Der Kläger begehrt aus dem Titel Verdienstentgang bzw Aufwendungen für Ersatzarbeitskräfte den Ersatz jener Beträge, die er infolge unfallsbedingter Verhinderung für die Aufrechterhaltung der von seiner Gattin gemeinsam mit ihm betriebenen Landwirtschaft bezahlen mußte.
Auszugehen ist zunächst davon, daß der Kläger sowohl eine Unfallsrente als auch eine Invaliditätspension von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bezieht. Gemäß § 332 ASVG geht der Anspruch auf Schadenersatz eines Verletzten insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dieser Leistungen zu gewähren hat und die gewährten Leistungen dem Schadenersatzanspruch sachlich und zeitlich kongruent sind.Auszugehen ist zunächst davon, daß der Kläger sowohl eine Unfallsrente als auch eine Invaliditätspension von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bezieht. Gemäß Paragraph 332, ASVG geht der Anspruch auf Schadenersatz eines Verletzten insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dieser Leistungen zu gewähren hat und die gewährten Leistungen dem Schadenersatzanspruch sachlich und zeitlich kongruent sind.
Wie die Vorinstanzen bereits richtig erkannt haben, dient der Schadenersatzanspruch auf Ersatz von Verdienstentgang dem gleichen Zweck wie der Anspruch gegen den Sozialversicherungsträger auf Leistung einer Versehrtenrente und eine Invaliditätspension, nämlich dem Ausgleich des durch die Schadenszufügung verminderten oder nur unter erschwerten Voraussetzungen erzielbaren Erwerbseinkommens (SZ 56/137; 2 Ob 59/94).
Die Vorinstanzen haben daher ohne Rechtsirrtum den aus dem Titel des Verdienstentganges aus der Tätigkeit des Klägers bei der Firma H***** gestützten Anspruch abgewiesen.
Nicht gefolgt werden aber kann der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, die begehrte Forderung für Ersatzarbeitskräfte für die vom Kläger und seiner Gattin gemeinsam betriebene Landwirtschaft falle nicht unter die Legalzessionsbestimmung des § 332 ASVG.Nicht gefolgt werden aber kann der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, die begehrte Forderung für Ersatzarbeitskräfte für die vom Kläger und seiner Gattin gemeinsam betriebene Landwirtschaft falle nicht unter die Legalzessionsbestimmung des Paragraph 332, ASVG.
Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Schaden, den ein selbständiger Erwerbstätiger infolger eine Unfalls erleidet, entweder im eingetretenen Verdienstentgang oder in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte ausdrücken (so schon EvBl 1970/261; ZVR 1985/47, 2 Ob 830/84; 8 Ob 44/87; 2 Ob 54/94 uva).
Die vom Kläger begehrten Kosten für Ersatzarbeitskräfte stellen sich daher in Wahrheit als geltend gemachter Verdienstentgang dar. Dieser Verdienstentgangsanspruch ist aber sachlich kongruent mit den gewährten Leistungen der Sozialversicherung.
Der Kläger ist daher hinsichtlich der begehrten Kosten für Ersatzarbeitskräfte nicht aktiv legitimiert, weil diese Ansprüche infolge der Legalzession des § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dienen alle Einnahmen, die dem Verletzten aus seiner Erwerbstätigkeit vor dem Unfall zugeflossen sind, also auch solche aus einer Nebenbeschäftigung, begrifflich der Deckung des Lebensunterhaltes, sodaß hinsichtlich aller Einkünfte ein Forderungsübergang auf den Sozialversicherunsträger insoweit stattfindet, als dieser - was hier zutrifft - kongruente Leistungen erbringt (ZVR 1985/39 mwN ua).Der Kläger ist daher hinsichtlich der begehrten Kosten für Ersatzarbeitskräfte nicht aktiv legitimiert, weil diese Ansprüche infolge der Legalzession des Paragraph 332, ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dienen alle Einnahmen, die dem Verletzten aus seiner Erwerbstätigkeit vor dem Unfall zugeflossen sind, also auch solche aus einer Nebenbeschäftigung, begrifflich der Deckung des Lebensunterhaltes, sodaß hinsichtlich aller Einkünfte ein Forderungsübergang auf den Sozialversicherunsträger insoweit stattfindet, als dieser - was hier zutrifft - kongruente Leistungen erbringt (ZVR 1985/39 mwN ua).
Danach ergibt sich nachstehende Berechnung:
Der Kläger war im Zeitpunkt des Unfalles bei der Firma H***** beschäftigt und bezog ein monatliches Durchschnittseinkommen von S 13.070. Dies entspricht für den Klagszeitraum einem Betrag von S
91.490.
Für den gleichen Zeitraum wurden Kosten für Aushilfskräfte in der Höhe von S 66.951 festgestellt, sodaß der gesamte Verdienstentgang S
148.441 beträgt. Die beklagte Partei hat aufgrund ihrer Haftung zu 2/3 einen Verdienstentgang von S 105.627,33 zu ersetzen.
Der Kläger bezieht seit dem Unfall eine Rente AUVA sowie eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter von insgesamt S
18.235. Dies ergibt für den in der Klage geltend gemachten Zeitraum von sieben Monaten S 127.645.
Unter Berücksichtigung des Quotenvorrechtes der Sozialversicherungsträger bleibt daher für den Direktanspruch des Klägers hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstentganges kein Raum.
Das Begehren auf Ersatz der Kosten von Ersatzarbeitskräften war daher abzuweisen.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43 und 50 ZPO.
Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß der Kläger im Verfahren erster Instanz bis zur Erlassung des Teilanerkenntisurteiles nur mit rund 33 % seines Klagebegehrens durchgedrungen ist; er hat daher der beklagten Partei 33 % ihrer Vertretungskosten, ds S 4.387,68 (einschließlich Umsatzsteuer von S 738,66) zu ersetzen. Im zweiten Verfahrensabschnitt ist der Kläger mit 22 % seines Begehrens durchgedrungen. Die beklagte Partei hat daher Anspruch auf Ersatz von 56 % ihrer Vertretungskosten (S 24.111,36, davon S 4.018,56 Umsatzsteuer) und von 78 % der Barauslagen (S 3.122,34).
Im Berufungsverfahren ist der Kläger mit seiner Berufung in einem Ausmaß von 12 % durchgedrungen, während die beklagte Partei zur Gänze obsiegt hat. Der Kläger hat daher der beklagten Partei 76 % der Kosten der Berufungsbeantwortung (S 8.699,90, darin S 1.448,48 Umsatzsteuer) und die gesamten Kosten ihrer Berufung (S 5.781,12, darin S 2.400 Barauslagen und S 563,52 Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung (Streitwert S 313.613) lediglich im Ausmaß von 11 % obsiegt und hat daher der beklagten Partei 78 % der Kosten der Berufungsverhandlung zu ersetzen (S 9.416,62, davon Umsatzsteuer S 1.569,43).
Im Revisionsverfahren hat die beklagte Partei zur Gänze obsiegt. Der Kläger ist daher zur Gänze kostenersatzpflichtig.