Gewiss gehört zum Verdienst, dessen Entgang ein Verletzter ansprechen kann, auch die "reine Arbeitsleistung", die etwa auch beim Bau eines eigenen Hauses erbracht wird, weil Verdienstentgang für jede Tätigkeit zu gewähren ist, durch die der Verletzte für sich selbst Vermögen schafft. Der Schaden infolge eines Verdienstentgangs entsteht üblicherweise bereits durch den Verlust oder die Beeinträchtigung der Arbeitskraft in allen Bereichen, in denen der Verletzte nach dem - von ihm zu behauptenden und zu beweisenden - gewöhnlichen Lauf der Dinge seine Arbeitskraft ohne den Unfall und dessen Folgen eingesetzt hätte (ZVR 1999/33; ZVR 1982/188; EFSlg 41.111; SZ 50/77; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 2/42). Von diesen Grundsätzen sind die Vorinstanzen - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts in dessen Beschluss vom 26. 9. 2002 - auch nicht abgewichen. Im hier zu entscheidenden Fall haben nämlich nach den Feststellungen Verwandte des Klägers die Arbeitsleistungen erbracht, die der Kläger für den Bau seines Hauses hätte selbst erbringen wollen, und sie haben sich damit begnügt, dass er späterhin diese Leistungen "abarbeiten", also gleichwertige Leistungen für seine Verwandten erbringen werde. Dies bedeutet, dass er die Arbeiten, an deren Erbringung er gehindert war, in gleichwertiger Form und ohne jeglichen Vermögensnachteil irgendwann in der Zukunft - also nur zeitverschoben - erbringen kann und muss. Dieser Sachverhalt lässt für sich keinerlei Vermögensnachteil für den Kläger erkennen; besondere Umstände, die doch Nachteile zur Folge haben, hat er nicht vorgebracht.
Der der Entscheidung ZVR 1999/33 zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem hier zu beurteilenden wesentlich, nämlich darin, dass der Kläger dort angesichts der von ihm beabsichtigten Bauweise einen bestimmten Wertanteil durch eigene Tätigkeit hätte schaffen und dass bei dieser Bauweise auch Verwandtschaftshilfe in Anspruch hätte genommen werden können, wogegen er wegen der Unfallsfolgen eine andere Bauweise wählen musste, bei der ihm die Erbringung dieser verbilligenden Eigenleistungen nicht möglich war. Im vorliegenden Fall ist aber weder eine Verzögerung der Bauführung noch deren Verteuerung behauptet oder gar bewiesen worden, und demnach kein positiver Schaden erkennbar. Auch dass der Kläger die Leistungen nicht werde "zurückarbeiten" können, wurde in erster Instanz nicht behauptet, weshalb auf seine diesbezüglichen Ausführungen in der Revision nicht weiter einzugehen ist.
Erstmals in der Revision behauptet der Kläger eine Aktenwidrigkeit, die in der Feststellung, Verwandte hätten entschädigungslos Arbeitsleistungen für den Kläger erbracht, gelegen sein soll. Eine Aktenwidrigkeitsrüge, die in der Berufung nicht geltend gemacht worden ist, kann aber im Revisionsverfahren nicht nachgetragen werden (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu § 503 mwN).Erstmals in der Revision behauptet der Kläger eine Aktenwidrigkeit, die in der Feststellung, Verwandte hätten entschädigungslos Arbeitsleistungen für den Kläger erbracht, gelegen sein soll. Eine Aktenwidrigkeitsrüge, die in der Berufung nicht geltend gemacht worden ist, kann aber im Revisionsverfahren nicht nachgetragen werden (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 503, mwN).
Die Vorinstanzen haben in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entschieden. Der Kläger zeigte keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf - und es liegen solche auch nicht vor -, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.Die Vorinstanzen haben in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entschieden. Der Kläger zeigte keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf - und es liegen solche auch nicht vor -, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.