seiner Gläubiger zu tilgen, so trägt er das Risiko, dass nicht haftungsbefreiend, weil nicht nach dem Zuvorkommen, den Gläubigern Zahlung geleistet wird. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0033319

Dokumentnummer

JJR_19270405_OGH0002_0010OB00272_2700000_001