Die Revisionsrekurse sind zulässig, weil ungeachtet der zwischenzeitig erfolgten Novellierung des § 7 Abs 1 Z 1 UVG eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs geboten ist, inwieweit bei einem Aufenthalt des Unterhaltsschuldners in seinem im Vergleich zu Österreich wirtschaftlich beträchtlich schlechter gestellten Heimatstaat „begründete Bedenken“ zu bejahen sind. Sie sind jedoch nicht berechtigt.Die Revisionsrekurse sind zulässig, weil ungeachtet der zwischenzeitig erfolgten Novellierung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs geboten ist, inwieweit bei einem Aufenthalt des Unterhaltsschuldners in seinem im Vergleich zu Österreich wirtschaftlich beträchtlich schlechter gestellten Heimatstaat „begründete Bedenken“ zu bejahen sind. Sie sind jedoch nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass im Hinblick auf das Antragsdatum (29. 5. 2009) noch § 7 Abs 1 Z 1 UVG in der Fassung vor der Novellierung mit dem FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75, anzuwenden ist.Vorweg ist festzuhalten, dass im Hinblick auf das Antragsdatum (29. 5. 2009) noch Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG in der Fassung vor der Novellierung mit dem FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75, anzuwenden ist.
In seinen Rechtsmittelausführungen macht der Bund im Wesentlichen geltend, dass nach der (zweitinstanzlichen) Rechtsprechung „begründete Bedenken“ iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG zu bejahen seien, wenn der Unterhaltsschuldner in sein Heimatland zurückkehre, in dem die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich schlechter als in Österreich seien; eine Orientierungshilfe dafür biete ein Vergleich der Bruttoinlandsprodukte pro Kopf. Im konkreten Fall müsse davon ausgegangen werden, dass ein Unterhaltsschuldner in durchschnittlichen Fällen in Bosnien und Herzegowina kaum ein Einkommen erzielen könne, das ihn in die Lage versetze, für seine beiden Kinder Unterhalt in der Höhe von insgesamt 352 EUR leisten zu können; als angemessen könne unter Bedachtnahme auf die geringeren Lebenshaltungskosten in Bosnien und Herzegowina ein Gesamtbetrag von 160 EUR angesehen werden.In seinen Rechtsmittelausführungen macht der Bund im Wesentlichen geltend, dass nach der (zweitinstanzlichen) Rechtsprechung „begründete Bedenken“ iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG zu bejahen seien, wenn der Unterhaltsschuldner in sein Heimatland zurückkehre, in dem die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich schlechter als in Österreich seien; eine Orientierungshilfe dafür biete ein Vergleich der Bruttoinlandsprodukte pro Kopf. Im konkreten Fall müsse davon ausgegangen werden, dass ein Unterhaltsschuldner in durchschnittlichen Fällen in Bosnien und Herzegowina kaum ein Einkommen erzielen könne, das ihn in die Lage versetze, für seine beiden Kinder Unterhalt in der Höhe von insgesamt 352 EUR leisten zu können; als angemessen könne unter Bedachtnahme auf die geringeren Lebenshaltungskosten in Bosnien und Herzegowina ein Gesamtbetrag von 160 EUR angesehen werden.
Dazu wurde erwogen:
1. Über Vorschussanträge ist grundsätzlich auf der Basis des § 11 Abs 2 UVG zu entscheiden. Die Beschränkung der Stoffsammlung im Bewilligungsverfahren soll eine rasche Vorschussgewährung begünstigen (Neumayr in Schwimann, ABGB3 I § 7 UVG Rz 33). Nur im Fall von „begründeten Bedenken“ im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit der materiellen Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung sind die Titelvorschüsse zu versagen.1. Über Vorschussanträge ist grundsätzlich auf der Basis des Paragraph 11, Absatz 2, UVG zu entscheiden. Die Beschränkung der Stoffsammlung im Bewilligungsverfahren soll eine rasche Vorschussgewährung begünstigen (Neumayr in Schwimann, ABGB3 römisch eins Paragraph 7, UVG Rz 33). Nur im Fall von „begründeten Bedenken“ im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit der materiellen Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung sind die Titelvorschüsse zu versagen.
2. Wenn dem Unterhaltspflichtigen die Begründung eines Wohnsitzes im Ausland nicht im Sinn einer Umgehung der Unterhaltspflicht vorwerfbar ist (RIS-Justiz RS0047599), ist bei der Beurteilung der Höhe der Unterhaltspflicht von den ausländischen Arbeitsmarktverhältnissen auszugehen. So hat es die Rechtsprechung einem unterhaltspflichtigen Vater ägyptischer Herkunft, der die österreichische Staatsbürgerschaft angenommen hat, nicht nachteilig angerechnet, dass er nach der Scheidung der in Österreich geschlossenen Ehe wieder in sein Heimatland zurückkehrte, um dort eine Beschäftigung aufzunehmen (6 Ob 360/97b = EFSlg 84.870; siehe auch RIS-Justiz RS0047599).
3. Der Bund beruft sich in seinem Revisionsrekurs auf mehrere zweitinstanzliche, leitsatzartig in der EFSlg veröffentlichte Entscheidungen, in denen bei einem Aufenthalt des Unterhaltsschuldners in einem von der wirtschaftlichen Lage her nicht mit Österreich vergleichbaren Staat (Kroatien, Serbien, Bosnien und Herzegowina, Ägypten) begründete Bedenken gegen die materielle Richtigkeit des in Österreich geschaffenen Unterhaltstitels bejaht wurden.
Einige dieser Entscheidungen gehen erkennbar davon aus, dass der Unterhaltsschuldner nach der Titelschaffung freiwillig oder zwangsweise in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, während dieser Aspekt in anderen Leitsätzen nicht erkennbar ist.
4.1. Jedenfalls sind regelmäßig begründete Bedenken gegen das Aufrechtbleiben der titelmäßigen Unterhaltspflicht zu bejahen, wenn der Unterhaltsschuldner nach Schaffung eines österreichischen Unterhaltstitels aus Österreich in seinen Heimatstaat zurückkehrt, in dem mit den österreichischen nicht vergleichbare schlechte wirtschaftliche Verhältnisse herrschen, die die Einkommenschancen stark verringern.
4.2. Eine solche Situation liegt im konkreten Fall nicht vor, weil bereits der Titelschaffung zugrunde lag, dass der Vater in Bosnien und Herzegowina beschäftigt ist und dort ein Einkommen erlangt, das beträchtlich unter einem vergleichsweise in Österreich erzielbaren liegt.
4.3. Mangels einer Änderung der für den Unterhaltsschuldner maßgeblichen Verhältnisse seit Titelschaffung müssten die begründeten Bedenken bereits gegen die Festsetzung der Höhe der Geldunterhaltsverpflichtung im Unterhaltsbeschluss vom 29. 12. 2008 (ON 9) bestehen.
4.4. Zweifellos ist bei Entscheidungen, die auf Versäumungswirkungen beruhen, die Gefahr einer materiellen Unrichtigkeit größer als bei Entscheidungen, die auf kontradiktorischer Grundlage ergangen sind (vgl Neumayr in Schwimann3 I § 7 UVG Rz 1).4.4. Zweifellos ist bei Entscheidungen, die auf Versäumungswirkungen beruhen, die Gefahr einer materiellen Unrichtigkeit größer als bei Entscheidungen, die auf kontradiktorischer Grundlage ergangen sind vergleiche Neumayr in Schwimann3 römisch eins Paragraph 7, UVG Rz 1).
Allerdings kann nicht mehr oder weniger generalisierend ausgeschlossen werden, dass der Vater tatsächlich in der Lage ist, in Bosnien und Herzegowina ein aus Arbeit und Vermietung resultierendes Monatsdurchschnittseinkommen von 1.100 EUR zu erzielen. Da bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ein strenger Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0108443 [T1]) und eine non liquet-Situation in Bezug auf die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG zu Lasten des vorschussgewährenden Bundes geht (RIS-Justiz RS0108443 [T2]) haben die Vorinstanzen zu Recht die Gewährung der über 85 EUR bzw 75 EUR hinausgehenden Vorschüsse nicht versagt.Allerdings kann nicht mehr oder weniger generalisierend ausgeschlossen werden, dass der Vater tatsächlich in der Lage ist, in Bosnien und Herzegowina ein aus Arbeit und Vermietung resultierendes Monatsdurchschnittseinkommen von 1.100 EUR zu erzielen. Da bei der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG ein strenger Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0108443 [T1]) und eine non liquet-Situation in Bezug auf die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG zu Lasten des vorschussgewährenden Bundes geht (RIS-Justiz RS0108443 [T2]) haben die Vorinstanzen zu Recht die Gewährung der über 85 EUR bzw 75 EUR hinausgehenden Vorschüsse nicht versagt.
5. Zusammenfassend ist demnach den Revisionsrekursen des Bundes ein Erfolg zu versagen.