Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts erweist sich der ordentliche Revisionsrekurs als nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts erweist sich der ordentliche Revisionsrekurs als nicht zulässig:
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 14. April 2009 das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den Antrag des Obersten Gerichtshofs vom 17. Dezember 2008, AZ 7 Ob 223/08g, eine Wortfolge in § 42 sowie § 43 Abs 1 KBGG idF BGBl I 2007/76 als verfassungswidrig aufzuheben, unterbrochen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. September 2009, G 9/09-12, G 42/09-8 die Anträge gemäß Art 140 B-VG, soweit sie § 42 KBGG betrafen, abgewiesen.Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 14. April 2009 das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den Antrag des Obersten Gerichtshofs vom 17. Dezember 2008, AZ 7 Ob 223/08g, eine Wortfolge in Paragraph 42, sowie Paragraph 43, Absatz eins, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2007/76 als verfassungswidrig aufzuheben, unterbrochen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. September 2009, G 9/09-12, G 42/09-8 die Anträge gemäß Artikel 140, B-VG, soweit sie Paragraph 42, KBGG betrafen, abgewiesen.
Zielsetzung des Kinderbetreuungsgeldes sei die finanzielle Unterstützung der Eltern während der Betreuung ihres Kindes in den ersten Lebensjahren im Sinn einer Abgeltung der Betreuungsleistung oder der Ermöglichung der Inanspruchnahme außerhäuslicher Betreuung. Das Kinderbetreuungsgeld solle dabei nur jenen Eltern gewährt werden, die bereit seien, die Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken oder gänzlich aufzugeben (vgl auch VfGH 26. 2. 2009, G 128/08 ua). Dem Gesetzgeber stehe es von Verfassungs wegen frei, eine Transferleistung dieser Art, die nur eine begrenzte Zeit hindurch gewährt werde und einen Betrag von 14,53 EUR bis 26,60 EUR täglich (je nach Bezugsdauer) nicht überschreiten könne, dem betreuenden Elternteil „vorzubehalten" und Personen (Kinder), die dem betreuenden Elternteil gegenüber unterhaltsberechtigt sind, von einer Partizipation daran auszuschließen. Die Ansprüche der geldunterhaltsberechtigten Kinder würden durch eine solche Regelung nicht anders berührt, als hätte der betreuende Elternteil seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuungstätigkeit gegenüber naturalunterhaltsberechtigten Kindern vorübergehend gänzlich eingestellt. Die Entscheidung, die Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuungstätigkeit einzustellen, sei nach den allgemeinen Grundsätzen der Anspannungstheorie unter Berücksichtigung der Einengung der Erwerbsmöglichkeiten durch Betreuungspflichten für Kleinkinder zu beurteilen.Zielsetzung des Kinderbetreuungsgeldes sei die finanzielle Unterstützung der Eltern während der Betreuung ihres Kindes in den ersten Lebensjahren im Sinn einer Abgeltung der Betreuungsleistung oder der Ermöglichung der Inanspruchnahme außerhäuslicher Betreuung. Das Kinderbetreuungsgeld solle dabei nur jenen Eltern gewährt werden, die bereit seien, die Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken oder gänzlich aufzugeben vergleiche auch VfGH 26. 2. 2009, G 128/08 ua). Dem Gesetzgeber stehe es von Verfassungs wegen frei, eine Transferleistung dieser Art, die nur eine begrenzte Zeit hindurch gewährt werde und einen Betrag von 14,53 EUR bis 26,60 EUR täglich (je nach Bezugsdauer) nicht überschreiten könne, dem betreuenden Elternteil „vorzubehalten" und Personen (Kinder), die dem betreuenden Elternteil gegenüber unterhaltsberechtigt sind, von einer Partizipation daran auszuschließen. Die Ansprüche der geldunterhaltsberechtigten Kinder würden durch eine solche Regelung nicht anders berührt, als hätte der betreuende Elternteil seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuungstätigkeit gegenüber naturalunterhaltsberechtigten Kindern vorübergehend gänzlich eingestellt. Die Entscheidung, die Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuungstätigkeit einzustellen, sei nach den allgemeinen Grundsätzen der Anspannungstheorie unter Berücksichtigung der Einengung der Erwerbsmöglichkeiten durch Betreuungspflichten für Kleinkinder zu beurteilen.
§ 42 KBGG sei daher kein verfassungswidriger Inhalt beizumessen und zwar weder in dem Fall, dass das Kinderbetreuungsgeld beim beziehenden Elternteil in die Bemessungsgrundlage für eine allfällige Unterhaltsverpflichtung einzubeziehen sei, noch bestünde eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, § 42 KBGG in dem Sinn zu interpretieren, dass die Vorschrift auf Unterhaltsverpflichtungen überhaupt nicht anwendbar sei.Paragraph 42, KBGG sei daher kein verfassungswidriger Inhalt beizumessen und zwar weder in dem Fall, dass das Kinderbetreuungsgeld beim beziehenden Elternteil in die Bemessungsgrundlage für eine allfällige Unterhaltsverpflichtung einzubeziehen sei, noch bestünde eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, Paragraph 42, KBGG in dem Sinn zu interpretieren, dass die Vorschrift auf Unterhaltsverpflichtungen überhaupt nicht anwendbar sei.
Welcher Inhalt der Vorschrift beizulegen sei, hätten die Zivilgerichte zu entscheiden.
Damit ist jene Rechtsfrage, die vom Rekursgericht als erheblich iSd § 62 Abs 1 AußStrG beurteilt wurde, im folgenden Sinn geklärt:Damit ist jene Rechtsfrage, die vom Rekursgericht als erheblich iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG beurteilt wurde, im folgenden Sinn geklärt:
Das von der jetzigen Gattin des geldunterhaltspflichtigen Vaters bezogene Kinderbetreuungsgeld mindert nicht deren Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Ehegatten, sodass bei Errechnung der Leistungsfähigkeit des geldunterhaltspflichtigen Vaters für den Sonderbedarf des minderjährigen Antragstellers von seiner vollen Unterhaltspflicht gegenüber seiner jetzigen Gattin auszugehen war. In diesem Sinn haben die Vorinstanzen entschieden.
Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG liegen darüber hinaus nicht vor. Das hatte zur Zurückweisung des Rechtsmittels des minderjährigen Antragstellers zu führen.Rechtsfragen iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG liegen darüber hinaus nicht vor. Das hatte zur Zurückweisung des Rechtsmittels des minderjährigen Antragstellers zu führen.