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Entscheidung 10 Ob 84/08p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob84/08p

Entscheidungsdatum

14.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Stefan L*****, geboren am 23. August 1995, *****, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Wien, MA 11, Amt für Jugend und Familie - Rechtsvertretung für den 2. und 20. Bezirk, Meldemannstraße 12-14/2. Stock, 1200 Wien), dieses vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte in Wien, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Juni 2008, GZ 43 R 375/08b-U13, womit infolge Rekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 9. April 2008, GZ 5 P 15/08v-U4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, jeweils eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Minderjährigen der Mutter Carmen-Catalina A***** und dem Vater Radu-Christian L*****

(an den für ihn bestellten Zustellkurator) zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen sowie die Akten nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung bzw fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte dem Minderjährigen monatliche Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG in der jeweiligen Höhe nach Paragraph 6, Absatz 2, UVG von derzeit 245 EUR für die Zeit vom 1. 2. 2008 bis 31. 1. 2011.

Das Rekursgericht änderte über Rekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, den Beschluss des Erstgerichts im Sinne der Abweisung des Antrags des Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ab und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei. Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Minderjährigen mit dem Antrag auf Wiederherstellung der antragstattgebenden Entscheidung des Erstgerichts; hilfsweise wird die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Zurückverweisung der Rechtssache an das Rekurs- bzw Erstgericht beantragt.

Das Erstgericht stellte dieses Rechtsmittel dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien mit Rückschein zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zu. Eine Zustellung des Revisionsrekurses an die Mutter und den Vater des Minderjährigen (an den für den Vater bestellten Zustellkurator) erfolgte nicht. Nachdem der Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet hatte, legte das Erstgericht den Akt im Wege des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht, weil über das Rechtsmittel derzeit noch nicht entschieden werden kann.

Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren Außerstreitsachen zu entscheiden (Paragraph 10, UVG). Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache" wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RIS-Justiz RS0120860 ua). Die anderen Parteien können binnen 14 Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; Paragraph 65, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, zweiter Halbsatz, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 und Paragraph 66, AußStrG sind sinngemäß anzuwenden (Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG). Auch die Mutter als Zahlungsempfängerin und der Vater als Unterhaltsschuldner sind Parteien iSd Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG vergleiche 9 Ob 129/06w mwN). Es steht ihnen gemäß Paragraph 68, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen. Das Erstgericht wird daher eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Minderjährigen auch der Mutter und dem Vater (an den bestellten Zustellkurator) zuzustellen haben. Erst nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung dieser beiden weiteren Verfahrensparteien oder nach fruchtlosem Ablauf der Revisionsrekursbeantwortungsfrist ist der Akt wieder vorzulegen.

Anmerkung

E90353 10Ob84.08p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00084.08P.1014.000

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009

Dokumentnummer

JJT_20081014_OGH0002_0100OB00084_08P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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