Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 22/09f×

Entscheidung 1 Ob 22/09f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob22/09f

Entscheidungsdatum

15.12.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Tamara K*****, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie für den *****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. September 2008, GZ 48 R 230/08s-U-47, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 27. Juni 2008, GZ 24 P 29/05k-U-42, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung:

Die Minderjährige lebt seit 12. 12. 2007 bei ihrem Vater, dem auch rechtskräftig die Obsorge übertragen wurde. Am 14. 5. 2008 beantragte der Unterhaltssachwalter, ihre Mutter ab 1. 2. 2008 zur Leistung eines vorläufigen Unterhalts in Höhe von monatlich 130,90 EUR sowie zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 120 EUR zu verpflichten. Die Mutter beziehe Kinderbetreuungsgeld von 805,80 EUR monatlich und leiste keinen Unterhalt für die Minderjährige. Sie habe vier weitere Sorgepflichten - für den am 5. 7. 1993 geborenen K*****, für die am 15. 9. 2003 geborene F*****, für den am 21. 1. 2005 geborenen P***** und für die am 25. 12. 2007 geborene J*****.

Die Mutter äußerte sich trotz Aufforderung nach Paragraph 17, AußStrG zum Unterhaltsfestsetzungsantrag nicht.

Das Erstgericht wies sowohl den Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts nach Paragraph 382 a, EO als auch jenen, die Mutter zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 120 EUR zu verpflichten, ab. Das von der Mutter bezogene Kinderbetreuungsgeld und der Zuschuss dazu würden kein eigenes Einkommen der Mutter darstellen. Mangels Unterhaltsbemessungsgrundlage könne daher keine Unterhaltsverpflichtung auferlegt werden.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus den vom Erstgericht angestellten Überlegungen und ließ den Revisionsrekurs mangels Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur geltenden Fassung des Paragraph 42, KBGG zu.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen, die das Kinderbetreuungsgeld in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen sehen will.

Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Minderjährigen ist zulässig und berechtigt. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. September 2009, G 9/09-12, G 42/09-8, die Anträge, Teile der Paragraphen 42 und 43 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes in der Fassung BGBl römisch eins 2007/76 als verfassungswidrig aufzuheben, zurück- bzw abgewiesen, und zwar unter Hinweis auf die Judikatur des 10. Senats des Obersten Gerichtshofs, insbesondere 10 Ob 112/08f, 10 Ob 7/09s und 10 Ob 8/09p, sowie auf die allgemeinen Grundsätze der Anspannungstheorie „unter Berücksichtigung der Einengung der Erwerbsmöglichkeiten durch Betreuungspflichten für Kleinkinder". Es ist daher nunmehr davon auszugehen, dass das Kinderbetreuungsgeld nach Paragraph 42, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2007/76 grundsätzlich als Einkommen, damit als Bemessungsgrundlage für die Unterhaltspflicht eines Elternteils herangezogen werden kann. Zur Frage der konkreten Höhe der Unterhaltspflicht der Mutter im vorliegenden Fall reichen die Feststellungen der Vorinstanzen aber nicht aus. Zwar wurden ihre weiteren Sorgepflichten festgestellt, nicht aber, ob einerseits die siebzehnjährige Antragstellerin selbst, aber auch ihr sechzehnjähriger Bruder allenfalls bereits über Eigeneinkommen verfügen. Es können daher weder der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin, noch die für die übrigen Unterhaltspflichten der Mutter nach herrschender Judikatur in Abzug zu bringenden Prozentsätze beurteilt werden.

Auch wenn die Mutter zum ursprünglichen, ihr gemäß Paragraph 17, AußStrG zur Äußerung zugestellten Unterhaltsbegehren nicht Stellung genommen hat, sind aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes weitere Erhebungsschritte notwendig vergleiche Fucik/Kloiber Paragraph 17, AußStrG Rz 5).

Anmerkung

E92666 1Ob22.09f-2

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EF-Z 2010/47 S 79 - EF-Z 2010,79 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00022.09F.1215.000

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2010

Dokumentnummer

JJT_20091215_OGH0002_0010OB00022_09F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0003799 Rechtssatz 1992 – zuletzt 12.08.2025Zivilrecht
Unter Einkommen wird die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen verstanden. Auch das Karenzurlaubsgeld ist ungeachtet seiner Unpfändbarkeit der Unte …
RS0047456 Rechtssatz 1992 – zuletzt 12.08.2025Zivilrecht
Auch öffentlich-rechtliche Leistungen sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein führt noch nicht zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage.
RS0080395 Rechtssatz 1995 – zuletzt 15.04.2026Zivilrecht
Soweit die Unterhaltsbedürfnisse einer Person infolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten gedeckt werden, bestehen keine Unterhaltsansprüche gegen einen nach Privatrecht Unterhaltspflichtigen, weil kein Anspruch auf Doppelversorgung …
RS0107262 Rechtssatz 1997 – zuletzt 12.08.2025Zivilrecht
Zum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann; ausgenommen sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektive …
RS0116157 Rechtssatz 2002 – zuletzt 29.04.2014Zivilrecht
§ 190 ZPO ist analog anzuwenden, wenn die Entscheidung im Außerstreitverfahren voraussichtlich vom Ausgang eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof abhängt.
RS0124356 Rechtssatz 2008 – zuletzt 26.01.2022Zivilrecht
Mit der Neuregelung des § 42 KBGG (BGBl I 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elterntei …
RS0124409 Rechtssatz 2008 – zuletzt 15.12.2009Zivilrecht
Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 Abs 1 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, in § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76 die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" und § 43 Abs 1 KBGG idF BGBl I 2007/76 als verfassungswidr …