Der Rekurs ist zulässig (MietSlg 38.563), aber nicht berechtigt. Die Vermieter wenden sich zunächst gegen den Auftrag des Rekursgerichtes zu ergänzenden Feststellungen. Sie meinen, daß der Hauptmieter Emmerich W*** schon gar nicht berechtigt war, die Entscheidung der Gemeinde durch Anrufung des Gerichtes außer Kraft zu setzen, weil der auch ihn vertretende Sekretär der Mietervereinigung Leopold Z*** den gemeinsamen Schriftsatz vom 17. Dezember 1985 mitgefertigt und damit alle Anspruchsgrundlagen gebilligt habe.
Soweit die Vermieter damit geltend machen, die Tatumstände, die festzustellen das Rekursgericht dem Erstgericht auftrug, seien nicht streitig, verkennen sie nicht nur, daß im Verfahren vor der Gemeinde der urkundlich zu erbringende Nachweis einer Vertretung des Emmerich W*** nicht aktenkundig ist (in den Akten findet sich keine Vollmachtsurkunde), sondern auch, daß selbst eine Außerstreitstellung widerruflich wäre (vgl Fasching III 247) und der Anrufung des Gerichtes nach § 40 Abs 1 MRG nicht entgegensteht. Da im Rechtsmittelverfahren nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG das Neuerungsverbot gilt (5 Ob 19/88 ua), kann auf die erst mit dem Rekurs vorgelegten Schuldscheine vom 14.Dezember 1982 und vom 30. April 1986 nicht Rücksicht genommen werden. Die Vermieter werden aber den versäumten Nachweis der Darlehensaufnahme und der Zinsenhöhe im fortgesetzten Verfahren vor dem Erstgericht nachtragen können.Soweit die Vermieter damit geltend machen, die Tatumstände, die festzustellen das Rekursgericht dem Erstgericht auftrug, seien nicht streitig, verkennen sie nicht nur, daß im Verfahren vor der Gemeinde der urkundlich zu erbringende Nachweis einer Vertretung des Emmerich W*** nicht aktenkundig ist (in den Akten findet sich keine Vollmachtsurkunde), sondern auch, daß selbst eine Außerstreitstellung widerruflich wäre vergleiche Fasching römisch drei 247) und der Anrufung des Gerichtes nach Paragraph 40, Absatz eins, MRG nicht entgegensteht. Da im Rechtsmittelverfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG das Neuerungsverbot gilt (5 Ob 19/88 ua), kann auf die erst mit dem Rekurs vorgelegten Schuldscheine vom 14.Dezember 1982 und vom 30. April 1986 nicht Rücksicht genommen werden. Die Vermieter werden aber den versäumten Nachweis der Darlehensaufnahme und der Zinsenhöhe im fortgesetzten Verfahren vor dem Erstgericht nachtragen können.
Auf zutreffender rechtlicher Beurteilung beruhen aber die Aufträge zur Feststellung der Notwendigkeit und der Angemessenheit der von den Vermietern behaupteten Geldbeschaffungskosten, der Angemessenheit der Verzinsung der Fremdmittel zur Abdeckung des Erhaltungsaufwandes sowie der geltend gemachten Bauverwaltungs- und Bauüberwachungskosten. Das monatliche Deckungserfordernis besteht aus der Annuitätenkomponente nach § 18 Abs 1 Z 4 MRG zur Finanzierung des eigentlichen Erhaltungsaufwandes und dem Pauschalbetrag nach § 18 Abs 1 Z 5 MRG. Zu den Kosten der erforderlichen Erhaltungsarbeiten kann der Vermieter bis zu 5 % für Bauüberwachung und Bauverwaltung verrechnen und im Falle der Fremdfinanzierung die "Geldbeschaffungskosten", die mit der Darlehensaufnahme verbunden sind. Die Kosten der Bauverwaltung (also auch der Tätigkeit des Immobilienmaklers) und der Bauüberwachung dürfen zusammen 5 % der gesamten Kosten nicht übersteigen (Würth-Zingher, MRG2 89 Anm 7 zu § 18), doch befreit dies nicht vom Nachweis des Entstehens solcher Kosten. Es bleibt nämlich bis zu der im § 18 Abs 1 Z 2 MRG normierten Obergrenze des Prozentsatzes zu entscheiden, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die Berücksichtigung notwendiger und nachgewiesener Bauverwaltungs- und Bau"berwachungskosten als Bestandteil der Kosten zur Erhaltung angemessen ist (vgl die eingehende Begründung in MietSlg 37.691/40). Gleiches gilt für die mit der bereits erfolgten Aufnahme von Fremdkapital verbundenen notwendigen Kosten (Würth in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 18 MRG) und die Verzinsung, die einer zumutbaren günstigen Möglichkeit der Fremdfinanzierung entsprechen muß. Eine paschale Veranschlagung der Geldbeschaffungskosten, die überdies allenfalls einer Korrektur nach § 19 Abs 3 MRG zugänglich ist, wird nur dann zulässig sein, wenn sich die erst in Zukunft vorgesehene Darlehensaufnahme noch nicht verläßlich abschätzen läßt und daher ihre Bedingungen und ihre Kosten nur prognostizieren lassen (vgl Würth in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 18 MRG). Da die Vermieter selbst darauf verweisen, daß die Darlehen längst in Anspruch genommen wurden, wird ein ziffernmäßiger Nachweis zu erbringen sein (so schon MietSlg 5690 ua).Auf zutreffender rechtlicher Beurteilung beruhen aber die Aufträge zur Feststellung der Notwendigkeit und der Angemessenheit der von den Vermietern behaupteten Geldbeschaffungskosten, der Angemessenheit der Verzinsung der Fremdmittel zur Abdeckung des Erhaltungsaufwandes sowie der geltend gemachten Bauverwaltungs- und Bauüberwachungskosten. Das monatliche Deckungserfordernis besteht aus der Annuitätenkomponente nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, MRG zur Finanzierung des eigentlichen Erhaltungsaufwandes und dem Pauschalbetrag nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, MRG. Zu den Kosten der erforderlichen Erhaltungsarbeiten kann der Vermieter bis zu 5 % für Bauüberwachung und Bauverwaltung verrechnen und im Falle der Fremdfinanzierung die "Geldbeschaffungskosten", die mit der Darlehensaufnahme verbunden sind. Die Kosten der Bauverwaltung (also auch der Tätigkeit des Immobilienmaklers) und der Bauüberwachung dürfen zusammen 5 % der gesamten Kosten nicht übersteigen (Würth-Zingher, MRG2 89 Anmerkung 7 zu Paragraph 18,), doch befreit dies nicht vom Nachweis des Entstehens solcher Kosten. Es bleibt nämlich bis zu der im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, MRG normierten Obergrenze des Prozentsatzes zu entscheiden, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die Berücksichtigung notwendiger und nachgewiesener Bauverwaltungs- und Bau"berwachungskosten als Bestandteil der Kosten zur Erhaltung angemessen ist vergleiche die eingehende Begründung in MietSlg 37.691/40). Gleiches gilt für die mit der bereits erfolgten Aufnahme von Fremdkapital verbundenen notwendigen Kosten (Würth in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 18, MRG) und die Verzinsung, die einer zumutbaren günstigen Möglichkeit der Fremdfinanzierung entsprechen muß. Eine paschale Veranschlagung der Geldbeschaffungskosten, die überdies allenfalls einer Korrektur nach Paragraph 19, Absatz 3, MRG zugänglich ist, wird nur dann zulässig sein, wenn sich die erst in Zukunft vorgesehene Darlehensaufnahme noch nicht verläßlich abschätzen läßt und daher ihre Bedingungen und ihre Kosten nur prognostizieren lassen vergleiche Würth in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 18, MRG). Da die Vermieter selbst darauf verweisen, daß die Darlehen längst in Anspruch genommen wurden, wird ein ziffernmäßiger Nachweis zu erbringen sein (so schon MietSlg 5690 ua).
Zu Unrecht wenden sich die Vermieter schließlich gegen Ausführungen zur Ermittlung der auf die einzelnen Bestandobjekte im Haus entfallenden erhöhten Hauptmietzinsbeträge mit dem Hinweis, daß der Hauptmieter mit seinem Rekurs die Berechnungen nicht angefochten habe. Auch ohne ausdrückliche Rüge mußte das Rekursgericht wegen des untrennbaren rechtlichen Zusammenhanges wahrnehmen, daß die dem Vorschlag der Vermieter folgende Berechnung der Erhöhungsbeträge nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 MRG entspricht, soweit es sich um die Überschneidungszeiträume der vorangegangenen Mietzinserhöhung (noch nach § 7 MG) und der neuen Erhöhung handelt, also um die Zeit bis zum 30.September 1988. In der restlichen Verteilungszeit vom 1.Oktober 1988 bis zum 31.Dezember 1995 wurden die Hauptmietzinse nur auf die nach § 18 Abs 1 Z 6 MRG für die Mietgegenstände ausgewiesenen Beträge bzw seit dem 1.November 1988 auf darunter bleibende erhöhte Beträge angehoben.Zu Unrecht wenden sich die Vermieter schließlich gegen Ausführungen zur Ermittlung der auf die einzelnen Bestandobjekte im Haus entfallenden erhöhten Hauptmietzinsbeträge mit dem Hinweis, daß der Hauptmieter mit seinem Rekurs die Berechnungen nicht angefochten habe. Auch ohne ausdrückliche Rüge mußte das Rekursgericht wegen des untrennbaren rechtlichen Zusammenhanges wahrnehmen, daß die dem Vorschlag der Vermieter folgende Berechnung der Erhöhungsbeträge nicht den Vorschriften der Paragraphen 18 und 19 MRG entspricht, soweit es sich um die Überschneidungszeiträume der vorangegangenen Mietzinserhöhung (noch nach Paragraph 7, MG) und der neuen Erhöhung handelt, also um die Zeit bis zum 30.September 1988. In der restlichen Verteilungszeit vom 1.Oktober 1988 bis zum 31.Dezember 1995 wurden die Hauptmietzinse nur auf die nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, MRG für die Mietgegenstände ausgewiesenen Beträge bzw seit dem 1.November 1988 auf darunter bleibende erhöhte Beträge angehoben.
Der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, ge`die Ermittlung der neu zu erhöhenden Hauptmietzinse erfolgen muß, wenn der Verteilungszeitraum einer früheren Erhöhung der Hauptmietzinse nach § 7 MG (oder nach den §§ 18 und 19 MRG) noch nicht abgelaufen ist, weitere Erhaltungsarbeiten aber die erneute Erhöhung der Hauptmietzinse rechtfertigen, kann allerdings nicht beigetreten werden.Der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, ge`die Ermittlung der neu zu erhöhenden Hauptmietzinse erfolgen muß, wenn der Verteilungszeitraum einer früheren Erhöhung der Hauptmietzinse nach Paragraph 7, MG (oder nach den Paragraphen 18 und 19 MRG) noch nicht abgelaufen ist, weitere Erhaltungsarbeiten aber die erneute Erhöhung der Hauptmietzinse rechtfertigen, kann allerdings nicht beigetreten werden.
Sicher gilt zunächst, daß die Rechtskraft der früheren Entscheidung über die Zulässigkeit der Einhebung erhöhter Hauptmietzinse zu wahren ist. Sie hindert allerdings in Fällen, in denen das Gesetz keine weitere Beschränkung der Zulässigkeit der Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses vorsieht, im Rahmen der gesetzlichen Schranken weder eine Zinsvereinbarung, wonach ein über dem zulässigen erhöhten Hauptmietzins liegender Bestandzins geleistet wird, also etwa Vereinbarungen im Rahmen des § 16 Abs 1 MG oder des § 16 Abs 1 MRG, und schon gar nicht Vereinbarungen, wonach ein niedrigerer Hauptmietzins entrichtet wird, als der in der Entscheidung zugelassene. Wie die tatsächlich vereinbarten Mietzinse bei der Anhebung nach § 18 Abs 2 bzw Abs 3 MRG außer Betracht bleiben, so ist auch der mittels Entscheidung bewilligte erhöhte Hauptmietzins vorerst nicht Ausgangspunkt der neuen Mietzinsanhebung. Sie ist vielmehr nach dem Wortlaut und dem Zweck der neuen Regelung über die Erhöhung der Hauptmietzinse ohne Berücksichtigung der früheren Anhebung allein nach den neuen Grundsätzen abzuwickeln. Doch ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das auf den überschneidenden Rest des Verteilungszeitraumes entfallende Deckungserfordernis auch für die schon der früheren Mietzinserhöhung zugrunde liegenden Erhaltungsarbeiten aufgebracht werden muß. Nun sieht § 18 Abs 1 Z 5 MRG ausdrücklich vor, daß zu dem nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) festzusetzenden Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten von laufend wiederkehrenden Erhaltungsarbeiten und der laufend fällig werdenden Aufwendungen für die mit dem Eigentum verbundene Vermögenssteuer samt Zuschlägen auch ein allfälliger Betrag einzurechen ist, der zur Tilgung und Verzinsung einer nach § 3 Abs 3 Z 1 MRG finanzierten früheren Erhaltungsarbeit je Kalendermonat aufgebracht werden muß. Nach § 3 Abs 3 Z 1 MRG sind zur Bedeckung der Kosten einer Erhaltungsarbeit auch die während des Zeitraumes, in dem sich solche oder ähnliche Arbeiten unter Zugrundelegung regelmäßiger Bestandsdauer erfahrungsgemäß wiederholen, zu erwartenden oder anrechenbaren Hauptmietzinse, somit einschließlich der zur Deckung eines erhöhten Aufwandes zulässigen Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses, für alle vermieteten, vermietbaren oder vom Vermieter benützten Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten des Hauses heranzuziehen.Sicher gilt zunächst, daß die Rechtskraft der früheren Entscheidung über die Zulässigkeit der Einhebung erhöhter Hauptmietzinse zu wahren ist. Sie hindert allerdings in Fällen, in denen das Gesetz keine weitere Beschränkung der Zulässigkeit der Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses vorsieht, im Rahmen der gesetzlichen Schranken weder eine Zinsvereinbarung, wonach ein über dem zulässigen erhöhten Hauptmietzins liegender Bestandzins geleistet wird, also etwa Vereinbarungen im Rahmen des Paragraph 16, Absatz eins, MG oder des Paragraph 16, Absatz eins, MRG, und schon gar nicht Vereinbarungen, wonach ein niedrigerer Hauptmietzins entrichtet wird, als der in der Entscheidung zugelassene. Wie die tatsächlich vereinbarten Mietzinse bei der Anhebung nach Paragraph 18, Absatz 2, bzw Absatz 3, MRG außer Betracht bleiben, so ist auch der mittels Entscheidung bewilligte erhöhte Hauptmietzins vorerst nicht Ausgangspunkt der neuen Mietzinsanhebung. Sie ist vielmehr nach dem Wortlaut und dem Zweck der neuen Regelung über die Erhöhung der Hauptmietzinse ohne Berücksichtigung der früheren Anhebung allein nach den neuen Grundsätzen abzuwickeln. Doch ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das auf den überschneidenden Rest des Verteilungszeitraumes entfallende Deckungserfordernis auch für die schon der früheren Mietzinserhöhung zugrunde liegenden Erhaltungsarbeiten aufgebracht werden muß. Nun sieht Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, MRG ausdrücklich vor, daß zu dem nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) festzusetzenden Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten von laufend wiederkehrenden Erhaltungsarbeiten und der laufend fällig werdenden Aufwendungen für die mit dem Eigentum verbundene Vermögenssteuer samt Zuschlägen auch ein allfälliger Betrag einzurechen ist, der zur Tilgung und Verzinsung einer nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, MRG finanzierten früheren Erhaltungsarbeit je Kalendermonat aufgebracht werden muß. Nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, MRG sind zur Bedeckung der Kosten einer Erhaltungsarbeit auch die während des Zeitraumes, in dem sich solche oder ähnliche Arbeiten unter Zugrundelegung regelmäßiger Bestandsdauer erfahrungsgemäß wiederholen, zu erwartenden oder anrechenbaren Hauptmietzinse, somit einschließlich der zur Deckung eines erhöhten Aufwandes zulässigen Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses, für alle vermieteten, vermietbaren oder vom Vermieter benützten Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten des Hauses heranzuziehen.
Daraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber im Interesse einer einheitlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Einhebung des für den einzelnen Bestandgegenstand ziffernmäßig festgesetzten erhöhten Hauptmietzinses innerhalb des Verteilungszeitraumes in Kauf nimmt, daß noch nicht durch die vorangegangene Hauptmietzinserhöhung abgedeckte Kosten der früheren Erhaltungsarbeit gleich vom Vermieter eigenverantwortlich in Anspruch genommenen Instandhaltungsdarlehen in den Pauschalbetrag einzubeziehen sind, auch wenn sich zwischenzeitig das System der Verteilung geändert hat, also etwa gegenüber der Vervielfachung des Friedenskronenmietzinses die Anhebung in den Stufen des § 18 Abs 2 MRG auf die fiktiven Kategorieobergrenzen und des § 18 Abs 3 MRG auf den Betrag, der sich durch die nach Nutzflächen verhältnismäßig verteilten Beträge des restlichen Deckungserfordernisses errechnet, aber auch in aufeinanderfolgenden Phasen mit Überschneidung der Erhöhung nach den §§ 18 und 19 MRG durch Änderungen der Ausstattungskategorien oder der Nutzflächen.Daraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber im Interesse einer einheitlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Einhebung des für den einzelnen Bestandgegenstand ziffernmäßig festgesetzten erhöhten Hauptmietzinses innerhalb des Verteilungszeitraumes in Kauf nimmt, daß noch nicht durch die vorangegangene Hauptmietzinserhöhung abgedeckte Kosten der früheren Erhaltungsarbeit gleich vom Vermieter eigenverantwortlich in Anspruch genommenen Instandhaltungsdarlehen in den Pauschalbetrag einzubeziehen sind, auch wenn sich zwischenzeitig das System der Verteilung geändert hat, also etwa gegenüber der Vervielfachung des Friedenskronenmietzinses die Anhebung in den Stufen des Paragraph 18, Absatz 2, MRG auf die fiktiven Kategorieobergrenzen und des Paragraph 18, Absatz 3, MRG auf den Betrag, der sich durch die nach Nutzflächen verhältnismäßig verteilten Beträge des restlichen Deckungserfordernisses errechnet, aber auch in aufeinanderfolgenden Phasen mit Überschneidung der Erhöhung nach den Paragraphen 18 und 19 MRG durch Änderungen der Ausstattungskategorien oder der Nutzflächen.
Das Erstgericht wird daher die noch nicht abgedeckten monatlichen Erfordernisse aus der früheren Erhaltungsarbeit unter Ausschluß der enthaltenen Beträge für kleinere Ausgaben für die Zeiträume der Laufzeiten der alten Darlehen I und II bis zum 30.Juni 1986 und bis zum 30.September 1988 in den Pauschalbetrag einzurechnen haben und so das Deckungserfordernis erlangen, das die Anhebung in den Stufen des § 18 Abs 2 und Abs 3 MRG rechtfertigt. Damit ist sichergestellt, daß sowohl die Kosten der früheren Erhaltungsarbeit als auch die der neuen Erhaltungsarbeit dadurch abgedeckt werden können, daß die Vermieter ermächtigt werden, zur Finanzierung der Arbeiten innerhalb des Verteilungszeitraumes den erhöhten Hauptmietzins einzuheben.Das Erstgericht wird daher die noch nicht abgedeckten monatlichen Erfordernisse aus der früheren Erhaltungsarbeit unter Ausschluß der enthaltenen Beträge für kleinere Ausgaben für die Zeiträume der Laufzeiten der alten Darlehen römisch eins und römisch zwei bis zum 30.Juni 1986 und bis zum 30.September 1988 in den Pauschalbetrag einzurechnen haben und so das Deckungserfordernis erlangen, das die Anhebung in den Stufen des Paragraph 18, Absatz 2 und Absatz 3, MRG rechtfertigt. Damit ist sichergestellt, daß sowohl die Kosten der früheren Erhaltungsarbeit als auch die der neuen Erhaltungsarbeit dadurch abgedeckt werden können, daß die Vermieter ermächtigt werden, zur Finanzierung der Arbeiten innerhalb des Verteilungszeitraumes den erhöhten Hauptmietzins einzuheben.
Sollte in Ausnahmefällen der danach auf den Bestandgegenstand entfallende erhöhte Hauptmietzins den Betrag der früher bewilligten Erhöhung unterschreiten, so bewirkt die Rechtskraft der früheren Entscheidung, daß zulässig der höhere Betrag eingehoben werden darf, der ebenso wie ein frei vereinbarter höherer Hauptmietzins in die Mietzinsreserve einfließt. Die Rechtskraft der früheren Entscheidung besagt, daß der Vermieter im Verteilungszeitraum zur Einhebung eines bestimmten - gegenüber einem darunter vereinbarten - erhöhten Hauptmietzinses ermächtigt wird. Die auch auf vor dem Inkrafttreten des MRG abgeschlossene Mietverträge eintretende Rückwirkung des neuen Gesetzes (§ 43 Abs 1 MRG) läßt im Bereich des MRG nur mehr die zweistufige Anhebung nach § 18 Abs 2 und Abs 3 MRG zu, weil sich der Aufteilungsvorgang nach dem alten und dem neuen System nicht rein additiv vereinbaren läßt. Die Einrechnung der noch nicht aufgebrachten Annuitäten in den dann eben demgemäß höheren Pauschalbetrag entspricht der Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 5 MRG und den nun maßgebenden Anliegen der gerechten Anhebung der Hauptmietzinse bei Unterdeckung der Erhaltungskosten und verstößt nach dem Vorgesagten auch nicht gegen den Grundsatz der Rechtskraft der Entscheidung über die vorangegangene Ermächtigung zur Einhebung erhöhter Hauptmietzinse.Sollte in Ausnahmefällen der danach auf den Bestandgegenstand entfallende erhöhte Hauptmietzins den Betrag der früher bewilligten Erhöhung unterschreiten, so bewirkt die Rechtskraft der früheren Entscheidung, daß zulässig der höhere Betrag eingehoben werden darf, der ebenso wie ein frei vereinbarter höherer Hauptmietzins in die Mietzinsreserve einfließt. Die Rechtskraft der früheren Entscheidung besagt, daß der Vermieter im Verteilungszeitraum zur Einhebung eines bestimmten - gegenüber einem darunter vereinbarten - erhöhten Hauptmietzinses ermächtigt wird. Die auch auf vor dem Inkrafttreten des MRG abgeschlossene Mietverträge eintretende Rückwirkung des neuen Gesetzes (Paragraph 43, Absatz eins, MRG) läßt im Bereich des MRG nur mehr die zweistufige Anhebung nach Paragraph 18, Absatz 2 und Absatz 3, MRG zu, weil sich der Aufteilungsvorgang nach dem alten und dem neuen System nicht rein additiv vereinbaren läßt. Die Einrechnung der noch nicht aufgebrachten Annuitäten in den dann eben demgemäß höheren Pauschalbetrag entspricht der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, MRG und den nun maßgebenden Anliegen der gerechten Anhebung der Hauptmietzinse bei Unterdeckung der Erhaltungskosten und verstößt nach dem Vorgesagten auch nicht gegen den Grundsatz der Rechtskraft der Entscheidung über die vorangegangene Ermächtigung zur Einhebung erhöhter Hauptmietzinse.
Schließlich wird das Erstgericht bei der neuen Berechnung auch noch darauf Bedacht nehmen müssen, daß mit dem 1.November 1988 infolge der Dynamisierung der Sätze des § 16 Abs 2 MRG nach § 16 Abs 4 MRG die Obergrenzen der Kategoriemietzinse erhöht wurden und dadurch im Bereich der ersten Anhebungsstufe nach § 18 Abs 2 MRG der maßgebende Betrag nach § 18 Abs 1 Z 6 MRG die Einschaltung eines weiteren Zeitabschnittes gebietet.Schließlich wird das Erstgericht bei der neuen Berechnung auch noch darauf Bedacht nehmen müssen, daß mit dem 1.November 1988 infolge der Dynamisierung der Sätze des Paragraph 16, Absatz 2, MRG nach Paragraph 16, Absatz 4, MRG die Obergrenzen der Kategoriemietzinse erhöht wurden und dadurch im Bereich der ersten Anhebungsstufe nach Paragraph 18, Absatz 2, MRG der maßgebende Betrag nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, MRG die Einschaltung eines weiteren Zeitabschnittes gebietet.
Die zum Teil ausgelassenen Vornamen der Hauptmieter, denen Parteistellung zukommt, werden in dem Sachbeschluß anzuführen sein (vgl § 429 Abs 2 und § 417 Abs 1 Z 2 ZPO und § 37 Abs 3 Z 3 MRG).Die zum Teil ausgelassenen Vornamen der Hauptmieter, denen Parteistellung zukommt, werden in dem Sachbeschluß anzuführen sein vergleiche Paragraph 429, Absatz 2 und Paragraph 417, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, MRG).