Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil noch keine gesicherte oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu vorliege, ob und in welcher Form allenfalls verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 42 KBGG bestünden. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG).Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil noch keine gesicherte oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu vorliege, ob und in welcher Form allenfalls verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 42, KBGG bestünden. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Der Verfassungsgerichtshof wies den Antrag des Obersten Gerichtshofs zu 7 Ob 223/08g, in § 42 KBGG idF BGBl I 76/2007 die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" aufzuheben, ab. In seinem Erkenntnis vom 28. 9. 2009, G 9/09-12 und G 42/09-8, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass es dahingestellt sein könne, ob § 42 KBGG nur Unterhaltsansprüche betreffe oder auch eine Aussage zur Unterhaltsbemessungsgrundlage des Inhalts treffe, dass das Kinderbetreuungsgeld beim beziehenden Elternteil aus der Bemessungsgrundlage für Unterhaltsverpflichtungen auszuscheiden sei. Auch wenn man § 42 KBGG im zuletzt genannten Sinn interpretiere, bestünden dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sei aber keine von zwei Interpretationen mit Verfassungswidrigkeit behaftet, dann sei es Sache des Zivilgerichts zu entscheiden, welcher Inhalt der Vorschrift beizulegen sei.Der Verfassungsgerichtshof wies den Antrag des Obersten Gerichtshofs zu 7 Ob 223/08g, in Paragraph 42, KBGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 2007, die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" aufzuheben, ab. In seinem Erkenntnis vom 28. 9. 2009, G 9/09-12 und G 42/09-8, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass es dahingestellt sein könne, ob Paragraph 42, KBGG nur Unterhaltsansprüche betreffe oder auch eine Aussage zur Unterhaltsbemessungsgrundlage des Inhalts treffe, dass das Kinderbetreuungsgeld beim beziehenden Elternteil aus der Bemessungsgrundlage für Unterhaltsverpflichtungen auszuscheiden sei. Auch wenn man Paragraph 42, KBGG im zuletzt genannten Sinn interpretiere, bestünden dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sei aber keine von zwei Interpretationen mit Verfassungswidrigkeit behaftet, dann sei es Sache des Zivilgerichts zu entscheiden, welcher Inhalt der Vorschrift beizulegen sei.
Im Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs und die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 200/08t, 6 Ob 219/08m, 6 Ob 72/09w, 2 Ob 230/09a, 5 Ob 53/09v betreffend die hier vorliegende Fallgestaltung - bei der der geldunterhaltspflichtige Vater eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung mit der Begründung begehrt, seine nunmehrige Ehegattin beziehe Kinderbetreuungsgeld gemäß § 42 KBGG, sei damit einkommenslos und ihm gegenüber voll unterhaltsberechtigt - liegt ausreichend Judikatur vor. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass von einer vollen Unterhaltspflicht das Vaters gegenüber der das Kinderbetreuungsgeld beziehenden Ehefrau auszugehen sei, was bei der Bemessung des Geldunterhalts der Kinder Berücksichtigung zu finden habe, hält sich an diese Judikatur. Erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG liegen nicht vor.Im Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs und die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 200/08t, 6 Ob 219/08m, 6 Ob 72/09w, 2 Ob 230/09a, 5 Ob 53/09v betreffend die hier vorliegende Fallgestaltung - bei der der geldunterhaltspflichtige Vater eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung mit der Begründung begehrt, seine nunmehrige Ehegattin beziehe Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraph 42, KBGG, sei damit einkommenslos und ihm gegenüber voll unterhaltsberechtigt - liegt ausreichend Judikatur vor. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass von einer vollen Unterhaltspflicht das Vaters gegenüber der das Kinderbetreuungsgeld beziehenden Ehefrau auszugehen sei, was bei der Bemessung des Geldunterhalts der Kinder Berücksichtigung zu finden habe, hält sich an diese Judikatur. Erhebliche Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG liegen nicht vor.