Aus den Entscheidungsgründen:
Mit der Frage des Entganges aus unfallsbedingt unterbliebener Mitarbeit am Bau eines eigenen Hauses befassen sich die Rekurse beider Teile und die Revision des Klägers.
Die Beklagten machen in ihrem Rekurs geltend, die Sache sei in diesem Punkte im Sinne einer Abweisung des Begehrens spruchreif. Da der Kläger das Haus für seine Erwachsenen und bereits selbsterhaltungsfähigen Söhne baue, denen gegenüber ihn keine Verpflichtung zur Verschaffung von Wohnraum treffe, hätte er bei der beabsichtigten Widmung des Hauses davon ohnehin keinen Vermögensvorteil gehabt. Wollte man eine diesbezügliche Ersatzpflicht der Beklagten aber dennoch bejahen, wäre hinsichtlich des Teilbetrages von 64.395,94 S samt Anhang jedenfalls schon wegen mangelnder Fälligkeit abzuweisen gewesen; es sei weder behauptet noch bewiesen worden, daß der Kläger diesen Betrag bereits bezahlt habe. Eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur zu dem Zweck, dem Kläger Gelegenheit zur Ergänzung seines unzureichenden Vorbringens zu geben, sei unstatthaft. Im übrigen könne der Schaden nicht in der behaupteten Höhe bestehen, weil der Kläger zur Mitarbeit am Hausbau zumindest teilweise in der Lage gewesen wäre, wodurch er Auslagen hätte ersparen können.
Diesem Vorbringen ist folgendes entgegenzuhalten:
Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß Verdienstentgang im Sinne des § 1325 ABGB der Entgang dessen ist, was dem Verletzten durch die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit entgeht. Darunter fällt nicht nur die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern jede Tätigkeit, durch die der Verletzte für sich selbst Vermögen schafft, wie dies z. B. beim Bau eines Hauses auf eigenem Grund der Fall ist (vgl. JBl. 1976, 315). Nun steht fest, daß der Kläger schon vor dem Unfall den Bau eines Hauses auf ihm gehörenden Grund vorbereitet hatte und daß sich der in der Folge begonnene Bau bereits im Stadium der Fertigstellung befindet. Der Kläger als gelernter Maurer hätte ohne den Unfall an dem Bau unter Ausnützung seiner Fachkenntnisse mitgearbeitet, wobei ihm seine zwei Söhne Hilfsdienste geleistet hätten, die Fachkenntnisse nicht vorausgesetzt hätten. Infolge des Unfalles konnte er jedenfalls die Maurerarbeiten nicht ausführen und mußte für Arbeiten, die er nun nicht mehr selbst verrichten konnte, bezahlte Arbeitskräfte heranziehen. Was er dafür aufwenden mußte, stellt einen Schaden dar, den ihm die Beklagten gemäß § 1325 ABGB zu ersetzen haben. Daß der Kläger durch die beabsichtigte und infolge des Unfalles unterbliebene Mitarbeit am Hausbau auf seinem Grund für sich selbst Vermögen geschaffen hätte, ist zweifelsfrei. Wie er über dieses Vermögen zu verfügen beabsichtigte, ist belanglos.Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß Verdienstentgang im Sinne des Paragraph 1325, ABGB der Entgang dessen ist, was dem Verletzten durch die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit entgeht. Darunter fällt nicht nur die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern jede Tätigkeit, durch die der Verletzte für sich selbst Vermögen schafft, wie dies z. B. beim Bau eines Hauses auf eigenem Grund der Fall ist vergleiche JBl. 1976, 315). Nun steht fest, daß der Kläger schon vor dem Unfall den Bau eines Hauses auf ihm gehörenden Grund vorbereitet hatte und daß sich der in der Folge begonnene Bau bereits im Stadium der Fertigstellung befindet. Der Kläger als gelernter Maurer hätte ohne den Unfall an dem Bau unter Ausnützung seiner Fachkenntnisse mitgearbeitet, wobei ihm seine zwei Söhne Hilfsdienste geleistet hätten, die Fachkenntnisse nicht vorausgesetzt hätten. Infolge des Unfalles konnte er jedenfalls die Maurerarbeiten nicht ausführen und mußte für Arbeiten, die er nun nicht mehr selbst verrichten konnte, bezahlte Arbeitskräfte heranziehen. Was er dafür aufwenden mußte, stellt einen Schaden dar, den ihm die Beklagten gemäß Paragraph 1325, ABGB zu ersetzen haben. Daß der Kläger durch die beabsichtigte und infolge des Unfalles unterbliebene Mitarbeit am Hausbau auf seinem Grund für sich selbst Vermögen geschaffen hätte, ist zweifelsfrei. Wie er über dieses Vermögen zu verfügen beabsichtigte, ist belanglos.
Geht man mit dem Kläger davon aus, daß sein Schaden darin besteht, daß er Arbeiten, die er ohne den Unfall selbst verrichtet hätte, nun bezahlten Kräften habe übertragen müssen, dann versagt der Einwand der Beklagten, es sei weder behauptet noch bewiesen worden, daß der Kläger auch den Betrag von 64.395,94 S samt Anhang bereits bezahlt habe. In diesem Fall eines Schadens in der Entstehung von Verpflichtungen gegenüber einem Dritten entsteht nämlich der Schaden, nicht erst durch die Erfüllung der gegenüber einem Dritten entstandenen Verbindlichkeit, sondern schon mit dem Entstehen dieser Verbindlichkeit selbst (SZ 35/83; JBl. 1966, 629 u. a.). Nach den Feststellungen hat der Kläger der Firma V den Auftrag zur Fertigstellung des Hauses bereits gegeben, und zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz waren diese Arbeiten auch schon in Ausführung. Es kann daher auch von einer bereits bestehenden Verpflichtung des Klägers zur Zahlung des entsprechenden Werklohnes ausgegangen werden. Es trifft daher nicht zu, daß die Sache im Sinne einer Abweisung deshalb spruchreif wäre, weil der Kläger eine Behauptung, den veranschlagten Betrag auch bereits bezahlt zu haben, nicht aufgestellt habe. Was der Kläger der Firma V für die Fertigstellungsarbeiten tatsächlich schuldet, kann allerdings nicht nach dem vorliegenden Kostenvoranschlag beurteilt werden, und zwar schon deshalb nicht, weil nicht feststeht, ob der der Firma V erteilte Auftrag mit dem Voranschlag genau übereinstimmt und die Arbeiten auch dem Voranschlag entsprechend ausgeführt wurden. Diesbezüglich ist der Sachverhalt tatsächlich ergänzungsbedürftig und es bedarf einer Erörterung mit den Parteien- und Feststellungen darüber, in welchem Ausmaß Verbindlichkeiten gegenüber der Firma V für die Fertigstellungsarbeiten entstanden sind.Geht man mit dem Kläger davon aus, daß sein Schaden darin besteht, daß er Arbeiten, die er ohne den Unfall selbst verrichtet hätte, nun bezahlten Kräften habe übertragen müssen, dann versagt der Einwand der Beklagten, es sei weder behauptet noch bewiesen worden, daß der Kläger auch den Betrag von 64.395,94 S samt Anhang bereits bezahlt habe. In diesem Fall eines Schadens in der Entstehung von Verpflichtungen gegenüber einem Dritten entsteht nämlich der Schaden, nicht erst durch die Erfüllung der gegenüber einem Dritten entstandenen Verbindlichkeit, sondern schon mit dem Entstehen dieser Verbindlichkeit selbst (SZ 35/83; JBl. 1966, 629 u. a.). Nach den Feststellungen hat der Kläger der Firma römisch fünf den Auftrag zur Fertigstellung des Hauses bereits gegeben, und zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz waren diese Arbeiten auch schon in Ausführung. Es kann daher auch von einer bereits bestehenden Verpflichtung des Klägers zur Zahlung des entsprechenden Werklohnes ausgegangen werden. Es trifft daher nicht zu, daß die Sache im Sinne einer Abweisung deshalb spruchreif wäre, weil der Kläger eine Behauptung, den veranschlagten Betrag auch bereits bezahlt zu haben, nicht aufgestellt habe. Was der Kläger der Firma römisch fünf für die Fertigstellungsarbeiten tatsächlich schuldet, kann allerdings nicht nach dem vorliegenden Kostenvoranschlag beurteilt werden, und zwar schon deshalb nicht, weil nicht feststeht, ob der der Firma römisch fünf erteilte Auftrag mit dem Voranschlag genau übereinstimmt und die Arbeiten auch dem Voranschlag entsprechend ausgeführt wurden. Diesbezüglich ist der Sachverhalt tatsächlich ergänzungsbedürftig und es bedarf einer Erörterung mit den Parteien- und Feststellungen darüber, in welchem Ausmaß Verbindlichkeiten gegenüber der Firma römisch fünf für die Fertigstellungsarbeiten entstanden sind.
Soweit die Beklagten in ihrem Rekurs schließlich auch noch vorbringen, der Kläger hätte den Schaden durch eine ihm trotz der Unfallsverletzungen noch mögliche Mitarbeit am Hausbau geringer halten können, sind sie nur darauf zu verweisen, daß sie damit ihrem Standpunkt, es bestehe Spruchreife im Sinne einer Abweisung dieses Teiles des Klagebegehrens, verlassen und sich dem Standpunkt des Berufungsgerichtes, daß gerade diese Frage noch zu prüfen sei, anschließen.
Die Ausführungen des Rekurses des Klägers lassen sich kurz dahin zusammenfassen, daß die vom Berufungsgericht für erforderlich angesehenen Verfahrensergänzungen überflüssig seien, weil schon auf Grund der bisherigen Feststellungen klar sei, daß er auf Grund seiner Unfallsverletzungen beim Hausbau keine Arbeiten hätte verrichten können und daß durch allfälliges Verrichten ihm zumutbarer leichter Arbeiten nichts erspart worden wäre, weil solche Arbeiten ohnehin von seinen Söhnen unentgeltlich ausgeführt worden wären. Dem kann nicht beigepflichtet werden, denn diese Schlüsse lassen sich mit Sicherheit aus den getroffenen Feststellungen nicht ableiten. Nach den Feststellungen wurde der Kläger am 30. Juli 1973 arbeitsfähig geschrieben. Wenn er auch in seiner Arbeitsfähigkeit als Maurer eingeschränkt ist und wenn auch festgestellt ist, daß auch seine Söhne beim Hausbau mitarbeiten sollten, so steht doch keineswegs fest, ob dem Kläger nicht doch eine gewisse Mitarbeit am Hausbau möglich gewesen wäre, durch die eine Ersparnis eingetreten wäre. Daß der Kläger im Rahmen der ihn treffenden Verpflichtung, den Schaden möglichst gering zu halten, zu einer solchen, ihm nach objektiven Gesichtspunkten zumutbaren Mitarbeit verpflichtet gewesen wäre, ist nicht zu bezweifeln. Wenn das Berufungsgericht diese Frage in tatsächlicher Hinsicht als nicht hinreichend geklärt ansieht, kann der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten. Es kann daher auch dem Kläger nicht beigepflichtet werden, daß hinsichtlich des Teilbetrages von 97.995,94 S samt Anhang Spruchreife im Sinne des Klagebegehrens vorliege.
Schließlich muß auch der Revision des Klägers der Erfolg versagt bleiben. Der Kläger meint, es wäre ihm auch der weitere Betrag von 2.004,06 S samt Anhang zuzusprechen gewesen, weil nicht bezweifelt werden könne, daß auch weiteren Arbeiten, die er ohne den Unfall verrichtet hätte, wie Malerarbeiten, elektrische und sanitäre Installationen, Bodenverlegen u. dgl. einen diesen Betrag übersteigenden Aufwand erfordert hätten. Hier muß dem Kläger entgegengehalten werden, daß er ein konkretes Vorbringen, um welche Arbeiten es sich dabei im einzelnen gehandelt hätte und daß er dadurch, daß er solche Arbeiten habe nicht ausführen können, bestimmte Ausgaben gehabt habe, nicht erstattet hat. Für diesen Anspruchsteil fehlt es daher an einem ausreichenden sachlichen Substrat, so daß die Abweisung der 2.004,06 S samt Anhang unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheint.