Rechtssatz RS0118971
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118971
Entscheidungsdatum
29.03.2007
Rechtssatz
Bei der Anfechtung wegen subjektiver Begünstigung ist es zwar nicht erforderlich, dass die begünstigende Sicherstellung oder Befriedigung durch den (späteren) Gemeinschuldner unmittelbar selbst vorgenommen wurde, eine gewisse Mitwirkung des Gemeinschuldners ist aber im Hinblick darauf, dass dessen Begünstigungsabsicht schon bei Vornahme der Deckung vorliegen muss, erforderlich, zumal ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Absicht und Deckung vorliegen muss.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 45/03d
Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 45/03d
- 3 Ob 158/06s
Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 158/06s
Auch; Beisatz: §30 Abs 1 Z3 KO setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Begünstigungsabsicht und der Deckung voraus. (T1); Beisatz: Hier: Die folgenlose Zustimmung des späteren Gemeinschuldners zu der aus eigener Initiative des Gläubigers und Anfechtungsgegners veranlassten Forderungsexekution samt Zahlung der überwiesenen Forderung des späteren Gemeinschuldners an den Anfechtungsgegner reicht nicht aus, die Ursächlichkeit einer allfälligen Begünstigungsabsicht für die Befriedigung dieses Gläubigers zu bejahen. (T2); Veröff: SZ 2007/50
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118971
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20040517_OGH0002_0010OB00045_03D0000_001