Die Revision ist aus den dargelegten Gründen des Berufungsgerichtes zulässig, aber nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor, was nicht weiters zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor, was nicht weiters zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Streitentscheidend ist die Frage, ob der zur Invaliditätspension gewährte Kinderzuschuss sachlich kongruent zum Anspruch auf Verdienstentgang ist.
Zunächst ist auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Unbestritten ist, dass nur solche Schadenersatzansprüche gemäß § 332 ASVG auf den Versicherungsträger übergehen, die dem Ausgleichszweck der zustehenden Sozialversicherungsleistung entsprechen. Die Legalzession umfasst daher nur solche Haftpflichtansprüche, die der Deckung eines Schadens dienen, den auch die Sozialversicherungsleistung liquidieren soll. Bei der Frage der sachlichen Kongruenz geht es um die Feststellung der Identität des Ausgleichszweckes des Sozialversicherungs- und des Schadenersatzanspruches. Wenn beide Ansprüche darauf abzielen, denselben Schaden zu decken, liegt sachliche Kongruenz vor (RIS-Justiz RS0085343).Zunächst ist auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Unbestritten ist, dass nur solche Schadenersatzansprüche gemäß Paragraph 332, ASVG auf den Versicherungsträger übergehen, die dem Ausgleichszweck der zustehenden Sozialversicherungsleistung entsprechen. Die Legalzession umfasst daher nur solche Haftpflichtansprüche, die der Deckung eines Schadens dienen, den auch die Sozialversicherungsleistung liquidieren soll. Bei der Frage der sachlichen Kongruenz geht es um die Feststellung der Identität des Ausgleichszweckes des Sozialversicherungs- und des Schadenersatzanspruches. Wenn beide Ansprüche darauf abzielen, denselben Schaden zu decken, liegt sachliche Kongruenz vor (RIS-Justiz RS0085343).
Im Einzelfall muss demnach geprüft werden, welchen Leistungszweck die mit dem Tatbestand verknüpfte Rechtsfolge verfolgt. Dieses Ergebnis ist mit dem Leistungszweck der zur Verfügung stehenden Haftpflichtansprüche zu vergleichen. Sind die Ergebnisse gleich, liegt sachliche Kongruenz vor.
Bei Prüfung der sachlichen Kongruenz des zur Pension gewährten Kinderzuschusses ist zu beachten: Gemäß § 262 Abs 1 ASVG gebührt zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der Invaliditätspension für jedes Kind ein Kinderzuschuss. Dieser Kinderzuschuss gebührt ohne Rücksicht darauf, ob vor der Inanspruchnahme dieser sozialen versicherungsrechtlichen Leistung ein lohnrechtlicher Anspruch auf einen Kinderzuschuss gegenüber dem Dienstgeber bestanden hat. Der Kinderzuschuss ist auch nicht durch eine Unterhaltspflicht des Pensionsbeziehers gegenüber dem Kind bedingt (10 ObS 14/02k).Bei Prüfung der sachlichen Kongruenz des zur Pension gewährten Kinderzuschusses ist zu beachten: Gemäß Paragraph 262, Absatz eins, ASVG gebührt zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der Invaliditätspension für jedes Kind ein Kinderzuschuss. Dieser Kinderzuschuss gebührt ohne Rücksicht darauf, ob vor der Inanspruchnahme dieser sozialen versicherungsrechtlichen Leistung ein lohnrechtlicher Anspruch auf einen Kinderzuschuss gegenüber dem Dienstgeber bestanden hat. Der Kinderzuschuss ist auch nicht durch eine Unterhaltspflicht des Pensionsbeziehers gegenüber dem Kind bedingt (10 ObS 14/02k).
Danach besteht unter den im Gesetz geregelten Voraussetzungen ein unbedingter Anspruch des Pensionsbeziehers auf Gewährung von Kinderzuschuss und unterliegt - ungeachtet des Umstandes, dass damit dem Empfänger auch die Erfüllung von Unterhaltspflichten erleichtert werden soll - der freien Verfügbarkeit des Pensionsberechtigten. Er ist daher als Einkommen des Pensionsberechtigten anzusehen.
Der Anspruch auf Gewährung des Kinderzuschusses dient daher demselben Zweck wie der Anspruch auf Leistung von Verdienstentgang.
Die Entscheidung 7 Ob 531/93 steht dem nicht entgegen, weil dort unterhaltsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen waren, die hier nicht zum Tragen kommen. Die dort vertretene Auffassung, dass der Kinderzuschuss zwar kein Eigeneinkommen des Kindes sei, er solle aber vom Pensionsempfänger nicht für sich verwendet werden, führte nur zur Beurteilung, dass er bei der Bemessung des Ehegattenunterhaltes nicht zu den Einkünften iSd § 94 Abs 2 1. Satz ABGB zugezählt werden dürfte. Die Entscheidung führte aber auch aus, dass diese Leistung des Sozialversicherungsträgers dem Ausgleich für den Mehraufwand der mit dem Pensionisten in einem Haushalt lebenden Kinder dient, Leistungen des Sozialversicherers, die die Leistungsfähigkeit des Versicherten als Unterhaltsschuldner eines in seinem Haushalt lebenden Kindes erhöhen sollen, sind daher ohne Widerspruch zu den rein unterhaltsrechtlichen Aspekten dieser Entscheidung als dem Verdienstentgang kongruent anzusehen.Die Entscheidung 7 Ob 531/93 steht dem nicht entgegen, weil dort unterhaltsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen waren, die hier nicht zum Tragen kommen. Die dort vertretene Auffassung, dass der Kinderzuschuss zwar kein Eigeneinkommen des Kindes sei, er solle aber vom Pensionsempfänger nicht für sich verwendet werden, führte nur zur Beurteilung, dass er bei der Bemessung des Ehegattenunterhaltes nicht zu den Einkünften iSd Paragraph 94, Absatz 2, 1. Satz ABGB zugezählt werden dürfte. Die Entscheidung führte aber auch aus, dass diese Leistung des Sozialversicherungsträgers dem Ausgleich für den Mehraufwand der mit dem Pensionisten in einem Haushalt lebenden Kinder dient, Leistungen des Sozialversicherers, die die Leistungsfähigkeit des Versicherten als Unterhaltsschuldner eines in seinem Haushalt lebenden Kindes erhöhen sollen, sind daher ohne Widerspruch zu den rein unterhaltsrechtlichen Aspekten dieser Entscheidung als dem Verdienstentgang kongruent anzusehen.
Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die sachliche Kongruenz bejaht und das Klagebegehren abgewiesen.
Zu Unrecht geht die Revision weiters davon aus, dass die Beklagte auf den Kinderzuschuss entfallende Forderungen durch die auf den Kinderzuschuss zunächst geleisteten Zahlungen anerkannt habe, weshalb ihr die Rückforderung und Aufrechnung gegen später fällig gewordene Verdienstentgangsforderungen verwehrt sei. Die Beklagte hat sich mit ihrem - vor den Zahlungen zugegangenen - Schreiben Beilage 1 die Rückforderung für den Fall vorbehalten, dass der Kläger für den abgerechneten Zeitraum weitere, bisher nicht bekannte einkommensverwandte Ersatzleistungen diverser Sozialversicherungsträger bezogen hat. Unter diese Ersatzleistungen fällt auch der Kinderzuschuss. Da der Kläger Echtheit und Erhalt dieser Urkunde zugestanden und zur Richtigkeit bloß auf sein Vorbringen verwiesen hat, schadet es nicht, dass das Erstgericht den Inhalt dieser Urkunde nicht festgestellt hat. Ihr Inhalt konnte daher durch Auslegung ermittelt werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.