Rechtstracker.at
Entscheidung 10 Ob 83/08s×

Entscheidung 10 Ob 83/08s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob83/08s

Entscheidungsdatum

23.09.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Laila-Josephine M*****, geboren am 23. Mai 1995, mj Yves-Maurice M*****, geboren am 17. Mai 1997, und mj Marc-Laurent M*****, geboren am 30. März 1999, alle *****, vertreten durch das Land Niederösterreich als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt St. Pölten - Jugendhilfe, 3100 St. Pölten, Heßstraße 6), wegen Unterhaltsvorschuss, infolge Revisionsrekurses der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 23. Juni 2008, GZ 23 R 79/08b, 23 R 80/08z und 23 R 81/08x-U38, womit infolge Rekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, die Beschlüsse des Bezirksgerichts St. Pölten jeweils vom 1. Februar 2008, GZ 4 P 52/07z-U25-U27, abgeändert wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Akt unter Anschluss eines Nachweises über eine bereits erfolgte Zustellung des Revisionsrekurses der Minderjährigen an den Vater Karten M***** und die Mutter Anita S***** (allenfalls an den für sie bestellten Zustellkurator) wieder vorzulegen. Sollte dies nicht möglich sein, wird dem Erstgericht aufgetragen, neuerlich jeweils eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Minderjährigen dem Vater und der Mutter bzw erforderlichenfalls dem für sie bestellten Zustellkurator mit Rückschein zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen, sowie die Akten nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung bzw fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte den Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG in der Höhe von monatlich jeweils 50 EUR für die Zeit vom 1. 1. 2008 bis 31. 12. 2010.

Das Rekursgericht änderte über Rekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, den Beschluss des Erstgerichts im Sinne der Abweisung der Anträge der Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ab. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen mit dem Antrag auf Wiederherstellung der antragstattgebenden Beschlüsse des Erstgerichts.

Das Erstgericht stellte dieses Rechtsmittel der Minderjährigen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien mit Rückschein zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zu. Dem Vater und der Mutter der Minderjährigen bzw dem für die Mutter bestellten Zustellkurator wurde das Rechtsmittel der Minderjährigen nach der Aktenlage ohne Rückschein „zur Kenntnis" zugestellt. Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nur vom Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, erstattet. Das Erstgericht legte daraufhin den Revisionsrekurs der Minderjährigen im Wege des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Auch der Vater als Zahlungsempfänger und die Mutter als Unterhaltsschuldnerin sind Parteien iSd Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG vergleiche 9 Ob 129/06w mwN). Ihnen sind daher auch zutreffend bereits die erstinstanzlichen Beschlüsse (U25 bis U27) und die Rekursentscheidung (U38) zugestellt worden. Es steht ihnen gemäß Paragraph 68, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen. Das Erstgericht wird daher einen Nachweis über eine bereits erfolgte Zustellung des Revisionsrekurses der Minderjährigen an den Vater und die Mutter (allenfalls an den für sie bestellten Zustellkurator) vorzulegen haben. Sollte dies nicht möglich sein, wird das Erstgericht eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Minderjährigen dem Vater und der Mutter (unter der neu bekanntgegebenen Adresse) bzw erforderlichenfalls auch dem für die Mutter bestellten Zustellkurator mit Rückschein zuzustellen haben. In diesem Fall ist der Akt erst nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung dieser beiden weiteren Verfahrensparteien oder nach fruchtlosem Ablauf der Revisionsrekursbeantwortungsfrist wieder vorzulegen.

Textnummer

E90352

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00083.08S.0923.000

Im RIS seit

23.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011

Dokumentnummer

JJT_20080923_OGH0002_0100OB00083_08S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0115509 Rechtssatz 30.03.2001Zivilrecht
"Eine Leistung wie der Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz) ist eine Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnu …
RS0115844 Rechtssatz 26.09.2001Zivilrecht
Der EuGH hat klargelegt, dass eine Leistung nach dem UVG eine Familienleistung im Sinne von Art 4 Abs 1 h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. 12. 1996 …
RS0116311 Rechtssatz 13.03.2002Zivilrecht
Der EuGH hat ausgesprochen, dass eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne von Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Buchstabe f Z i der Verordnung Nr 1408/71 in den …
RS0116469 Rechtssatz 28.05.2002Zivilrecht
Art 1 lit a Z 1 VO 1408/71 versteht unter Arbeitnehmer im Sinn der Verordnung jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem …
RS0116832 Rechtssatz 04.09.2002Zivilrecht
Aus Art 75 und Art 76 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung (insbesondere aus Art 76 Abs 1) ist nämlich abzuleiten, dass im Falle des Zusammentreffens von Ansprüchen in mehreren Mitgliedsstaaten der Anspruch im Wohn …
RS0117828 Rechtssatz 30.06.2003Zivilrecht
Normzweck des Art 42 EG und der aufgrund dieser Bestimmung ergangenen Wanderarbeitnehmerverordnung Nr 1408/71 ist nur die Koordinierung, nicht jedoch die Harmonisierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedstaaten für Personen mit grenzüb …
RS0120860 Rechtssatz 24.05.2006Zivilrecht
Nach § 68 Abs 1 AußStrG ist die Einholung einer Revisionsrekursbeantwortung nur für Beschlüsse vorgesehen, mit denen „über die Sache" oder über die Kosten entschieden wurde. Eine generelle Einführung der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens hielt der Gesetzg …
RS0122131 Rechtssatz 22.05.2007Zivilrecht
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse als Familienleistungen iSd WanderarbeitnehmerVO knüpft in gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung österreichischen Rechts an die Rechtsstellung des Unterhaltsschuldners an, in dessen Haushalt das Kind nicht lebt und der …
RS0124515 Rechtssatz 27.01.2009Zivilrecht
Nach den Kollisionsnormen der VO 1408/71 ist davon auszugehen, dass grundsätzlich das Recht des Mitgliedstaats anwendbar ist, in dem der Arbeitnehmer oder Selbständige beschäftigt ist, der die Anwendung der VO 1408/71 begründet. Eine solche Anknüpfung an de …