Rechtssatz RS0124009
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124009
Entscheidungsdatum
14.08.2008
Rechtssatz
Bei einem Kunstmaler lässt sich der Vergleich der Erträge mit und ohne Verletzung nicht, wie bei anderen selbständig Erwerbstätigen, auf einen bestimmten Zeitraum („jährliche Perioden") eingrenzen. Hätte der Kunstmaler einen Teil der Bilder, so er sie gemalt hätte, erst in einigen Jahren verkauft, wäre der Ertrag eben erst im hypothetischen Zeitpunkt des Verkaufs angefallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124009
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20080814_OGH0002_0020OB00191_07P0000_002