Begründung:
Die verbliebenen Antragsteller (die weiteren Antragsteller haben die Abweisung ihres Antrags unbekämpft gelassen) begehren die Überprüfung der Angemessenheit der jeweils von ihnen für Wohnungen im Haus Ö* begehrten Preise (§ 15 WGG), wobei unstrittigermaßen die Präklusivfrist des § 18 Abs 3 WGG durch den verfahrenseinleitenden Antrag bei der Schlichtungsstelle eingehalten wurde.Die verbliebenen Antragsteller (die weiteren Antragsteller haben die Abweisung ihres Antrags unbekämpft gelassen) begehren die Überprüfung der Angemessenheit der jeweils von ihnen für Wohnungen im Haus Ö* begehrten Preise (Paragraph 15, WGG), wobei unstrittigermaßen die Präklusivfrist des Paragraph 18, Absatz 3, WGG durch den verfahrenseinleitenden Antrag bei der Schlichtungsstelle eingehalten wurde.
Im Verfahren vor der Schlichtungsstelle wurde gemäß § 22 Abs 2 WGG der belangten Bauvereinigung die Vorlage einer Endabrechnung über die gesamten Baukosten aufgetragen und nach Vorlage dieser Unterlagen den Antragstellern aufgetragen, binnen 6 Monaten die behaupteten Berechnungsfehler kurz und vollständig anzugeben. Die 6-monatige Frist endete mit Ablauf des 18. 10. 2000. Am 19. 10. 2000 langten die am 17. 10. 2000 zur Post gegebenen Einwendungen der Antragsteller zur Endabrechnung bei der Schlichtungsstelle ein.Im Verfahren vor der Schlichtungsstelle wurde gemäß Paragraph 22, Absatz 2, WGG der belangten Bauvereinigung die Vorlage einer Endabrechnung über die gesamten Baukosten aufgetragen und nach Vorlage dieser Unterlagen den Antragstellern aufgetragen, binnen 6 Monaten die behaupteten Berechnungsfehler kurz und vollständig anzugeben. Die 6-monatige Frist endete mit Ablauf des 18. 10. 2000. Am 19. 10. 2000 langten die am 17. 10. 2000 zur Post gegebenen Einwendungen der Antragsteller zur Endabrechnung bei der Schlichtungsstelle ein.
Am 7. 6. 2004 erging zu MA 16 - ZS 9602/1999 eine Entscheidung der Schlichtungsstelle, mit der eine Überschreitung der Baukostenendabrechnung in der Höhe von 739.090,84 EUR bezüglich der Baukreditkosten festgestellt und die Antragsgegnerin verhalten wurde, den Antragstellern gemäß § 37 Abs 4 MRG die zuviel eingehobenen Entgeltkomponenten zurückzuzahlen.Am 7. 6. 2004 erging zu MA 16 - ZS 9602 aus 1999, eine Entscheidung der Schlichtungsstelle, mit der eine Überschreitung der Baukostenendabrechnung in der Höhe von 739.090,84 EUR bezüglich der Baukreditkosten festgestellt und die Antragsgegnerin verhalten wurde, den Antragstellern gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG die zuviel eingehobenen Entgeltkomponenten zurückzuzahlen.
Durch Anrufung des Gerichts gegen diese Entscheidung der Schlichtungsstelle seitens der Antragsgegnerin trat diese Entscheidung zufolge § 40 Abs 1 MRG iVm § 22 Abs 4 WGG außer Kraft.Durch Anrufung des Gerichts gegen diese Entscheidung der Schlichtungsstelle seitens der Antragsgegnerin trat diese Entscheidung zufolge Paragraph 40, Absatz eins, MRG in Verbindung mit , Paragraph 22, Absatz 4, WGG außer Kraft.
Bereits in ihrem Schriftsatz vom 10. 1. 2005 (ON 7) im gerichtlichen Verfahren verwiesen die Antragsteller darauf, dass durch die Anrufung des Gerichts über das gesamte Antragsbegehren neu zu entscheiden sein werde und auf sämtliche im Schlichtungsstellenverfahren bereits erhobenen Einwendungen der Antragsteller gegen die Baukostenendabrechnung einzugehen sein werde. Ausdrücklich erklärten die Antragsteller, diese Einwendungen gegen die Baukostenendabrechnung auch im gerichtlichen Verfahren aufrechtzuerhalten.
In der mündlichen Verhandlung vom 15. 3. 2005 erklärten sämtliche Streitteile, ihr Vorbringen vor der Schlichtungsstelle aufrecht zu erhalten.
Ein neuerliches Vorgehen nach § 22 Abs 2 Z 1 und 2 WGG unterblieb im gerichtlichen Verfahren.Ein neuerliches Vorgehen nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins und 2 WGG unterblieb im gerichtlichen Verfahren.
Am 29. 6. 2007 fasste das Erstgericht gemäß § 22 Abs 2 Z 3 WGG einen Beschluss über jene Tatsachen, über welche aufgrund der Einwendungen nach Z 2 Beweis zu erheben sei.Am 29. 6. 2007 fasste das Erstgericht gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, WGG einen Beschluss über jene Tatsachen, über welche aufgrund der Einwendungen nach Ziffer 2, Beweis zu erheben sei.
Die Antragsgegnerin hielt dem entgegen, dass eine neuerliche Prüfung der Endabrechnung über die gesamten Baukosten ausgeschlossen sei, weil die Antragsteller im Schlichtungsstellenverfahren ihre Einwendungen im Sinn des § 22 Abs 2 Z 2 WGG nicht fristgerecht erstattet hätten.Die Antragsgegnerin hielt dem entgegen, dass eine neuerliche Prüfung der Endabrechnung über die gesamten Baukosten ausgeschlossen sei, weil die Antragsteller im Schlichtungsstellenverfahren ihre Einwendungen im Sinn des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, WGG nicht fristgerecht erstattet hätten.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Beschlussfassung nach § 22 Abs 2 Z 3 WGG durch das Erstgericht im vollen Umfang und begründete dies damit, die Frist des § 22 Abs 2 Z 2 WGG von 6 Monaten zur Darstellung der Berechnungsfehler durch die Antragsteller sei eingehalten worden, weil es sich dabei um eine prozessuale Frist handle, auf die § 89 Abs 1 GOG anzuwenden sei. Mit Postaufgabe am 17. 10. 2000 sei die Rechtzeitigkeit der Einwendungen innerhalb von 6 Monaten bewirkt. Darüber hinaus seien aber jedenfalls jene Einwendungen der Antragsteller zu berücksichtigen, die sie bereits in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag erhoben hätten.Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Beschlussfassung nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, WGG durch das Erstgericht im vollen Umfang und begründete dies damit, die Frist des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, WGG von 6 Monaten zur Darstellung der Berechnungsfehler durch die Antragsteller sei eingehalten worden, weil es sich dabei um eine prozessuale Frist handle, auf die Paragraph 89, Absatz eins, GOG anzuwenden sei. Mit Postaufgabe am 17. 10. 2000 sei die Rechtzeitigkeit der Einwendungen innerhalb von 6 Monaten bewirkt. Darüber hinaus seien aber jedenfalls jene Einwendungen der Antragsteller zu berücksichtigen, die sie bereits in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag erhoben hätten.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob in § 22 Abs 2 Z 2 WGG eine verfahrensrechtliche oder aber eine materiell-rechtliche Präklusivfrist normiert sei.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob in Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, WGG eine verfahrensrechtliche oder aber eine materiell-rechtliche Präklusivfrist normiert sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Fortführung des Verfahrens unter Abstandnahme von den Einwendungen der Antragsteller. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag zur Erneuerung des Verfahrens durch das Gericht zweiter bzw erster Instanz gestellt.
Die Antragsteller haben eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet und darin beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.