Rechtssatz RS0122113
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122113
Entscheidungsdatum
26.04.2007
Rechtssatz
Unterhaltsrecht und Schadenersatzrecht sind völlig verschiedene Rechtsmaterien, weshalb die im Unterhaltsrecht befürwortete Einbeziehung öffentlich-rechtlicher Leistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zur Klärung der schadenersatzrechtlich relevanten Frage, ob eine Leistung durch den Sozialversicherungsträger den Schädiger entlasten soll, herangezogen werden kann (vgl 6 Ob 260/03h).Unterhaltsrecht und Schadenersatzrecht sind völlig verschiedene Rechtsmaterien, weshalb die im Unterhaltsrecht befürwortete Einbeziehung öffentlich-rechtlicher Leistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zur Klärung der schadenersatzrechtlich relevanten Frage, ob eine Leistung durch den Sozialversicherungsträger den Schädiger entlasten soll, herangezogen werden kann vergleiche 6 Ob 260/03h).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122113
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20070426_OGH0002_0020OB00059_07A0000_001