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Rechtssatz RS0118971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118971

Geschäftszahl

1Ob45/03d; 3Ob158/06s

Entscheidungsdatum

29.03.2007

Rechtssatz

Bei der Anfechtung wegen subjektiver Begünstigung ist es zwar nicht erforderlich, dass die begünstigende Sicherstellung oder Befriedigung durch den (späteren) Gemeinschuldner unmittelbar selbst vorgenommen wurde, eine gewisse Mitwirkung des Gemeinschuldners ist aber im Hinblick darauf, dass dessen Begünstigungsabsicht schon bei Vornahme der Deckung vorliegen muss, erforderlich, zumal ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Absicht und Deckung vorliegen muss.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 45/03d
    Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 45/03d
  • 3 Ob 158/06s
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 158/06s
    Auch; Beisatz: §30 Abs 1 Z3 KO setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Begünstigungsabsicht und der Deckung voraus. (T1); Beisatz: Hier: Die folgenlose Zustimmung des späteren Gemeinschuldners zu der aus eigener Initiative des Gläubigers und Anfechtungsgegners veranlassten Forderungsexekution samt Zahlung der überwiesenen Forderung des späteren Gemeinschuldners an den Anfechtungsgegner reicht nicht aus, die Ursächlichkeit einer allfälligen Begünstigungsabsicht für die Befriedigung dieses Gläubigers zu bejahen. (T2); Veröff: SZ 2007/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118971

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009

Dokumentnummer

JJR_20040517_OGH0002_0010OB00045_03D0000_001