Rechtssatz RS0030658
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030658
Geschäftszahl
8Ob210/79; 2Ob146/80; 2Ob114/80; 2Ob110/81 (2Ob111/81); 8Ob86/85; 2Ob54/94; 7Ob33/98y; 2Ob333/01m; 2Ob238/07z; 6Ob75/08k; 2Ob43/21v; 2Ob39/24k; 2Ob25/25b
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Rechtssatz
Die wirtschaftlich eingesetzte Arbeitskraft stellt einen selbständigen Wert dar, der bei Vernichtung dieser Arbeitskraft (zeitweise oder dauernd, gänzlich oder teilweise) vom Schädiger zu ersetzen ist, auch wenn der Verletzte die bisher empfangene Gegenleistung weiterhin von jemanden nicht in der Absicht, damit den Schädiger zu entlasten, erhält. (hier: landwirtschaftlicher Facharbeiter und künftiger Hofübernehmer; die Minderung der Arbeitsleistung wird durch höheren persönlichen Einsatz seines Vater und durch Nachbarschaftshilfe gegen Entleihung von Maschinen zum Teil ausgeglichen.)
Entscheidungstexte
- 8 Ob 210/79
Entscheidungstext OGH 20.12.1979 8 Ob 210/79
Veröff: ZVR 1980/231 S 221
- 2 Ob 146/80
Entscheidungstext OGH 04.11.1980 2 Ob 146/80
Auch
- 2 Ob 114/80
Entscheidungstext OGH 17.02.1981 2 Ob 114/80
nur: Die wirtschaftlich eingesetzte Arbeitskraft stellt einen selbständigen Wert dar, der bei Vernichtung dieser Arbeitskraft (zeitweise oder dauernd, gänzlich oder teilweise) vom Schädiger zu ersetzen ist. (T1)
Beisatz: Ehefrau des zukünftigen Hofübernehmers. (T2)
- 2 Ob 110/81
Entscheidungstext OGH 01.12.1981 2 Ob 110/81
Auch; Beisatz: Verhinderte Instandsetzungsarbeiten an dem mit Ehegattin gemeinsam bewohnten Haus. (T3)
Veröff: ZVR 1982/188
- 8 Ob 86/85
Entscheidungstext OGH 27.02.1986 8 Ob 86/85
Beisatz: Hier: Bäuerin wird durch Verwandte und Nachbarschaftshilfe entlastet. (T4)
Veröff: ZVR 1987/56 S 151
- 2 Ob 54/94
Entscheidungstext OGH 30.06.1994 2 Ob 54/94
- 7 Ob 33/98y
Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 33/98y
Beisatz: Für solche Hilfskräfte kann der sonst übliche Bruttolohn in Rechnung gestellt werden. (T5)
- 2 Ob 333/01m
Entscheidungstext OGH 10.01.2002 2 Ob 333/01m
nur T1
- 2 Ob 238/07z
Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 238/07z
Beisatz: Der Schädiger soll durch Mehrleistungen des Verletzten oder unentgeltliche Hilfe von Dritten nicht entlastet werden. (T6)
- 6 Ob 75/08k
Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 75/08k
Auch; Beisatz: Hier: Die Mitwirkung am Ausbau des Hauses war von vornherein geplant und entsprach der (Lebens-)Planung des Klägers. Daher Anspruch auf Ersatz der Beträge, die er seinem Sohn dafür bezahlen musste, dass dieser diejenigen Innenausbauarbeiten vornahm, die ohne den von der beklagten Partei zu vertretenden Kunstfehler der Kläger selbst vorgenommen hätte. (T7)
- 2 Ob 43/21v
Entscheidungstext OGH 24.06.2021 2 Ob 43/21v
Anm: Veröff: SZ 2021/62
- 2 Ob 39/24k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2024 2 Ob 39/24k
- 2 Ob 25/25b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.04.2025 2 Ob 25/25b
Beisatz: Hier: Verletzungsbedingte Notwendigkeit der Beiziehung von Ersatzkräften im landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers im Ausmaß von 2.643 Stunden. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0030658
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19791220_OGH0002_0080OB00210_7900000_001