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Entscheidung 2 Ob 61/11a×

Entscheidung 2 Ob 61/11a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0034759 Rechtssatz 20.04.1989Zivilrecht
Die Klagsausdehnung mittels Schriftsatzes ist auch nach Streitanhängigkeit zulässig und unterbricht mit dem Einlangen bei Gericht die Verjährung. Die Endgültigkeit der Unterbrechungswirkung ist allerdings vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 235 Abs 2 un …
RS0036700 Rechtssatz 14.02.1973Zivilrecht
Im Hinblick auf den im § 176 ZPO verankerten Verfahrensgrundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht kann - sofern nicht eine Sondernorm besteht (zB §§ 399, 442 ZPO) - in Schriftsätzen enthaltenes Vorbringen nur dann berücksichtigt …
RS0036713 Rechtssatz 30.03.1982Zivilrecht
Die Klagsrücknahme kann im Gegensatz zur Klagseinschränkung und Klagsausdehnung nicht durch eine in der Verhandlung abgegebene Erklärung, sondern auch durch einen dem Beklagten zuzustellenden Schriftsatz erfolgen. Dieser Regelung liegt der Umstand zu Grunde …
RS0039644 Rechtssatz 27.02.1992Zivilrecht
Im Rechtsmittelverfahren ist eine Klagseinschränkung, solange eine gänzliche Klagsrücknahme zulässig ist, unter denselben Voraussetzungen wie im Verfahren erster Instanz möglich. Die Einschränkung des Klagebegehrens ist nicht an die Voraussetzungen der Klag …
RS0039798 Rechtssatz 12.01.1988Zivilrecht
Die durch einen Schriftsatz vorgenommene Klagsrücknahme bedarf keines mündlichen Vortrages für ihre Wirksamkeit.
RS0127343 Rechtssatz 16.09.2011Zivilrecht
Die mündliche Verhandlung mit beiden Parteien entfällt, wenn eine von ihnen, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, zur Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheint.
RS0127344 Rechtssatz 16.09.2011Zivilrecht
Eine Klagseinschränkung kann auch durch Schriftsatz erklärt werden und bedarf - entgegen der bisherigen Rechtsprechung ‑ zu ihrer Wirksamkeit nicht des Vortrags in der mündlichen Verhandlung.