Rechtssatz RS0125157
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125157
Entscheidungsdatum
25.03.2021
Rechtssatz
Den Erwerber trifft nur dann bei Übergabe einer einzelnen, im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellenden Sache eine Haftung analog § 1409 Abs 1 ABGB, wenn ihm die konkrete Gläubigerforderung bekannt war oder bekannt sein musste. Letzteres ist nur dann anzunehmen, wenn der Erwerber Kenntnis jener Tatsachen hatte, die auf das Bestehen der konkreten Gläubigerforderung Rückschlüsse zugelassen hätten.Den Erwerber trifft nur dann bei Übergabe einer einzelnen, im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellenden Sache eine Haftung analog Paragraph 1409, Absatz eins, ABGB, wenn ihm die konkrete Gläubigerforderung bekannt war oder bekannt sein musste. Letzteres ist nur dann anzunehmen, wenn der Erwerber Kenntnis jener Tatsachen hatte, die auf das Bestehen der konkreten Gläubigerforderung Rückschlüsse zugelassen hätten.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 53/09d
Entscheidungstext OGH 22.07.2009 3 Ob 53/09d
Veröff: SZ 2009/99
- 8 Ob 29/18z
Entscheidungstext OGH 27.04.2018 8 Ob 29/18z
Auch
- 8 Ob 4/21b
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 Ob 4/21b
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125157
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021
Dokumentnummer
JJR_20090722_OGH0002_0030OB00053_09D0000_001