I.) Zur Zulässigkeit der Revisionen:römisch eins.) Zur Zulässigkeit der Revisionen:
1.) Die Revision der beklagten Parteien ist, soweit sie gegen den Zuspruch des Sachschadens von 1.600 EUR samt 4 % Zinsen seit (richtig) 22. 1. 2004 gerichtet ist, unzulässig. Die beklagten Parteien übersehen, dass das erstinstanzliche Urteil in diesem Umfang unbekämpft blieb und daher in Rechtskraft erwachsen ist (vgl die Anfechtungserklärung in der Berufung ON 69). Das Berufungsgericht hat über diesen Teil des Klagebegehrens nicht mehr abgesprochen. Insoweit ist die Revision mangels anfechtbarer Entscheidung daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.1.) Die Revision der beklagten Parteien ist, soweit sie gegen den Zuspruch des Sachschadens von 1.600 EUR samt 4 % Zinsen seit (richtig) 22. 1. 2004 gerichtet ist, unzulässig. Die beklagten Parteien übersehen, dass das erstinstanzliche Urteil in diesem Umfang unbekämpft blieb und daher in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche , die Anfechtungserklärung in der Berufung ON 69). Das Berufungsgericht hat über diesen Teil des Klagebegehrens nicht mehr abgesprochen. Insoweit ist die Revision mangels anfechtbarer Entscheidung daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
2.) Der Kläger wendet sich zu Recht gegen den verfehlten, weil nach dem jeweiligen Berufungsinteresse differenzierenden Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision. Maßgeblich ist der Wert des Entscheidungsgegenstands, das ist der gesamte Streitgegenstand, auf den sich das Urteil des Berufungsgerichts (insgesamt) erstreckt (RIS-Justiz RS0042821), hier also ein Betrag von 48.755 EUR sA. Die Revision des Klägers ist demnach nicht jedenfalls unzulässig.
3.) Im Hinblick auf den 20.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand hätte das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO einen alle Teile seiner Entscheidung umfassenden Ausspruch treffen müssen, ob die ordentliche Revision zulässig ist. Da der Oberste Gerichtshof an einen solchen Zulässigkeitsausspruch gemäß § 508a Abs 1 ZPO aber ohnedies nicht gebunden wäre, ist es nicht erforderlich, dem Berufungsgericht die Nachholung des unterlassenen Ausspruchs aufzutragen, wenn der Rechtsmittelwerber eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geltend macht, sodass über die Revision jedenfalls sachlich zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0119067, RS0002488 [T10 und T11]).3.) Im Hinblick auf den 20.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand hätte das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO einen alle Teile seiner Entscheidung umfassenden Ausspruch treffen müssen, ob die ordentliche Revision zulässig ist. Da der Oberste Gerichtshof an einen solchen Zulässigkeitsausspruch gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO aber ohnedies nicht gebunden wäre, ist es nicht erforderlich, dem Berufungsgericht die Nachholung des unterlassenen Ausspruchs aufzutragen, wenn der Rechtsmittelwerber eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend macht, sodass über die Revision jedenfalls sachlich zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0119067, RS0002488 [T10 und T11]).
Dies trifft sowohl auf die Revision des Klägers als auch auf die Revision der beklagten Parteien zu, soweit letztere nicht aus dem in Punkt 1.) genannten Grund zurückzuweisen ist. Geht es doch beiden Seiten primär um die „richtige" Berechnung des Verdienstentgangs, bei welcher dem Berufungsgericht, wie noch darzulegen sein wird, eine aus Gründen der Rechtssicherheit durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist.
Beide Revisionen sind daher zulässig; nur jene des Klägers ist auch teilweise berechtigt.
II.) Zur Revision des Klägers:römisch zwei.) Zur Revision des Klägers:
Der Kläger macht geltend, der Wert seiner Arbeitsleistung werde keineswegs erst durch den Verkauf seiner Bilder manifest. Die von ihm gemalten Bilder stellten unabhängig von den Verkaufszahlen Vermögen in Form (auch später) realisierbarer Wertanlagen dar. Sämtliche der unfallbedingt nicht gemalten Bilder seien daher in die Berechnung des Verdienstentgangs einzubeziehen. Im Umfang der auf den Verdienstentgang geleisteten Teilzahlung von 30.000 EUR sei von einem Teilvergleich der Streitteile auszugehen. Die mit „RA-außergerichtliche Vergleichskosten" gewidmete weitere Zahlung von 3.000 EUR habe der Abgeltung des außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungsaufwands des Klägers gedient.
Hiezu wurde erwogen:
1.) Die gerügten Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).1.) Die gerügten Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).
2.) a) Der Kläger ist freischaffender Künstler, dessen Tätigkeit nach der Verkehrsauffassung als freiberuflich gilt (vgl Krejci in Rummel, ABGB3 II/4 § 1 KSchG Rz 14; Straube in HGB I3 § 1 Rz 18). Als Angehöriger eines freien Berufs verfügt er über ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs 2 KSchG (RIS-Justiz RS0061157; Krejci aaO Rz 14), wofür (ua) selbständige wirtschaftliche Tätigkeit charakteristisch ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, bei der Ermittlung des Verdienstentgangs von der für selbständig Erwerbstätige geltenden Rechtslage auszugehen:2.) a) Der Kläger ist freischaffender Künstler, dessen Tätigkeit nach der Verkehrsauffassung als freiberuflich gilt vergleiche Krejci in Rummel, ABGB3 II/4 Paragraph eins, KSchG Rz 14; Straube in HGB I3 Paragraph eins, Rz 18). Als Angehöriger eines freien Berufs verfügt er über ein Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, KSchG (RIS-Justiz RS0061157; Krejci aaO Rz 14), wofür (ua) selbständige wirtschaftliche Tätigkeit charakteristisch ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, bei der Ermittlung des Verdienstentgangs von der für selbständig Erwerbstätige geltenden Rechtslage auszugehen:
Wird ein selbständig Erwerbstätiger bei einem Unfall verletzt, so kann sich der Schaden, den er infolge Arbeitsunfähigkeit erleidet, im eingetretenen Verdienstentgang oder in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte ausdrücken (2 Ob 156/06i = ZVR 2007/255 [Ch. Huber]; 2 Ob 238/07z; je mwN; RIS-Justiz RS0031002). Letzteres scheidet hier von vornherein aus. Maßgeblich ist daher die wegen des verletzungsbedingten vorübergehenden Wegfalls der persönlichen Tätigkeit entstandene Verminderung des wirtschaftlichen Ertrags bzw die Verhinderung einer sonst möglichen Steigerung desselben, also der Gewinnausfall (2 Ob 156/06i mwN).
Das Berufungsgericht hat somit grundsätzlich zutreffend auf die sich in Verkaufszahlen manifestierende hypothetische Einkommensentwicklung des Klägers abgestellt (vgl auch BGH in VersR 1969, 376, wo es um den unfallbedingten Verdienstausfall eines Porträtmalers und Bildhauers ging). Es hat auch richtig erkannt, dass sich der Vergleich der Erträge mit und ohne Verletzung nicht, wie bei anderen selbständig Erwerbstätigen, auf einen bestimmten Zeitraum („jährliche Perioden") eingrenzen lässt. Hätte der Kläger einen Teil der Bilder, so er sie gemalt hätte, erst in einigen Jahren verkauft, wäre der Ertrag eben erst im hypothetischen Zeitpunkt des Verkaufs angefallen.Das Berufungsgericht hat somit grundsätzlich zutreffend auf die sich in Verkaufszahlen manifestierende hypothetische Einkommensentwicklung des Klägers abgestellt vergleiche auch BGH in VersR 1969, 376, wo es um den unfallbedingten Verdienstausfall eines Porträtmalers und Bildhauers ging). Es hat auch richtig erkannt, dass sich der Vergleich der Erträge mit und ohne Verletzung nicht, wie bei anderen selbständig Erwerbstätigen, auf einen bestimmten Zeitraum („jährliche Perioden") eingrenzen lässt. Hätte der Kläger einen Teil der Bilder, so er sie gemalt hätte, erst in einigen Jahren verkauft, wäre der Ertrag eben erst im hypothetischen Zeitpunkt des Verkaufs angefallen.
b) Die missverständliche Feststellung des Erstgerichts über den durchschnittlichen Erlös von 2.720 EUR „pro Bild" ist, wie aus dem Gutachten des Sachverständigen hervorgeht (AS 181), nicht auf die innerhalb eines Jahres gemalten, sondern nur auf die in diesem Zeitraum verkauften Bilder zu beziehen. Ob und wieviele der ohne die Unfallsfolgen gemalten Bilder in der Folge tatsächlich hätten verkauft werden können, vermochte das Erstgericht nicht festzustellen. Dennoch legte es seiner Berechnung zugrunde, dass für alle 31 nicht gemalten Bilder ein Erlös von 2.720 EUR erzielt worden wäre. Auch wenn es diese Berechnung in den von ihm festgestellten Sachverhalt einfließen ließ, handelt es sich in Wahrheit um rechtliche Beurteilung, die mit den zitierten Feststellungen in einem unauflösbaren Widerspruch steht.
Das Berufungsgericht hat die Negativfeststellung des Erstgerichts mit dem Hinweis auf Prozessvorbringen des Klägers und das „unbestrittene Gutachten" des Sachverständigen durch eigene Feststellungen zu den hypothetischen Verkäufen des Klägers ersetzt. Diese Vorgangsweise blieb in den Revisionen ungerügt. Der Oberste Gerichtshof hat daher nun von der ihn bindenden Feststellung auszugehen, dass der Kläger von den durchschnittlich 36 geschaffenen Bildern pro Jahr 55 % verkaufte, dies wären von den unfallbedingt nicht gemalten 31 Bildern 17 Stück.
c) Der Kläger stützt seine Rechtsansicht, auch die übrigen (14) nicht gemalten Bilder schmälerten seinen Verdienst, im Wesentlichen auf folgende höchstgerichtliche Judikatur:
Verdienstentgang im Sinne des § 1325 ABGB ist der Entgang dessen, was dem Verletzten durch die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit entgeht. Darunter fällt nicht nur die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern jede Tätigkeit, durch die der Verletzte für sich selbst Vermögen schafft (2 Ob 56/95 = ZVR 1999/33; 1 Ob 261/02t = ZVR 2004/36; RIS-Justiz RS0030675). Der Schaden entsteht bereits durch den Verlust oder die Beeinträchtigung der Arbeitskraft in allen Bereichen, in denen der Verletzte nach dem - von ihm zu behauptenden und zu beweisenden - gewöhnlichen Lauf der Dinge seine Arbeitskraft ohne den Unfall und dessen Folgen eingesetzt hätte (1 Ob 261/02t; vgl 2 Ob 221/06y; je mwN).Verdienstentgang im Sinne des Paragraph 1325, ABGB ist der Entgang dessen, was dem Verletzten durch die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit entgeht. Darunter fällt nicht nur die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern jede Tätigkeit, durch die der Verletzte für sich selbst Vermögen schafft (2 Ob 56/95 = ZVR 1999/33; 1 Ob 261/02t = ZVR 2004/36; RIS-Justiz RS0030675). Der Schaden entsteht bereits durch den Verlust oder die Beeinträchtigung der Arbeitskraft in allen Bereichen, in denen der Verletzte nach dem - von ihm zu behauptenden und zu beweisenden - gewöhnlichen Lauf der Dinge seine Arbeitskraft ohne den Unfall und dessen Folgen eingesetzt hätte (1 Ob 261/02t; vergleiche 2, Ob 221/06y; je mwN).
Diese typischerweise auf Hausbau- und Haushaltsführungstätigkeit bezogene Rechtsprechung kann auch anwendbar sein, wenn der Verletzte ohne die Verletzung nicht neben, sondern im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erst für die spätere Verwertung gedachtes Vermögen (der Kläger bezeichnet dies auch als „Altersversorgung") geschaffen hätte. Will man nicht - wie das Berufungsgericht - die Wertlosigkeit aller der bisher nicht verkauften, in den „Fundus" des Klägers gewanderten Werke unterstellen, so repräsentiert zumindest ein gewisser Anteil von ihnen eine Erwerbschance, die möglicherweise noch realisiert werden kann.
d) Verdienstentgang ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich positiver Schaden und nicht bloß entgangener Gewinn (RIS-Justiz RS0030425). Der Verlust einer Erwerbschance ist dann positiver Schaden, wenn der Geschädigte eine rechtlich gesicherte Position auf Verdienst hatte, also jedenfalls dann, wenn eine bindende Offerte oder sogar ein Vorvertrag vorhanden ist. Selbst wenn er aber noch keine rechtlich geschützte Position gehabt haben sollte, wäre der Verlust der Erwerbschance dann als positiver Schaden zu qualifizieren, wenn deren Realisierung nach den typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen, der Gewinn „im Verkehr" also schon als sicher angesehen worden wäre (10 Ob 103/07f mwN).
Aus den Feststellungen ist nicht ableitbar, dass der Kläger hinsichtlich einzelner der unfallbedingt nicht gemalten Bilder eine rechtlich gesicherte Position auf Verdienst gehabt hätte; es kommt nach den dargelegten Kriterien daher darauf an, ob hinsichtlich aller Bilder ein Veräußerungserlös in der geltend gemachten Höhe mit hoher (an Sicherheit grenzender) Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre (in diesem Sinne etwa auch 2 Ob 268/06k; 2 Ob 8/07a; je mwN; Reischauer in Rummel, ABGB3 II/2a § 1293 Rz 8).Aus den Feststellungen ist nicht ableitbar, dass der Kläger hinsichtlich einzelner der unfallbedingt nicht gemalten Bilder eine rechtlich gesicherte Position auf Verdienst gehabt hätte; es kommt nach den dargelegten Kriterien daher darauf an, ob hinsichtlich aller Bilder ein Veräußerungserlös in der geltend gemachten Höhe mit hoher (an Sicherheit grenzender) Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre (in diesem Sinne etwa auch 2 Ob 268/06k; 2 Ob 8/07a; je mwN; Reischauer in Rummel, ABGB3 II/2a Paragraph 1293, Rz 8).
Den ihm obliegenden Beweis für die hohe Wahrscheinlichkeit (5 Ob 155/03k; 2 Ob 8/07a) hat der Kläger nur in Ansehung von 17, nicht aber auch der restlichen hypothetisch gemalten Bilder erbracht. Er hat in seinem erstinstanzlichen Prozessvorbringen selbst (nur) auf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussichtlich erzielbaren Verdienst abgestellt (ON 5). Ist aber ein Erlös zwar nach gewöhnlichem Lauf der Dinge zu erwarten, nicht aber mit ausreichend hoher (an Sicherheit grenzender) Wahrscheinlichkeit, liegt nur eine bloße Gewinnchance vor und es handelt sich um entgangenen Gewinn (2 Ob 96/97z; RIS-Justiz RS0111898; Reischauer aaO Rz 12). In diesem Fall stellt grobes Verschulden des Schädigers eine (zusätzliche) Anspruchsvoraussetzung für den betroffenen Teilanspruch dar (§§ 1323, 1324 ABGB; vgl 2 Ob 268/06k).Den ihm obliegenden Beweis für die hohe Wahrscheinlichkeit (5 Ob 155/03k; 2 Ob 8/07a) hat der Kläger nur in Ansehung von 17, nicht aber auch der restlichen hypothetisch gemalten Bilder erbracht. Er hat in seinem erstinstanzlichen Prozessvorbringen selbst (nur) auf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussichtlich erzielbaren Verdienst abgestellt (ON 5). Ist aber ein Erlös zwar nach gewöhnlichem Lauf der Dinge zu erwarten, nicht aber mit ausreichend hoher (an Sicherheit grenzender) Wahrscheinlichkeit, liegt nur eine bloße Gewinnchance vor und es handelt sich um entgangenen Gewinn (2 Ob 96/97z; RIS-Justiz RS0111898; Reischauer aaO Rz 12). In diesem Fall stellt grobes Verschulden des Schädigers eine (zusätzliche) Anspruchsvoraussetzung für den betroffenen Teilanspruch dar (Paragraphen 1323,, 1324 ABGB; vergleiche 2 Ob 268/06k).
Der Kläger hat seinen Anspruch nicht auf den positiven Schaden beschränkt, sondern unter Behauptung groben Verschuldens der Zweitbeklagten auch entgangenen Gewinn geltend gemacht (AS 18 f). Die beklagten Parteien haben bestritten, dass die Zweitbeklagte eine grobe Sorgfaltsverletzung zu verantworten hat und auch eingewandt, das - im Zweifel bloß deklarative (RIS-Justiz RS0032522 [T3]) - Anerkenntnis dem Grunde nach umfasse nicht entgangenen Gewinn (ON 6). Feststellungen, anhand deren der Verschuldensgrad beurteilt werden könnte, liegen noch nicht vor und werden im fortzusetzenden Verfahren nachzuholen sein.
Nur wenn grobes Verschulden der Zweitbeklagten erwiesen werden könnte, wäre in einem weiteren Schritt (unter Einbeziehung bisheriger Erfahrungswerte) zu klären, welcher Anteil der Bilder voraussichtlich auch später noch auf dem Kunstmarkt Aufnahme hätte finden können und daher für eine Veräußerung in Betracht gekommen wäre bzw auf welchen Anteil der Bilder dies nicht zugetroffen hätte, auch weil sie sich mangels ausreichender Qualität von vornherein für eine Veräußerung nicht geeignet hätten (vgl das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten Beil ./C Seite 3, wo in diesem Zusammenhang von „Ausschuss" und verschenkten Bildern die Rede ist). Die beklagten Parteien haben diesbezügliches Prozessvorbringen erstattet (ON 49), Feststellungen liegen allerdings bisher auch dazu nicht vor.Nur wenn grobes Verschulden der Zweitbeklagten erwiesen werden könnte, wäre in einem weiteren Schritt (unter Einbeziehung bisheriger Erfahrungswerte) zu klären, welcher Anteil der Bilder voraussichtlich auch später noch auf dem Kunstmarkt Aufnahme hätte finden können und daher für eine Veräußerung in Betracht gekommen wäre bzw auf welchen Anteil der Bilder dies nicht zugetroffen hätte, auch weil sie sich mangels ausreichender Qualität von vornherein für eine Veräußerung nicht geeignet hätten vergleiche das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten Beil ./C Seite 3, wo in diesem Zusammenhang von „Ausschuss" und verschenkten Bildern die Rede ist). Die beklagten Parteien haben diesbezügliches Prozessvorbringen erstattet (ON 49), Feststellungen liegen allerdings bisher auch dazu nicht vor.
3.) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Auslegung des Vergleichsanbots der beklagten Parteien und der Anrechnung des ursprünglich als „Vergleichskosten" gewidmeten Betrags sind unbedenklich; der erkennende Senat tritt ihnen bei, sodass auf ihre Richtigkeit verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).3.) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Auslegung des Vergleichsanbots der beklagten Parteien und der Anrechnung des ursprünglich als „Vergleichskosten" gewidmeten Betrags sind unbedenklich; der erkennende Senat tritt ihnen bei, sodass auf ihre Richtigkeit verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).
Von einem „Teilvergleich" kann nach den Feststellungen keine Rede sein, da die erstbeklagte Partei in ihrem Schreiben vom 12. 1. 2004 nicht etwa eine teilweise Streitbereinigung, sondern die Pauschalabgeltung des gesamten Verdienstentgangsanspruchs des Klägers angeboten hat. Unter diesen Prämissen konnte ein Teilvergleich auch nicht dadurch (schlüssig) zustandekommen, dass der zu Vergleichszwecken übermittelte Betrag als Teilzahlung vereinnahmt wurde. Da ein Kostenbeitrag nur für den Fall eines Abfindungsvergleichs angeboten, ein solcher vom Kläger aber abgelehnt wurde, ist die Widmung als „Vergleichskosten" hinfällig. Richtigerweise hätte der Kläger daher diesen Teilbetrag zurücküberweisen müssen. Davon konnte nur abgesehen werden, weil die beklagten Parteien letztlich mit der Anrechnung auch dieser Zahlung auf den Verdienstentgangsanspruch des Klägers einverstanden waren (ON 53). Den Vorinstanzen ist demnach beizupflichten, dass der gesamte Teilzahlungsbetrag von 33.000 EUR auf den Verdienstentgangsanspruch anzurechnen ist.
4.) Die bisherigen Erwägungen lassen sich somit dahin zusammenfassen, dass der Kläger durch den unfallbedingten Verlust des Veräußerungserlöses für 17 Bilder einen Verdienstentgang erlitten hat. Bei den weiteren 14 Bildern, die der Kläger bei unfallfreiem Verlauf ebenfalls gemalt, aber nicht noch im Unfalljahr in Ausstellungen gebracht und verkauft hätte, muss danach unterschieden werden, ob sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge für den späteren Verkauf geeignet gewesen wären und auf dem Kunstmarkt Aufnahme gefunden hätten, oder nicht. Jener Anteil der Bilder, bei dem diese Frage zu bejahen ist, repräsentiert eine Erwerbschance; es handelt sich um entgangenen Gewinn, den der Schädiger nur bei grobem Verschulden zu ersetzen hat. Die restlichen Bilder (der sogenannte „Ausschuss") repräsentieren hingegen keinen ersatzfähigen Wert. Demnach käme ein weiterer Zuspruch an den Kläger nur in Betracht, wenn er die nach den Marktverhältnissen wahrscheinliche Veräußerung eines bestimmten Anteils seiner im „Fundus" gelagerten Bilder und ein grobes Verschulden der Zweitbeklagten beweisen kann. Sollte ihm dies im fortzusetzenden Verfahren gelingen, wäre die Schadenshöhe nach § 273 ZPO zu ermitteln.4.) Die bisherigen Erwägungen lassen sich somit dahin zusammenfassen, dass der Kläger durch den unfallbedingten Verlust des Veräußerungserlöses für 17 Bilder einen Verdienstentgang erlitten hat. Bei den weiteren 14 Bildern, die der Kläger bei unfallfreiem Verlauf ebenfalls gemalt, aber nicht noch im Unfalljahr in Ausstellungen gebracht und verkauft hätte, muss danach unterschieden werden, ob sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge für den späteren Verkauf geeignet gewesen wären und auf dem Kunstmarkt Aufnahme gefunden hätten, oder nicht. Jener Anteil der Bilder, bei dem diese Frage zu bejahen ist, repräsentiert eine Erwerbschance; es handelt sich um entgangenen Gewinn, den der Schädiger nur bei grobem Verschulden zu ersetzen hat. Die restlichen Bilder (der sogenannte „Ausschuss") repräsentieren hingegen keinen ersatzfähigen Wert. Demnach käme ein weiterer Zuspruch an den Kläger nur in Betracht, wenn er die nach den Marktverhältnissen wahrscheinliche Veräußerung eines bestimmten Anteils seiner im „Fundus" gelagerten Bilder und ein grobes Verschulden der Zweitbeklagten beweisen kann. Sollte ihm dies im fortzusetzenden Verfahren gelingen, wäre die Schadenshöhe nach Paragraph 273, ZPO zu ermitteln.
III.) Zur Revision der beklagten Parteien:römisch drei.) Zur Revision der beklagten Parteien:
Die beklagten Parteien stehen weiterhin auf dem Standpunkt, es komme nur auf die Einbuße bei den tatsächlichen Einkünften innerhalb des Jahres 2003 an. Der Kläger müsse sich daher auch die Einkünfte dieses Jahres anrechnen lassen. Sie ziehen ferner - nicht festgestellte - Umsatzzahlen aus den Vorjahren zum Vergleich heran und meinen, mit den geleisteten 33.000 EUR sei der Verdienstentgang zur Gänze gedeckt. Schließlich rügen sie als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, dass das Berufungsgericht ohne Begründung zugunsten des Klägers vom Zinsenzuspruch des Erstgerichts abgewichen ist.
Hiezu wurde erwogen:
1.) Dem die Berechnung des Verdienstentgangs betreffenden Argument der beklagten Parteien sind die in Punkt II.) 2.) dargelegten Erwägungen entgegenzuhalten, auf die verwiesen wird. Hievon ist nochmals hervorzuheben, dass der Kläger nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen bei unfallfreiem Verlauf 17 Bilder zusätzlich verkauft hätte, die er nun, weil sie nicht gemalt wurden, nicht verkaufen kann. Der daraus resultierende Verdienstentgang ist der positive Schaden des Klägers, den ihm die beklagten Parteien jedenfalls zu ersetzen haben. Nach den Feststellungen über den durchschnittlichen Verkaufserlös (2.720 EUR pro Bild) und die Eigenersparnis von 6,6 % beträgt dieser (vom Berufungsgericht ungerügt aufgerundete) Schaden 44.000 EUR, sodass nach Abzug der geleisteten Teilzahlung noch eine unberichtigte Restforderung von 11.000 EUR verbleibt.1.) Dem die Berechnung des Verdienstentgangs betreffenden Argument der beklagten Parteien sind die in Punkt römisch zwei.) 2.) dargelegten Erwägungen entgegenzuhalten, auf die verwiesen wird. Hievon ist nochmals hervorzuheben, dass der Kläger nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen bei unfallfreiem Verlauf 17 Bilder zusätzlich verkauft hätte, die er nun, weil sie nicht gemalt wurden, nicht verkaufen kann. Der daraus resultierende Verdienstentgang ist der positive Schaden des Klägers, den ihm die beklagten Parteien jedenfalls zu ersetzen haben. Nach den Feststellungen über den durchschnittlichen Verkaufserlös (2.720 EUR pro Bild) und die Eigenersparnis von 6,6 % beträgt dieser (vom Berufungsgericht ungerügt aufgerundete) Schaden 44.000 EUR, sodass nach Abzug der geleisteten Teilzahlung noch eine unberichtigte Restforderung von 11.000 EUR verbleibt.
2.) Der Kläger hat in erster Instanz 4 % Zinsen seit 15. 12. 2003 geltend gemacht. Das Erstgericht hat Zinsen jedoch erst ab 22. 1. 2004 (ab Einlangen der Klage) zugesprochen, das Zinsenmehrbegehren aber nicht ausdrücklich, sondern nur implizit abgewiesen. Von der Anfechtungserklärung und dem Rechtsmittelantrag in der Berufung des Klägers war formell zwar auch diese Abweisung miterfasst, inhaltliche Ausführungen zum Zinsenbegehren enthielt die Berufung aber nicht. Das Berufungsgericht hat der Berufung des Klägers (ohne Einschränkung) nicht Folge gegeben und in teilweiser Stattgebung der Berufung der beklagten Parteien den Zuspruch an den Kläger reduziert. Bei der Formulierung des neuen Spruchs hat es aber offenkundig den vom Klagebegehren abweichenden Zuspruch der Zinsen übersehen und solche ab 15. 12. 2003 zuerkannt.
Ein auf die Abänderung des erstinstanzlichen Ausspruchs über das Zinsenbegehren gerichteter Entscheidungswille, der im Ergebnis einer Teilstattgebung der Berufung der Klägerin entsprochen hätte, kann der Berufungsentscheidung nicht entnommen werden. Es liegt vielmehr eine offenbare Unrichtigkeit bei der Wiedergabe der insoweit unverändert gebliebenen erstinstanzlichen Entscheidung vor, die gemäß § 419 Abs 1 ZPO berichtigt werden kann. Eine solche Berichtigung ist auch noch in höherer Instanz, somit auch durch den Obersten Gerichtshof - hier durch Maßgabebestätigung - möglich (§ 419 Abs 3 ZPO; vgl 9 ObA 129/97d; 9 ObA 24/03z; RIS-Justiz RS0041527; M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 III § 419 Rz 15).Ein auf die Abänderung des erstinstanzlichen Ausspruchs über das Zinsenbegehren gerichteter Entscheidungswille, der im Ergebnis einer Teilstattgebung der Berufung der Klägerin entsprochen hätte, kann der Berufungsentscheidung nicht entnommen werden. Es liegt vielmehr eine offenbare Unrichtigkeit bei der Wiedergabe der insoweit unverändert gebliebenen erstinstanzlichen Entscheidung vor, die gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO berichtigt werden kann. Eine solche Berichtigung ist auch noch in höherer Instanz, somit auch durch den Obersten Gerichtshof - hier durch Maßgabebestätigung - möglich (Paragraph 419, Absatz 3, ZPO; vergleiche 9 ObA 129/97d; 9 ObA 24/03z; RIS-Justiz RS0041527; M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 römisch drei Paragraph 419, Rz 15).
IV.) Zu beiden Revisionen:römisch vier.) Zu beiden Revisionen:
Der Revision der beklagten Parteien muss aus den dargelegten Gründen ein Erfolg versagt bleiben. Der stattgebende Teil des angefochtenen Urteils kann mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe bestätigt werden.
Hingegen sind in teilweiser Stattgebung der Revision des Klägers die Urteile der Vorinstanzen, soweit diese über ein Teilbegehren von 34.755 EUR sA entschieden haben, aufzuheben und dem Erstgericht ist insoweit die Verfahrensergänzung aufzutragen. Dieses wird im fortgesetzten Verfahren die in Punkt II.) dieser Entscheidungsbegründung dargelegte Rechtsansicht mit den Parteien zu erörtern und nach den erforderlichen Beweisaufnahmen ergänzende Feststellungen zu treffen haben, anhand derer beurteilt werden kann, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger auch der Ersatz entgangenen Gewinns gebührt.Hingegen sind in teilweiser Stattgebung der Revision des Klägers die Urteile der Vorinstanzen, soweit diese über ein Teilbegehren von 34.755 EUR sA entschieden haben, aufzuheben und dem Erstgericht ist insoweit die Verfahrensergänzung aufzutragen. Dieses wird im fortgesetzten Verfahren die in Punkt römisch zwei.) dieser Entscheidungsbegründung dargelegte Rechtsansicht mit den Parteien zu erörtern und nach den erforderlichen Beweisaufnahmen ergänzende Feststellungen zu treffen haben, anhand derer beurteilt werden kann, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger auch der Ersatz entgangenen Gewinns gebührt.
Der verbleibende abweisende Teil des angefochtenen Urteils kann bestätigt werden, sodass in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang die Fällung eines Teilurteils möglich ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich teilweise auf §§ 41, 50 ZPO. Da die beklagten Parteien mit ihrer Revision ungeachtet des endgültigen Verfahrensausgangs jedenfalls zur Gänze unterlegen sind, sind dem Kläger bereits die Kosten seiner Revisionsbeantwortung zuzusprechen. Die Bemessungsgrundlage richtet sich dabei nach dem mit 11.000 EUR zu beziffernden Revisionsinteresse der beklagten Parteien; auf die teilweise (absolute) Unzulässigkeit der Revision wurde in der Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen. Demgegenüber stehen den beklagten Parteien die Kosten eines Berichtigungsantrags (auf Basis des Nebengebührenstreitwerts; § 12 Abs 4 lit a RATG) zu. Die Saldierung der wechselseitigen Kostenersatzansprüche ergibt den aus dem Spruch ersichtlichen Betrag.Die Kostenentscheidung gründet sich teilweise auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Da die beklagten Parteien mit ihrer Revision ungeachtet des endgültigen Verfahrensausgangs jedenfalls zur Gänze unterlegen sind, sind dem Kläger bereits die Kosten seiner Revisionsbeantwortung zuzusprechen. Die Bemessungsgrundlage richtet sich dabei nach dem mit 11.000 EUR zu beziffernden Revisionsinteresse der beklagten Parteien; auf die teilweise (absolute) Unzulässigkeit der Revision wurde in der Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen. Demgegenüber stehen den beklagten Parteien die Kosten eines Berichtigungsantrags (auf Basis des Nebengebührenstreitwerts; Paragraph 12, Absatz 4, Litera a, RATG) zu. Die Saldierung der wechselseitigen Kostenersatzansprüche ergibt den aus dem Spruch ersichtlichen Betrag.
Die weitere Entscheidung über die das Teilurteil betreffenden Kosten des Verfahrens ist von der Endentscheidung abhängig und war daher im Sinne des § 52 Abs 2 ZPO dieser vorzubehalten. Im Übrigen gründet sich der Kostenvorbehalt auf § 52 Abs 1 ZPO.Die weitere Entscheidung über die das Teilurteil betreffenden Kosten des Verfahrens ist von der Endentscheidung abhängig und war daher im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, ZPO dieser vorzubehalten. Im Übrigen gründet sich der Kostenvorbehalt auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.