Rechtssatz RS0070117
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070117
Entscheidungsdatum
11.04.1989
Rechtssatz
Sollte in Ausnahmefällen der nach § 18 MRG auf den Bestandgegenstand entfallende erhöhte Hauptmietzins den Betrag der früher bewilligten Erhöhung unterschreiten, so bewirkt die Rechtskraft der früheren Entscheidung, daß zulässig der höhere Betrag eingehoben werden darf, der ebenso wie ein frei vereinbarter höherer Hauptmietzins in die Mietzinsreserve einfließt.Sollte in Ausnahmefällen der nach Paragraph 18, MRG auf den Bestandgegenstand entfallende erhöhte Hauptmietzins den Betrag der früher bewilligten Erhöhung unterschreiten, so bewirkt die Rechtskraft der früheren Entscheidung, daß zulässig der höhere Betrag eingehoben werden darf, der ebenso wie ein frei vereinbarter höherer Hauptmietzins in die Mietzinsreserve einfließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070117
Dokumentnummer
JJR_19890411_OGH0002_0050OB00099_8800000_004