Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fiktiver Ersatzkraftkosten bei Betriebseinstellung nicht vorliegt; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, jede Beeinträchtigung des Gutes "Arbeitskraft" stelle einen positiven Schaden dar, der nach Wahl des Geschädigten über die Kosten einer fiktiven Ersatzkraft berechnet werden könne. Da die Beeinträchtigung bzw Vernichtung des Rechtsgutes zu ersetzen sei, sei es irrelevant, ob der Betrieb, in dem die Klägerin ihre Arbeitskraft bisher eingesetzt habe, ganz oder teilweise eingestellt worden sei.
Dem ist nicht zuzustimmen.
Festzuhalten ist, daß die Forderung der Klägerin auf Bezahlung einer fiktiven Ersatzarbeitskraft für die Zeit bis zur Betriebseinstellung von der Beklagten vergleichsweise anerkannt wurde. Für die Zeit danach wurde ihr nur noch der anteilige Verdienstentgang aus dem vormaligen Nebenerwerbsbetrieb (abzüglich auszugleichender Vorteile bzw Teilzahlung) zugesprochen.
Zutreffend hat schon das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Schaden, den ein selbständig Erwerbstätiger infolge eines Unfalles erleide, sich entweder im eingetretenen Verdienstentgang (Gewinnentgang) oder in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte ausdrücken kann. Der Ersatzanspruch richtet sich demnach entweder auf die wegen des verletzungsbedingten Wegfalles der persönlichen Tätigkeit entstandene Verminderung des wirtschaftlichen Ertrages bzw Verhinderung einer sonst möglichen Steigerung desselben, also den Gewinnausfall, oder aber auf die Kosten der für den Verletzten tätig gewordenen Ersatzkräfte, wodurch ein solcher Gewinnentgang verhindert worden ist (ZVR 1985/47, 1988/84 mwN; vgl Reischauer in Rummel2 § 1325 ABGB Rz 37; Harrer in Schwimann § 1325 ABGB Rz 18; Apathy EKHG § 13 Rz 11). Wird der Gewinnausfall durch Nachbarschaftshilfe und Mehrleistungen von Angehörigen verhindert, können die fiktiven Kosten einer Ersatzkraft begehrt werden, da der Schädiger nicht begünstigt werden soll (ZVR 1980/231, 1987/56, 1989/30; vgl Reischauer aaO; Apathy aaO).Zutreffend hat schon das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Schaden, den ein selbständig Erwerbstätiger infolge eines Unfalles erleide, sich entweder im eingetretenen Verdienstentgang (Gewinnentgang) oder in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte ausdrücken kann. Der Ersatzanspruch richtet sich demnach entweder auf die wegen des verletzungsbedingten Wegfalles der persönlichen Tätigkeit entstandene Verminderung des wirtschaftlichen Ertrages bzw Verhinderung einer sonst möglichen Steigerung desselben, also den Gewinnausfall, oder aber auf die Kosten der für den Verletzten tätig gewordenen Ersatzkräfte, wodurch ein solcher Gewinnentgang verhindert worden ist (ZVR 1985/47, 1988/84 mwN; vergleiche Reischauer in Rummel2 Paragraph 1325, ABGB Rz 37; Harrer in Schwimann Paragraph 1325, ABGB Rz 18; Apathy EKHG Paragraph 13, Rz 11). Wird der Gewinnausfall durch Nachbarschaftshilfe und Mehrleistungen von Angehörigen verhindert, können die fiktiven Kosten einer Ersatzkraft begehrt werden, da der Schädiger nicht begünstigt werden soll (ZVR 1980/231, 1987/56, 1989/30; vergleiche Reischauer aaO; Apathy aaO).
Fingiert wird in der Rechtsprechung allenfalls, daß Ersatzkräfte eingestellt werden, nicht fingiert wird, daß überhaupt ein Betrieb besteht, in dem ein Gewinn erzielt werden bzw ausfallen kann. Wird der Betrieb unfallsbedingt aufgegeben, kann nicht mehr als der hiedurch verursachte Einkommensverlust abgegolten werden. Mehr als der Verdienst, den die Klägerin bei Weiterführung des Betriebes erzielt hätte, kann ihr durch den Unfall nicht entgangen sein. Hiefür hat sie aber ohnehin Ersatz erhalten.
Auch in ZVR 1989/107 wurde auf den Ersatz von Ersatzkraftkosten nur für den weitergeführten Gasthausbetrieb abgestellt, für den unfallsbedingt auf Hühnerzucht eingeschränkten landwirtschaftlichen Betrieb hingegen ausschließlich auf den Minderertrag wegen Nichterreichung der früheren Einkommen aus dem Landwirtschaftsbetrieb.
Hinzuweisen ist auch darauf, daß nach nunmehr ständiger Rechtsprechung zum Ersatz von fiktiven Reparaturkosten dieser mit der objektiven Wertminderung begrenzt ist (SZ 55/28; ZVR 1984/344, 1988/129; JBl 1990, 718; SZ 63/46; vgl Reischauer aaO § 1323 Rz 12; Apathy aaO § 16 Rz 15 mwN). Steht (etwa wegen Verkaufes der beschädigten Sache) fest, daß die Reparatur nicht durchgeführt wird, so ist im Sinne dieser Judikatur ein über die objektive Wertminderung hinausgehendes Begehren abzuweisen (2 Ob 5/94). Der hiebei betonte Ausgleichsgedanke ist auch im vorliegenden Fall heranzuziehen. Der Zuspruch von fiktiven Ersatzkraftkosten über den durch die Betriebseinstellung entgangenen Verdienst hinaus würde zu einer Bereicherung der Klägerin führen, der Geschädigte soll aber nicht besser gestellt werden, als er ohne Schadensfall stünde.Hinzuweisen ist auch darauf, daß nach nunmehr ständiger Rechtsprechung zum Ersatz von fiktiven Reparaturkosten dieser mit der objektiven Wertminderung begrenzt ist (SZ 55/28; ZVR 1984/344, 1988/129; JBl 1990, 718; SZ 63/46; vergleiche Reischauer aaO Paragraph 1323, Rz 12; Apathy aaO Paragraph 16, Rz 15 mwN). Steht (etwa wegen Verkaufes der beschädigten Sache) fest, daß die Reparatur nicht durchgeführt wird, so ist im Sinne dieser Judikatur ein über die objektive Wertminderung hinausgehendes Begehren abzuweisen (2 Ob 5/94). Der hiebei betonte Ausgleichsgedanke ist auch im vorliegenden Fall heranzuziehen. Der Zuspruch von fiktiven Ersatzkraftkosten über den durch die Betriebseinstellung entgangenen Verdienst hinaus würde zu einer Bereicherung der Klägerin führen, der Geschädigte soll aber nicht besser gestellt werden, als er ohne Schadensfall stünde.
Das Begehren der Klägerin, trotz Betriebseinstellung Verdienstentgang in Höhe der Kosten einer fiktiven Ersatzarbeitskraft zu erhalten, ist somit nicht berechtigt, weshalb ihrer Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.