Die dagegen von beiden Parteien erhobenen Rekurse sind wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - unzulässig.
Was dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, wobei es wesentlich auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (RIS-Justiz RS0027787; SZ 70/108). Eine Verletzung der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht liegt auch dann vor, wenn es der Geschädigte schuldhaft unterlässt, einem ihm nach den Umständen zumutbaren Erwerb nachzugehen (RIS-Justiz RS0027143; zuletzt 2 Ob 324/00m). Wegen der Einzelfallbezogenheit kommt daher der Frage, inwieweit der Geschädigte einen anderen Arbeitsplatz annehmen hätte müssen, keine Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu. Eine grobe Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, kann in der Ansicht des Berufungsgerichtes, unter Umständen müsse der Geschädigte seinen Beschäftigungsort wechseln, nicht erblickt werden (vgl Rixecker in Geigel, Der Haftpflichtprozess23, 52).Was dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, wobei es wesentlich auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (RIS-Justiz RS0027787; SZ 70/108). Eine Verletzung der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht liegt auch dann vor, wenn es der Geschädigte schuldhaft unterlässt, einem ihm nach den Umständen zumutbaren Erwerb nachzugehen (RIS-Justiz RS0027143; zuletzt 2 Ob 324/00m). Wegen der Einzelfallbezogenheit kommt daher der Frage, inwieweit der Geschädigte einen anderen Arbeitsplatz annehmen hätte müssen, keine Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu. Eine grobe Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, kann in der Ansicht des Berufungsgerichtes, unter Umständen müsse der Geschädigte seinen Beschäftigungsort wechseln, nicht erblickt werden vergleiche Rixecker in Geigel, Der Haftpflichtprozess23, 52).
Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt sohin nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO.Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt sohin nicht die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Aber auch in den Rekursen der Streitteile werden keine erheblichen Rechtsfragen dargetan.
Die Klägerin meint, ihr Verdienstentgang hätte objektiv-abstrakt nach § 273 ZPO geschätzt werden müssen. Richtig ist zwar, dass die Rechtsprechung in bestimmten Fällen ausgesprochen hat, die wirtschaftlich eingesetzte Arbeitskraft stelle einen selbständigen Wert dar, der bei Vernichtung dieser Arbeitskraft vom Schädiger zu ersetzen sei (RIS-Justiz RS0030658; RS0030621; JBl 1999, 185). Allerdings dürfen konkrete und abstrakte Berechnungsmethode nicht miteinander verquickt werden (ZVR 1985/11), es besteht kein Wahlrecht des Geschädigten (2 Ob 177/99i). Die auf eine rein konkrete Berechnung des Verdienstentgangsanspruchs der Klägerin abstellende Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht dieser Rechtsprechung, weshalb auch insoweit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind. Dass es - entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht - bei der Frage der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nicht auf die medizinisch pyhsiologische Arbeitsfähigkeit ankommt, entspricht ebenfalls der Judikatur (2 Ob 324/00m mwN).Die Klägerin meint, ihr Verdienstentgang hätte objektiv-abstrakt nach Paragraph 273, ZPO geschätzt werden müssen. Richtig ist zwar, dass die Rechtsprechung in bestimmten Fällen ausgesprochen hat, die wirtschaftlich eingesetzte Arbeitskraft stelle einen selbständigen Wert dar, der bei Vernichtung dieser Arbeitskraft vom Schädiger zu ersetzen sei (RIS-Justiz RS0030658; RS0030621; JBl 1999, 185). Allerdings dürfen konkrete und abstrakte Berechnungsmethode nicht miteinander verquickt werden (ZVR 1985/11), es besteht kein Wahlrecht des Geschädigten (2 Ob 177/99i). Die auf eine rein konkrete Berechnung des Verdienstentgangsanspruchs der Klägerin abstellende Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht dieser Rechtsprechung, weshalb auch insoweit die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind. Dass es - entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht - bei der Frage der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nicht auf die medizinisch pyhsiologische Arbeitsfähigkeit ankommt, entspricht ebenfalls der Judikatur (2 Ob 324/00m mwN).
Auch im Rekurs der beklagten Partei wird keine erhebliche Rechtsfrage dargetan. Wie schon oben ausgeführt, kommt der Frage der Zumutbarkeit einer anderen Erwerbsfähigkeit keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Insoweit im Rekurs der beklagten Partei von den Feststellungen der Vorinstanzen abgewichen wird, ist darauf nicht einzugehen.
Beide Rechtsmittel waren deshalb zurückzuweisen.
Beide Parteien haben die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der anderen Partei nicht hingewiesen haben.