Der Rekurs ist zulässig, weil es einer Auseinandersetzung damit bedarf, ob für die Erwerberhaftung analog § 1409 Abs 1 ABGB Tatbestandsvoraussetzung ist, dass der Übernehmer die konkrete Gläubigerforderung kannte oder kennen musste.Der Rekurs ist zulässig, weil es einer Auseinandersetzung damit bedarf, ob für die Erwerberhaftung analog Paragraph 1409, Absatz eins, ABGB Tatbestandsvoraussetzung ist, dass der Übernehmer die konkrete Gläubigerforderung kannte oder kennen musste.
Der Rekurs ist auch berechtigt.
I. Die als Reaktion auf die vom Berufungsgericht in der Berufungsentscheidung hervorgehobene rechnerische Unschlüssigkeit des Zahlungsbegehrens vorgenommene Klageeinschränkung im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof um 31,28 EUR sA ist nach ständiger Rechtsprechung zulässig (RIS-Justiz RS0039644; 8 Ob 147/08p; aA Zechner in Fasching/Konecny² § 504 Rz 28 ff). Dabei ist auszusprechen, dass die Berufungsentscheidung im Umfang der Klageeinschränkung wirkungslos ist (8 Ob 147/08p).römisch eins. Die als Reaktion auf die vom Berufungsgericht in der Berufungsentscheidung hervorgehobene rechnerische Unschlüssigkeit des Zahlungsbegehrens vorgenommene Klageeinschränkung im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof um 31,28 EUR sA ist nach ständiger Rechtsprechung zulässig (RIS-Justiz RS0039644; 8 Ob 147/08p; aA Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 504, Rz 28 ff). Dabei ist auszusprechen, dass die Berufungsentscheidung im Umfang der Klageeinschränkung wirkungslos ist (8 Ob 147/08p).
II. In ihrem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts bezüglich des Hauptbegehrens vertritt die klagende Partei zusammengefasst die Auffassung, dass die auf der übergebenen Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderung für die Haftungsbegrenzung nach § 1409 Abs 1 ABGB nicht zu berücksichtigen sei, weil die Beklagte gar nicht vorgebracht habe, die Forderung bezahlt zu haben. Das Berufungsgericht gehe im Übrigen aktenwidrig davon aus, dass der Übergeber bis 2006 auch Eigentümer einer anderen Liegenschaft gewesen sei. Dabei habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass bereits vor Abschluss des Übergabsvertrags der erste Zuschlag bezüglich dieser Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren erteilt worden sei, wodurch der Ersteher Eigentum erworben habe. Ein Wert der Liegenschaft von wenigstens 30.000 EUR sei von der Beklagten außer Streit gestellt worden, weshalb - da die pfandrechtliche Belastung nicht in Abzug zu bringen sei - die von der klagenden Partei geltend gemachte Forderung jedenfalls durch die übergebenen Aktiven gedeckt sei. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen sei nicht relevant, ob die Beklagte konkret von der Forderung der klagenden Partei Kenntnis gehabt habe. Sie hätte sich eine entsprechende Kenntnis der offenen Forderungen durch Einsicht in das Exekutionsregister verschaffen können.römisch zwei. In ihrem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts bezüglich des Hauptbegehrens vertritt die klagende Partei zusammengefasst die Auffassung, dass die auf der übergebenen Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderung für die Haftungsbegrenzung nach Paragraph 1409, Absatz eins, ABGB nicht zu berücksichtigen sei, weil die Beklagte gar nicht vorgebracht habe, die Forderung bezahlt zu haben. Das Berufungsgericht gehe im Übrigen aktenwidrig davon aus, dass der Übergeber bis 2006 auch Eigentümer einer anderen Liegenschaft gewesen sei. Dabei habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass bereits vor Abschluss des Übergabsvertrags der erste Zuschlag bezüglich dieser Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren erteilt worden sei, wodurch der Ersteher Eigentum erworben habe. Ein Wert der Liegenschaft von wenigstens 30.000 EUR sei von der Beklagten außer Streit gestellt worden, weshalb - da die pfandrechtliche Belastung nicht in Abzug zu bringen sei - die von der klagenden Partei geltend gemachte Forderung jedenfalls durch die übergebenen Aktiven gedeckt sei. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen sei nicht relevant, ob die Beklagte konkret von der Forderung der klagenden Partei Kenntnis gehabt habe. Sie hätte sich eine entsprechende Kenntnis der offenen Forderungen durch Einsicht in das Exekutionsregister verschaffen können.
Dazu wurde erwogen:
1. Gemäß § 1409 Abs 1 erster Satz ABGB ist der Übernehmer eines Vermögens oder eines Unternehmens unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus dem zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste, unmittelbar verpflichtet. Dieser - unabdingbare (§ 1409 Abs 3 ABGB) - gesetzliche Schuldbeitritt, der erst durch die Dritte Teilnovelle den Bestimmungen über die Schuldübernahme eingefügt wurde, geht auf die Erwägung zurück, dass das Vermögen des Schuldners objektiver Haftungsfonds für die Forderungen von dessen Gläubigern ist, der durch die Übertragung des im Wesentlichen gesamten Vermögens des Schuldners nicht entzogen werden soll (RIS-Justiz RS0034895; 1 Ob 521/95 = SZ 68/221 = JBl 1996, 589 [Riedler]).1. Gemäß Paragraph 1409, Absatz eins, erster Satz ABGB ist der Übernehmer eines Vermögens oder eines Unternehmens unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus dem zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste, unmittelbar verpflichtet. Dieser - unabdingbare (Paragraph 1409, Absatz 3, ABGB) - gesetzliche Schuldbeitritt, der erst durch die Dritte Teilnovelle den Bestimmungen über die Schuldübernahme eingefügt wurde, geht auf die Erwägung zurück, dass das Vermögen des Schuldners objektiver Haftungsfonds für die Forderungen von dessen Gläubigern ist, der durch die Übertragung des im Wesentlichen gesamten Vermögens des Schuldners nicht entzogen werden soll (RIS-Justiz RS0034895; 1 Ob 521/95 = SZ 68/221 = JBl 1996, 589 [Riedler]).
2. Die Haftung des Erwerbers entfällt nur dann, wenn der mit dem Übergeber vereinbarte Kaufpreis oder das sonstige Entgelt dem Wert des übernommenen Vermögens (Unternehmens) entspricht und zur Gänze zur Befriedigung von Gläubigern des Übergebers (sei es durch diesen selbst, sei es durch den Erwerber für ihn) verwendet wurde (RIS-Justiz RS0033117; zuletzt 8 Ob 51/01k).
3. Die rechtspolitisch als fragwürdig (Ertl in Rummel, ABGB³ § 1409 Rz 1; Neumayr in KBB² §§ 1409 - 1409a Rz 1; s auch Riedler, Der Vermögens- und Unternehmensbegriff des § 1409 ABGB, JBl 1992, 562 [571 f] mit Hinweis auf die Kritik der Lehre zur „wunderbaren Verdoppelung der Haftungsmassen" [FN 103 f]; ferner Heidinger in Schwimann, ABGB³ VI § 1409 Rz 6) bezeichnete Norm wird von der Rechtsprechung analog auf rechtsgeschäftliche Übertragungsfälle angewendet, die nur einzelne geldwerte Güter des Überträgers von nicht unbedeutendem wirtschaftlichen Wert zum Gegenstand haben (insbesondere Liegenschaften), wenn dem Erwerber im Zeitpunkt der Übergabe des Gegenstands bekannt war oder doch nach den besonderen Umständen bekannt sein musste, dass der von ihm übernommene Gegenstand das im Wesentlichen einzige und gesamte Eigentum des Überträgers darstellt. Ohne das aufgezeigte subjektive Erfordernis wäre nach dieser Rechtsprechung der Erwerb von Einzelgegenständen von nicht unbedeutendem wirtschaftlichen Wert mit einem den rechtsgeschäftlichen Verkehr in unvertretbarer Weise belastenden Risiko für den Erwerber verbunden, das er in aller Regel nicht zu überschauen vermag (RIS-Justiz RS0033094). Wesentliche Voraussetzung ist, dass der Übergeber nichts „Erhebliches" zurückbehalten darf (RIS-Justiz RS0033144; zuletzt 3 Ob 156/05w), wobei zwar eine nähere Definition dieses Begriffs in der Rechtsprechung fehlt, aber etwa ein über die Liegenschaft hinaus vorhandenes Geldvermögen von nicht unerheblicher Größe (im Anlassfall der zitierten Entscheidung des dritten Senats Sparguthaben von etwas über 200.000 S) die analoge Anwendung des § 1409 Abs 1 ABGB auf die Übertragung einzelner Vermögensgegenstände hindert.3. Die rechtspolitisch als fragwürdig (Ertl in Rummel, ABGB³ Paragraph 1409, Rz 1; Neumayr in KBB² Paragraphen 1409, - 1409a Rz 1; s auch Riedler, Der Vermögens- und Unternehmensbegriff des Paragraph 1409, ABGB, JBl 1992, 562 [571 f] mit Hinweis auf die Kritik der Lehre zur „wunderbaren Verdoppelung der Haftungsmassen" [FN 103 f]; ferner Heidinger in Schwimann, ABGB³ VI Paragraph 1409, Rz 6) bezeichnete Norm wird von der Rechtsprechung analog auf rechtsgeschäftliche Übertragungsfälle angewendet, die nur einzelne geldwerte Güter des Überträgers von nicht unbedeutendem wirtschaftlichen Wert zum Gegenstand haben (insbesondere Liegenschaften), wenn dem Erwerber im Zeitpunkt der Übergabe des Gegenstands bekannt war oder doch nach den besonderen Umständen bekannt sein musste, dass der von ihm übernommene Gegenstand das im Wesentlichen einzige und gesamte Eigentum des Überträgers darstellt. Ohne das aufgezeigte subjektive Erfordernis wäre nach dieser Rechtsprechung der Erwerb von Einzelgegenständen von nicht unbedeutendem wirtschaftlichen Wert mit einem den rechtsgeschäftlichen Verkehr in unvertretbarer Weise belastenden Risiko für den Erwerber verbunden, das er in aller Regel nicht zu überschauen vermag (RIS-Justiz RS0033094). Wesentliche Voraussetzung ist, dass der Übergeber nichts „Erhebliches" zurückbehalten darf (RIS-Justiz RS0033144; zuletzt 3 Ob 156/05w), wobei zwar eine nähere Definition dieses Begriffs in der Rechtsprechung fehlt, aber etwa ein über die Liegenschaft hinaus vorhandenes Geldvermögen von nicht unerheblicher Größe (im Anlassfall der zitierten Entscheidung des dritten Senats Sparguthaben von etwas über 200.000 S) die analoge Anwendung des Paragraph 1409, Absatz eins, ABGB auf die Übertragung einzelner Vermögensgegenstände hindert.
4. Ob unter Zugrundelegung dieser Grundsätze nicht bereits das eigene Vorbringen der klagenden Partei in erster Instanz sowie im Berufungs- und im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof, worin zugestanden wird, dass eine weitere, dem Übergeber gehörige Liegenschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht endgültig zugeschlagen worden war; infolge mehrfacher Wiederversteigerungen erfolgte ein rechtskräftiger Zuschlag um einen Versteigerungserlös von 100.000 EUR erst 2006, die Annahme hindert, der Übergeber habe sich bei Übergabe der hier verfahrensgegenständlichen Liegenschaft „nichts Erhebliches" am Vermögen zurückbehalten, bedarf deshalb keiner näheren Prüfung, weil - wie aufzuzeigen sein wird - die Entscheidung über das Hauptbegehren bereits aus einem anderen Grund im Sinne einer Klageabweisung spruchreif ist.
5. Weitere Voraussetzung für eine (analoge) Anwendung des § 1409 Abs 1 ABGB ist nämlich, dass der Erwerber die zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden bei Übergabe kannte oder kennen musste, wobei dann, wenn - wie hier - der Übernehmer ein naher Angehöriger des Veräußerers (§ 32 KO) ist, den Übernehmer die Beweislast dafür trifft, dass ihm die Schulden bei Übergabe weder bekannt waren noch bekannt sein mussten (§ 1409 Abs 2 ABGB).5. Weitere Voraussetzung für eine (analoge) Anwendung des Paragraph 1409, Absatz eins, ABGB ist nämlich, dass der Erwerber die zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden bei Übergabe kannte oder kennen musste, wobei dann, wenn - wie hier - der Übernehmer ein naher Angehöriger des Veräußerers (Paragraph 32, KO) ist, den Übernehmer die Beweislast dafür trifft, dass ihm die Schulden bei Übergabe weder bekannt waren noch bekannt sein mussten (Paragraph 1409, Absatz 2, ABGB).
Dabei ist klarzustellen, dass die Schulden, für die die Haftung des Erwerbers eintritt, grundsätzlich in einem sachlichen und wirtschaftlichen (Zweck-)Zusammenhang mit dem übernommenen Vermögen bzw Unternehmen stehen müssen. Diese Voraussetzung soll dann entbehrlich sein, wenn das übernommene Sondervermögen oder Unternehmen im Wesentlichen das gesamte Vermögen des Veräußerers darstellt (Neumayr aaO §§ 1409 - 1409a Rz 5; 2 Ob 1/95 = SZ 68/18 je mwN).Dabei ist klarzustellen, dass die Schulden, für die die Haftung des Erwerbers eintritt, grundsätzlich in einem sachlichen und wirtschaftlichen (Zweck-)Zusammenhang mit dem übernommenen Vermögen bzw Unternehmen stehen müssen. Diese Voraussetzung soll dann entbehrlich sein, wenn das übernommene Sondervermögen oder Unternehmen im Wesentlichen das gesamte Vermögen des Veräußerers darstellt (Neumayr aaO Paragraphen 1409, - 1409a Rz 5; 2 Ob 1/95 = SZ 68/18 je mwN).
Das Erstgericht stellte dazu (S 10 der erstgerichtlichen Urteilsausfertigung) fest, dass die Beklagte nicht genau wusste, welche Schulden ihr Vater bei welchen Gläubigern hatte; sie hatte aber mitbekommen, dass die finanzielle Situation ihres Vaters schlecht war und sie auch bei Exekutionen, die bei ihrem Vater durchgeführt wurden, als sie noch ein Kind war, anwesend war. Diese Feststellung bekämpfte die Beklagte in ihrer Berufung. Das Berufungsgericht erledigte die dazu erhobene Beweisrüge nicht, weil es davon ausging, dass diese Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts eine abschließende Beurteilung der Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis der Beklagten von der Honorarforderung der klagenden Partei nicht zuließen.
Dieser Rechtsauffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen:
Die Beklagte trifft zwar, wie dargetan, die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass ihr die im Verfahren zugrunde liegende Honorarforderung der klagenden Partei, die aus einer Vertretung des Übergebers in einem Strafverfahren resultierte, weder bekannt war, noch bekannt sein musste. Die vom Erstgericht getroffene - und nur von der Beklagten, nicht aber von der klagenden Partei gerügte - Feststellung, dass die Beklagte nicht genau wusste, welche Schulden ihr Vater bei welchen Gläubigern hatte, stellt eine positive Feststellung dar, aus der klar ableitbar ist (siehe auch die dazu erstatteten Ausführungen des Erstgerichts in der Beweiswürdigung), dass die Beklagte keine konkrete Kenntnis von der von der klagenden Partei betriebenen Honorarforderung hatte. Aus dem festgestellten Sachverhalt lassen sich keine Anhaltspunkte ableiten, die Rückschlüsse auf eine fahrlässige Unkenntnis der Beklagten von der konkreten Honorarforderung der klagenden Partei zuließen:
Die 1979 geborene Beklagte übersiedelte etwa 1993, als sie 14 Jahre alt war, mit ihrer Mutter in eine andere Wohnung. Sie hatte nach den Feststellungen mit ihrem Vater kaum Kontakt. Dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrags (1 Ob 521/95; Heidinger aaO § 1409 Rz 39) für die Beklagte irgendwelche Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die klagende Partei eine Honorarforderung, resultierend aus einer Strafverteidigung, gegen ihren Vater betreibt, steht nicht fest. Die bloß allgemeine Kenntnis der Beklagten darüber, dass ihr Vater Schulden hatte, verpflichtete die Beklagte entgegen der im Rekurs vertretenen Auffassung auch nicht zu besonderen Nachforschungen, wie etwa die geforderte Einsichtnahme in das Exekutionsregister. Dass etwa die Beklagte Kenntnis davon hatte, dass die klagende Partei jemals ihren Vater in einem Strafverfahren vertrat, steht nicht fest. Es kann also auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte Kenntnis von jenen Tatsachen hatte, von welchen ohne weiteres ein einwandfreier Schluss auf das Bestehen einer Honorarforderung zu ziehen gewesen wäre. Ohne Kenntnis solcher Tatsachen erscheint die vom Rekurs geforderte besondere Nachforschungspflicht überspannt: Eine generelle Nachforschungsverpflichtung des Erwerbers würde zu einer nicht gewünschten Belastung des Güter-, namentlich des Immobilienverkehrs, führen (vgl dazu auch 1 Ob 521/95 = JBl 1996, 589 [zust Riedler]).Die 1979 geborene Beklagte übersiedelte etwa 1993, als sie 14 Jahre alt war, mit ihrer Mutter in eine andere Wohnung. Sie hatte nach den Feststellungen mit ihrem Vater kaum Kontakt. Dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrags (1 Ob 521/95; Heidinger aaO Paragraph 1409, Rz 39) für die Beklagte irgendwelche Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die klagende Partei eine Honorarforderung, resultierend aus einer Strafverteidigung, gegen ihren Vater betreibt, steht nicht fest. Die bloß allgemeine Kenntnis der Beklagten darüber, dass ihr Vater Schulden hatte, verpflichtete die Beklagte entgegen der im Rekurs vertretenen Auffassung auch nicht zu besonderen Nachforschungen, wie etwa die geforderte Einsichtnahme in das Exekutionsregister. Dass etwa die Beklagte Kenntnis davon hatte, dass die klagende Partei jemals ihren Vater in einem Strafverfahren vertrat, steht nicht fest. Es kann also auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte Kenntnis von jenen Tatsachen hatte, von welchen ohne weiteres ein einwandfreier Schluss auf das Bestehen einer Honorarforderung zu ziehen gewesen wäre. Ohne Kenntnis solcher Tatsachen erscheint die vom Rekurs geforderte besondere Nachforschungspflicht überspannt: Eine generelle Nachforschungsverpflichtung des Erwerbers würde zu einer nicht gewünschten Belastung des Güter-, namentlich des Immobilienverkehrs, führen vergleiche , dazu auch 1 Ob 521/95 = JBl 1996, 589 [zust Riedler]).
Die dazu vertretene Auffassung der klagenden Partei, für die Erwerberhaftung nach § 1409 ABGB reiche aus, dass der Erwerber ganz allgemein Kenntnis von Schulden des Übergebers habe; es bedürfe keiner Kenntnis (oder fahrlässigen Unkenntnis) von der konkret geltend gemachten Forderung, steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht im Einklang: So wurde etwa in der Entscheidung 4 Ob 59/01g (= SZ 74/63) unter Berufung auf die Vorentscheidungen SZ 50/27 und SZ 68/18 ausdrücklich ausgeführt, dass es bei Schadenersatzforderungen nicht als haftungsbegründend genügen könne, dass der Übernehmer nur ganz allgemein aufgrund der Lebenserfahrung damit rechnen müsse, es könnten im Zeitpunkt der Übernahme Ansprüche gegen den Betriebsinhaber bestehen. Zu verlangen sei vielmehr Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts in seinen Grundzügen. Dieser Auffassung ist jedenfalls für den hier vorliegenden Fall beizutreten, bei welchem eine Haftung der Beklagten überhaupt nur durch eine analoge Anwendung des § 1409 Abs 1 ABGB begründet werden könnte, wobei diese Haftung überdies nicht nur die zum Vermögen und Unternehmen gehörigen Schulden umfassen würde, sondern ganz generell alle Schulden des Veräußerers. Diese weitreichende Haftung des Erwerbers für sämtliche Schulden des Veräußerers kann ausschließlich damit gerechtfertigt werden, dass dem Erwerber zumindest in Grundzügen jener Sachverhalt bekannt war oder bekannt sein musste, aus dem sich eine konkrete Gläubigerforderung ableiten lässt. Folgte man hingegen der von der klagenden Partei gewünschten Auslegung, würde gerade eine bloß analoge Anwendung des § 1409 Abs 1 ABGB den Erwerber uferlos zur Haftung sämtlicher Veräußererschulden auch dann verpflichten, wenn ihm bloß irgendwelche (andere) Gläubigerforderungen bekannt waren oder bekannt sein mussten.Die dazu vertretene Auffassung der klagenden Partei, für die Erwerberhaftung nach Paragraph 1409, ABGB reiche aus, dass der Erwerber ganz allgemein Kenntnis von Schulden des Übergebers habe; es bedürfe keiner Kenntnis (oder fahrlässigen Unkenntnis) von der konkret geltend gemachten Forderung, steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht im Einklang: So wurde etwa in der Entscheidung 4 Ob 59/01g (= SZ 74/63) unter Berufung auf die Vorentscheidungen SZ 50/27 und SZ 68/18 ausdrücklich ausgeführt, dass es bei Schadenersatzforderungen nicht als haftungsbegründend genügen könne, dass der Übernehmer nur ganz allgemein aufgrund der Lebenserfahrung damit rechnen müsse, es könnten im Zeitpunkt der Übernahme Ansprüche gegen den Betriebsinhaber bestehen. Zu verlangen sei vielmehr Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts in seinen Grundzügen. Dieser Auffassung ist jedenfalls für den hier vorliegenden Fall beizutreten, bei welchem eine Haftung der Beklagten überhaupt nur durch eine analoge Anwendung des Paragraph 1409, Absatz eins, ABGB begründet werden könnte, wobei diese Haftung überdies nicht nur die zum Vermögen und Unternehmen gehörigen Schulden umfassen würde, sondern ganz generell alle Schulden des Veräußerers. Diese weitreichende Haftung des Erwerbers für sämtliche Schulden des Veräußerers kann ausschließlich damit gerechtfertigt werden, dass dem Erwerber zumindest in Grundzügen jener Sachverhalt bekannt war oder bekannt sein musste, aus dem sich eine konkrete Gläubigerforderung ableiten lässt. Folgte man hingegen der von der klagenden Partei gewünschten Auslegung, würde gerade eine bloß analoge Anwendung des Paragraph 1409, Absatz eins, ABGB den Erwerber uferlos zur Haftung sämtlicher Veräußererschulden auch dann verpflichten, wenn ihm bloß irgendwelche (andere) Gläubigerforderungen bekannt waren oder bekannt sein mussten.
Zusammengefasst ergibt sich daher, dass den Erwerber bei Übergabe einer einzelnen, im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellenden Sache eine Haftung analog § 1409 Abs 1 ABGB nur dann trifft, wenn ihm die konkrete Gläubigerforderung bekannt war oder bekannt sein musste. Letzteres ist nur dann anzunehmen, wenn der Erwerber Kenntnis jener Tatsachen hatte, die auf das Bestehen der konkreten Gläubigerforderung Rückschlüsse zugelassen hätten.Zusammengefasst ergibt sich daher, dass den Erwerber bei Übergabe einer einzelnen, im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellenden Sache eine Haftung analog Paragraph 1409, Absatz eins, ABGB nur dann trifft, wenn ihm die konkrete Gläubigerforderung bekannt war oder bekannt sein musste. Letzteres ist nur dann anzunehmen, wenn der Erwerber Kenntnis jener Tatsachen hatte, die auf das Bestehen der konkreten Gläubigerforderung Rückschlüsse zugelassen hätten.
Daraus folgt aber, dass die vom Erstgericht getroffene und von der klagenden Partei in ihrer Berufungsbeantwortung nicht bekämpfte Feststellung, wonach die Beklagte nicht genau wusste, welche Schulden ihr Vater bei welchen Gläubigern hatte, in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beklagten auch keine Tatsachen bekannt waren, die auf das Bestehen der konkreten Honorarforderung der klagenden Partei schließen ließen, trotz der die Beklagte nach § 1409 Abs 2 ABGB treffenden Behauptungs- und Beweislast zu Lasten der klagenden Partei geht.Daraus folgt aber, dass die vom Erstgericht getroffene und von der klagenden Partei in ihrer Berufungsbeantwortung nicht bekämpfte Feststellung, wonach die Beklagte nicht genau wusste, welche Schulden ihr Vater bei welchen Gläubigern hatte, in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beklagten auch keine Tatsachen bekannt waren, die auf das Bestehen der konkreten Honorarforderung der klagenden Partei schließen ließen, trotz der die Beklagte nach Paragraph 1409, Absatz 2, ABGB treffenden Behauptungs- und Beweislast zu Lasten der klagenden Partei geht.
6. Das Verfahren über das Hauptbegehren ist somit aus den zu II.5. genannten Gründen im Sinne einer Klageabweisung spruchreif. Darauf, ob das auf der Liegenschaft einverleibte Pfandrecht haftungsmindernd zu berücksichtigen ist, kommt es demnach ebensowenig an wie auf den Wert der übergebenen Liegenschaft.6. Das Verfahren über das Hauptbegehren ist somit aus den zu römisch zwei.5. genannten Gründen im Sinne einer Klageabweisung spruchreif. Darauf, ob das auf der Liegenschaft einverleibte Pfandrecht haftungsmindernd zu berücksichtigen ist, kommt es demnach ebensowenig an wie auf den Wert der übergebenen Liegenschaft.
Da im Rekursverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse das Verbot der reformatio in peius nicht gilt, kann der Oberste Gerichtshof auch aufgrund eines Rekurses der klagenden Partei ein Urteil im Sinne der Klageabweisung fällen (RIS-Justiz RS0043853; RS0043903; 3 Ob 80/06w).
III. Das Eventualbegehren stützte die klagende Partei auf § 2 Z 1 AnfO, wonach alle Rechtshandlungen anfechtbar sind, die der Schuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat. Das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht ist Tatfrage (stRsp; RIS-Justiz RS0064178; RS0043680; 3 Ob 156/05w) und daher nicht revisibel. Ob die konkret festgestellte Absicht als Benachteiligungsabsicht zu qualifizieren ist, stellt hingegen eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar (RIS-Justiz RS0064178).römisch drei. Das Eventualbegehren stützte die klagende Partei auf Paragraph 2, Ziffer eins, AnfO, wonach alle Rechtshandlungen anfechtbar sind, die der Schuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat. Das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht ist Tatfrage (stRsp; RIS-Justiz RS0064178; RS0043680; 3 Ob 156/05w) und daher nicht revisibel. Ob die konkret festgestellte Absicht als Benachteiligungsabsicht zu qualifizieren ist, stellt hingegen eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar (RIS-Justiz RS0064178).
Bei der Anfechtung nach § 2 Z 1 AnfO, also wegen der dem Anfechtungsgegner bekannten Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, muss der Anfechtende das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht beim Schuldner und die Kenntnis des Beklagten beweisen (RIS-Justiz RS0050775).Bei der Anfechtung nach Paragraph 2, Ziffer eins, AnfO, also wegen der dem Anfechtungsgegner bekannten Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, muss der Anfechtende das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht beim Schuldner und die Kenntnis des Beklagten beweisen (RIS-Justiz RS0050775).
Das gilt auch dann, wenn sich, wie hier, die Anfechtung gegen einen nahen Angehörigen im Sinne des § 4 AnfO richtet (RIS-Justiz RS0064262 [T2]; 3 Ob 156/05w).Das gilt auch dann, wenn sich, wie hier, die Anfechtung gegen einen nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 4, AnfO richtet (RIS-Justiz RS0064262 [T2]; 3 Ob 156/05w).
In Benachteiligungsabsicht handelt der Schuldner, wenn er weiß und will, dass durch seine Rechtshandlungen Gläubiger benachteiligt werden. Sein Wille muss zumindest in der Form des dolus eventualis auf die Herbeiführung dieses Erfolgs gerichtet sein, wenn er auch nicht der einzige Beweggrund sein muss (RIS-Justiz RS0064166).
Das Erstgericht stellte dazu fest, dass die Übergabe der Liegenschaft an die Beklagte nicht in der Absicht des Übergebers erfolgte, seine Gläubiger zu benachteiligen (S 10 der erstgerichtlichen Urteilsausfertigung). Diese Feststellung begründete das Erstgericht in seiner ausführlichen Beweiswürdigung damit, dass der Vater zur Übergabe überredet werden musste und erst nach massivem Zureden durch seine Mutter und seine Schwester zur Übergabe bereit gewesen sei. Das zeige deutlich, dass die Übergabe nicht seine Idee gewesen sei und er auch nicht in der Absicht gehandelt habe, seine Gläubiger zu benachteiligen. Auch die Aussage des gänzlich unbeteiligten Gerichtsvollziehers, dass er nicht glaube, dass der Übergeber überhaupt in der Lage wäre, so weit zu denken, dass er die Liegenschaft deshalb übergeben hätte, weil er Exekutionen fürchtete, wenn seine Mutter sterben sollte, er werde einfach gesehen haben, dass er mit der Liegenschaft nichts anfangen könne, weil er ohnedies kein Geld für eine Sanierung gehabt habe, bestätige, dass der Übergeber die Liegenschaft nicht in Benachteiligungsabsicht übergeben habe (S 13 der erstgerichtlichen Urteilsausfertigung).
Diese von der klagenden Partei in der Berufungsbeantwortung bekämpfte Feststellung überprüfte das Berufungsgericht nicht, weil es davon ausging, dass die Feststellung, dass der Übergeber in Benachteilungsabsicht gehandelt habe, für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Eventualbegehrens nicht ausreichend sei, also dem Ersturteil insofern ein Feststellungsmangel anhafte.
Aus dem Gesamtzusammenhalt zwischen der zitierten erstgerichtlichen Feststellung und der erstgerichtlichen Beweiswürdigung ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass das Erstgericht insgesamt zum Schluss gelangte, dass der Schuldner mit keinem - auch nicht bedingten - Benachteiligungsvorsatz handelte. Eine Ergänzungsbedürftigkeit dieser vom Erstgericht getroffenen Feststellung vermag der Senat nicht zu erkennen. Insofern beruht die Annahme des Berufungsgerichts, es liege ein Feststellungsmangel vor, ebenso wie der auf dieser Annahme beruhende Ergänzungsauftrag auf einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung.
Im Umfang des Eventualbegehrens bedarf es somit einer Erledigung der in der Berufungsbeantwortung der klagenden Partei erhobenen Beweisrüge zur Feststellung des Erstgerichts, dass der Übergeber nicht in Benachteiligungsabsicht handelte. Wird diese Feststellung vom Berufungsgericht nach Erledigung der Beweisrüge übernommen, ist auch das Eventualbegehren im Sinne einer Klageabweisung spruchreif.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO; zum Teilurteil beruht die Kostenentscheidung auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO; zum Teilurteil beruht die Kostenentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.