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Entscheidung 8 Ob 29/18z×

Entscheidung 8 Ob 29/18z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010004 Rechtssatz 11.05.1926Zivilrecht
Im § 1409 ABGB sind unter Vermögen oder Unternehmen die Aktiven zu verstehen. Pfandbelastungen sind bei der Wertberechnung des Vermögens oder Unternehmens nicht in Abzug zu bringen.
RS0021343 Rechtssatz 19.03.1974Zivilrecht
Der Unternehmenserwerber haftet bis zur Höhe der übernommenen Aktiven, also pro viribus für die zum Unternehmen gehörenden Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste, so zum Beispiel für noch offene Gehaltsforderung, deren wirtschaftlicher …
RS0021867 Rechtssatz 08.05.1987Zivilrecht
Der Anspruch des Unternehmers auf Werklohn entsteht bereits mit Abschluß des Werkvertrages; § 1170 ABGB befaßt sich nur mit der Fälligkeit des Werklohnes.
RS0033067 Rechtssatz 30.01.1979Zivilrecht
Die Haftungsfolgen treten auch ein, wenn unwesentliche Teile des Vermögens des Übertragenden von der Übereignung ausgeschlossen bleiben (arg "Vermögen" statt: ganzes Vermögen).
RS0033094 Rechtssatz 30.01.1979Zivilrecht
Die analoge Anwendung des Tatbestandes Übernahme eines Vermögens nach § 1409 ABGB auf jene rechtsgeschäftlichen Übertragungsfälle, die nur einzelne geldwerte Güter des Überträgers von nicht unbedeutendem wirtschaftlichen Wert zum Gegenstand habe, ist nach d …
RS0033098 Rechtssatz 13.06.1979Zivilrecht
Den Beweis für die Höhe der Aktiven, ihren Wert und den Umfang der bereits bezahlten Schulden muss der Unternehmer erbringen, der sich zur Ablehnung weiterer Haftung darauf beruft.
RS0033117 Rechtssatz 11.10.1990Zivilrecht
Eine Haftung des Erwerbes entfällt nur dann, wenn der mit dem Übergeber vereinbarte Kaufpreis oder das sonstige Entgelt dem Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens entspricht und zur Gänze zur Befriedigung von Gläubigern des Übergebers (sei es dur …
RS0033123 Rechtssatz 25.02.1988Zivilrecht
Die Gegenleistung des Erwerbers ist dann zu berücksichtigen, wenn sie den Gläubigern des Erwerbers die gleiche Sicherheit und die gleiche Befriedigungsmöglichkeit wie dessen bisheriges Vermögen gewährt, etwa bei Eintausch einer Liegenschaft, die den wesentl …
RS0033144 Rechtssatz 13.10.1954Zivilrecht
Der Begriff des "ganzen Vermögens" ist nicht so wörtlich zu nehmen, dass der Übergeber überhaupt nichts zurückbehalten dürfe, sondern dahin zu verstehen, dass nicht "erhebliches" zurückbleiben darf.
RS0033190 Rechtssatz 29.12.1954Zivilrecht
Daß der Gläubiger gemäß §1409 ABGB gegen den Übernehmer Klage und Exekution führen kann, hindert nicht das Entstehen seines Anfechtungsanspruches.
RS0033199 Rechtssatz 23.10.1986Zivilrecht
Der Wert des Unternehmens ist nach objektivem Maßstab, und zwar für den Zeitpunkt der Übergabe zu ermitteln; dabei sind alle zum Unternehmen gehörigen Komponenten wie "good will", Außenstände, Mietobjekte und dergleichen zu berücksichtigen.
RS0034895 Rechtssatz 30.01.1979Zivilrecht; Strafrecht
Zweck des § 1409 ABGB ist es, zu verhüten, dass den Gläubigern durch die Übertragung des (ganzen) Vermögens ihres Schuldners im Wege eines schuldrechtlichen Vertrages unter Lebenden auf eine andere Person ihre bisherige Haftungsgrundlage entzogen wird.
RS0050778 Rechtssatz 14.05.1964Zivilrecht
Die Einräumung eines Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes ist eine anfechtbare Handlung; der Berechtigte ist der "andere Teil", somit der Anfechtungsgegner.
RS0125157 Rechtssatz 22.07.2009Zivilrecht
Den Erwerber trifft nur dann bei Übergabe einer einzelnen, im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellenden Sache eine Haftung analog § 1409 Abs 1 ABGB, wenn ihm die konkrete Gläubigerforderung bekannt war oder bekannt sein musste. Letzteres …