Rechtssatz RS0021343
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021343
Entscheidungsdatum
27.04.2018
Rechtssatz
Der Unternehmenserwerber haftet bis zur Höhe der übernommenen Aktiven, also pro viribus für die zum Unternehmen gehörenden Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste, so zum Beispiel für noch offene Gehaltsforderung, deren wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen außer Zweifel steht (SZ 16/108; Wolff in Klang VI, 355) und im Zeitpunkt der Übernahme bekannt ist.Der Unternehmenserwerber haftet bis zur Höhe der übernommenen Aktiven, also pro viribus für die zum Unternehmen gehörenden Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste, so zum Beispiel für noch offene Gehaltsforderung, deren wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen außer Zweifel steht (SZ 16/108; Wolff in Klang römisch sechs, 355) und im Zeitpunkt der Übernahme bekannt ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 97/73
Entscheidungstext OGH 19.03.1974 4 Ob 97/73
Veröff: JBl 1974,486 = Arb 9202
- 5 Ob 65/93
Entscheidungstext OGH 29.06.1993 5 Ob 65/93
Vgl auch
- 5 Ob 204/08y
Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 204/08y
Vgl auch; Beisatz: § 1409 ABGB sieht nur eine beschränkte Haftung des Übernehmers vor, nämlich nur bis zur Höhe der übernommenen Aktiven (also pro viribus) und überdies nur für die zum Unternehmen gehörenden Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste. (T1)
- 8 Ob 2/15z
Entscheidungstext OGH 26.02.2015 8 Ob 2/15z
Auch; Beisatz: Der Erwerber haftet im Umfang beschränkt bis zur Höhe des Verkehrswerts des übernommenen Unternehmens. (T2); Veröff: SZ 2015/13
- 8 Ob 29/18z
Entscheidungstext OGH 27.04.2018 8 Ob 29/18z
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0021343
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19740319_OGH0002_0040OB00097_7300000_006