Die außerordentliche Revision des Klägers, mit der er die Abweisung des Begehrens auf Ersatz der Umbaukosten in Höhe von 57.600 EUR bekämpft, ist zulässig und berechtigt.
1. Gemäß § 1325 ABGB muss der Schädiger dem Verletzten unter anderem den entgangenen und den künftig entgehenden Verdienst ersetzen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stellt, wenn die Verfügbarkeit der individuellen Arbeitskraft des Verletzten unfallskausal beeinträchtigt wird, der entgehende Wert der Arbeitskraft einen Verdienstentgang dar (2 Ob 56/95; 2 Ob 221/06y). Für die Bemessung sind in der Regel die Kosten einer entsprechenden Ersatzkraft heranzuziehen. Der Verdienstentgang liegt bereits in der mangelnden Verfügbarkeit und Verwendbarkeit der eigenen Arbeitskraft des Verletzten (2 Ob 56/95; 2 Ob 221/06y). Der Schaden infolge Verdienstentgangs entsteht bereits durch den Verlust oder die Beeinträchtigung der Arbeitskraft in allen Bereichen, in denen der Verletzte nach dem - von ihm zu behauptenden und zu beweisenden - gewöhnlichen Lauf der Dinge seine Arbeitskraft ohne den Unfall und dessen Folgen eingesetzt hätte.1. Gemäß Paragraph 1325, ABGB muss der Schädiger dem Verletzten unter anderem den entgangenen und den künftig entgehenden Verdienst ersetzen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stellt, wenn die Verfügbarkeit der individuellen Arbeitskraft des Verletzten unfallskausal beeinträchtigt wird, der entgehende Wert der Arbeitskraft einen Verdienstentgang dar (2 Ob 56/95; 2 Ob 221/06y). Für die Bemessung sind in der Regel die Kosten einer entsprechenden Ersatzkraft heranzuziehen. Der Verdienstentgang liegt bereits in der mangelnden Verfügbarkeit und Verwendbarkeit der eigenen Arbeitskraft des Verletzten (2 Ob 56/95; 2 Ob 221/06y). Der Schaden infolge Verdienstentgangs entsteht bereits durch den Verlust oder die Beeinträchtigung der Arbeitskraft in allen Bereichen, in denen der Verletzte nach dem - von ihm zu behauptenden und zu beweisenden - gewöhnlichen Lauf der Dinge seine Arbeitskraft ohne den Unfall und dessen Folgen eingesetzt hätte.
2. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 56/95 Ersatz für den Schaden zuerkannt, der dem Verletzten dadurch entstanden ist, dass er seine Arbeitskraft nicht mehr beim gemeinsam mit der Ehegattin geplanten Bau eines Hauses einsetzen kann (ähnlich bereits zuvor 2 Ob 110, 111/81 = ZVR 1982/188). Auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse am Haus kommt es dabei nicht an, weil der Schaden des Klägers bereits darin liegt, dass er in der Verfügung über seine Arbeitskraft in gleicher Weise wie vor dem Unfall durch die unfallsbedingten Verletzungsfolgen beeinträchtigt ist (2 Ob 110, 111/81).
3. Die Entscheidung 2 Ob 50, 51/77 = SZ 50/77 besagt lediglich, dass unter den Verdienstentgang nicht nur die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit fällt, sondern jede Tätigkeit, durch die der Verletzte für sich selbst Vermögen schafft, wie dies beim Bau eines Hauses auf eigenem Grund der Fall ist. Im Sinne der zitierten neueren Judikatur wird dadurch jedoch die Ersatzfähigkeit für den Entgang von Arbeitsleistungen zum Ausbau eines der Ehegattin des Verletzten gehörenden Hauses nicht ausgeschlossen.
Im vorliegenden Fall ist auch nach den Feststellungen des Erstgerichts geklärt, dass die Mitwirkung am Ausbau des Hauses von vornherein geplant war und der (Lebens-)Planung des Klägers entsprach (dazu 2 Ob 56/95 = ZVR 1999/33).
4.1. Der Kläger hat daher auch Anspruch auf Ersatz der Beträge, die er seinem Sohn dafür bezahlen musste, dass dieser diejenigen Innenausbauarbeiten vornahm, die ohne den von der beklagten Partei zu vertretenden Kunstfehler der Kläger selbst vorgenommen hätte. Nach den Feststellungen des Erstgerichts fielen hier 1.150 Facharbeiterstunden zu je 40 EUR, insgesamt sohin 46.000 EUR, an. Dass die - ausdrücklich zusätzlich in Rechnung gestellte - Umsatzsteuer nach dem Parteiwillen endgültig nicht zu bezahlen ist, hat das Erstgericht nicht festgestellt, sodass auch die auf diesen Betrag entfallende Umsatzsteuer zuzusprechen war (vgl auch § 11 Abs 12 UStG). Darauf, ob die Umsatzsteuer bisher tatsächlich bezahlt wurde, kommt es nicht an. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Kläger nach den Feststellungen des Erstgerichts (US 16 f) ohnedies zweimal je 360.000 ATS bezahlte. In Hinblick auf das detaillierte Vorbringen des Klägers liegt auch die von der beklagten Partei behauptete Unschlüssigkeit nicht vor.4.1. Der Kläger hat daher auch Anspruch auf Ersatz der Beträge, die er seinem Sohn dafür bezahlen musste, dass dieser diejenigen Innenausbauarbeiten vornahm, die ohne den von der beklagten Partei zu vertretenden Kunstfehler der Kläger selbst vorgenommen hätte. Nach den Feststellungen des Erstgerichts fielen hier 1.150 Facharbeiterstunden zu je 40 EUR, insgesamt sohin 46.000 EUR, an. Dass die - ausdrücklich zusätzlich in Rechnung gestellte - Umsatzsteuer nach dem Parteiwillen endgültig nicht zu bezahlen ist, hat das Erstgericht nicht festgestellt, sodass auch die auf diesen Betrag entfallende Umsatzsteuer zuzusprechen war vergleiche auch Paragraph 11, Absatz 12, UStG). Darauf, ob die Umsatzsteuer bisher tatsächlich bezahlt wurde, kommt es nicht an. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Kläger nach den Feststellungen des Erstgerichts (US 16 f) ohnedies zweimal je 360.000 ATS bezahlte. In Hinblick auf das detaillierte Vorbringen des Klägers liegt auch die von der beklagten Partei behauptete Unschlüssigkeit nicht vor.
4.2. Der Kläger übersieht allerdings, dass das Erstgericht einen Betrag von 2.400 EUR (Differenz zwischen den begehrten 1200 Facharbeiterstunden à 40 EUR und den zuerkannten 1150 Facharbeiterstunden zuzüglich USt) abgewiesen hat und diese Abweisung insoweit unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist. Die im Berufungsverfahren unterbliebene Anfechtung der Abweisung dieses Betrags kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden. Insoweit erweist sich die Revision daher als unzulässig.
Im Übrigen waren die Urteile der Vorinstanzen im Anfechtungsumfang spruchgemäß abzuändern. Die Abänderung erfordert auch eine neue Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren. Der hier ausgesprochene Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Im Übrigen waren die Urteile der Vorinstanzen im Anfechtungsumfang spruchgemäß abzuändern. Die Abänderung erfordert auch eine neue Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren. Der hier ausgesprochene Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.