Rechtssatz RS0030675
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030675
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Rechtssatz
Verdienstentgang im Sinne des § 1325 ABGB ist der Entgang dessen, was dem Verletzten durch die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit entgeht. Darunter fällt nicht nur die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern jede Tätigkeit, durch die der Verletzte für sich selbst Vermögen schafft (zum Beispiel Bau eines Hauses auf eigenem Grund).Verdienstentgang im Sinne des Paragraph 1325, ABGB ist der Entgang dessen, was dem Verletzten durch die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit entgeht. Darunter fällt nicht nur die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern jede Tätigkeit, durch die der Verletzte für sich selbst Vermögen schafft (zum Beispiel Bau eines Hauses auf eigenem Grund).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 50/77
Entscheidungstext OGH 26.05.1977 2 Ob 50/77
Veröff: SZ 50/77
- 2 Ob 110/81
Entscheidungstext OGH 01.12.1981 2 Ob 110/81
auch; Beisatz: Verhinderte Instandsetzungsarbeiten an dem mit Ehegattin gemeinsam bewohnten Haus. (T1)
- 2 Ob 104/88
Entscheidungstext OGH 25.04.1989 2 Ob 104/88
Auch
- 2 Ob 56/95
Entscheidungstext OGH 20.11.1997 2 Ob 56/95
Beisatz: Verdienst liegt auch in der "reinen Arbeitsleistung", die etwa im Betrieb des Ehegatten oder im Haushalt unentgeltlich (in oder ohne Erfüllung einer Arbeitspflicht) erbracht wird, weil der solcherart Arbeitende den Wert seiner Arbeit verdient und gleichzeitig mit der Arbeit weitergibt. (T2)
- 1 Ob 261/02t
Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 261/02t
- 6 Ob 75/08k
Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 75/08k
Vgl; Beisatz: Hier: Die Mitwirkung am Ausbau des Hauses war von vornherein geplant und entsprach der (Lebens-)Planung des Klägers. Daher Anspruch auf Ersatz der Beträge, die er seinem Sohn dafür bezahlen musste, dass dieser diejenigen Innenausbauarbeiten vornahm, die ohne den von der beklagten Partei zu vertretenden Kunstfehler der Kläger selbst vorgenommen hätte. (T3)
- 2 Ob 191/07p
Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 191/07p
Anm: Veröff: SZ 2008/106
- 2 Ob 88/20k
Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 88/20k
Vgl; Beisatz: Ein solcher Ersatzanspruch wurde anerkannt, wenn der Verletzte den von ihm beabsichtigten Wertanteil durch eigene Tätigkeit nicht schaffen konnte und er selbst dadurch einen Vermögensnachteil erlitt, weil es zur Verzögerung oder Verteuerung der Bauführung kam oder er eine Ersatzkraft beschäftigen musste. (T4)
Beisatz: Hier: Verdienstentgang verneint. (T5)
- 1 Ob 44/21h
Entscheidungstext OGH 23.03.2021 1 Ob 44/21h
auch
Anm: Veröff: SZ 2021/30
- 3 Ob 135/25m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2025 3 Ob 135/25m
nur: Verdienstentgang im Sinn des § 1325 ABGB ist der aus der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Verletzten resultierende Einkommensverlust. (T6)
Schlagworte
Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0030675
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19770526_OGH0002_0020OB00050_7700000_001