Rechtssatz RS0034860
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034860
Geschäftszahl
1Ob22/94 (1Ob23/94)
Entscheidungsdatum
29.08.1994
Rechtssatz
Ein Verschulden der klagenden Partei an der Fortsetzung eines Verfahrens trotz eines Nichtigkeitsgrundes ist zu verneinen, wenn die Meinung, daß das Verfahren mangels einer entsprechenden Rüge vom Einzelrichter fortzusetzen sei, angesichts der Erwägungen zu § 260 Abs 4 ZPO zumindest auf vertretbare Rechtsansicht beruht.Ein Verschulden der klagenden Partei an der Fortsetzung eines Verfahrens trotz eines Nichtigkeitsgrundes ist zu verneinen, wenn die Meinung, daß das Verfahren mangels einer entsprechenden Rüge vom Einzelrichter fortzusetzen sei, angesichts der Erwägungen zu Paragraph 260, Absatz 4, ZPO zumindest auf vertretbare Rechtsansicht beruht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034860
Dokumentnummer
JJR_19940829_OGH0002_0010OB00022_9400000_005