Rechtssatz RS0034746
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034746
Geschäftszahl
1Ob22/94 (1Ob23/94); 8Ob16/11b
Entscheidungsdatum
20.12.2011
Rechtssatz
Von einer nicht gehörigen Fortsetzung der Klage als einer ungewöhnlichen Untätigkeit kann keine Rede sein, wenn die klagende Partei darauf vertrauen durfte, daß das Erstgericht in Entsprechung des § 479 Abs 1 erster Satz ZPO von Amts wegen eine Verhandlungstagsatzung anberaumen werde.Von einer nicht gehörigen Fortsetzung der Klage als einer ungewöhnlichen Untätigkeit kann keine Rede sein, wenn die klagende Partei darauf vertrauen durfte, daß das Erstgericht in Entsprechung des Paragraph 479, Absatz eins, erster Satz ZPO von Amts wegen eine Verhandlungstagsatzung anberaumen werde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 22/94
Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 22/94
Veröff: SZ 67/135
- 8 Ob 16/11b
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 Ob 16/11b
Ähnlich; Beisatz: Die Erstattung zahlreicher (‑ hier 19 ‑) überwiegend begründungsloser Fristerstreckungsanträge in einem längeren Zeitraum (‑ hier mehr als ein Jahr ‑ ) vermeidet den Wegfall der Unterbrechungswirkung nicht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034746
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2012
Dokumentnummer
JJR_19940829_OGH0002_0010OB00022_9400000_004