Rechtssatz RS0039989
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039989
Entscheidungsdatum
24.01.2006
Rechtssatz
Auch eine Außerstreitstellung im Schlichtungsverfahren ist jederzeit widerruflich und hindert die Anrufung des Gerichtes gemäß § 40 MRG nicht.Auch eine Außerstreitstellung im Schlichtungsverfahren ist jederzeit widerruflich und hindert die Anrufung des Gerichtes gemäß Paragraph 40, MRG nicht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 99/88
Entscheidungstext OGH 11.04.1989 5 Ob 99/88
Veröff: WoBl 1989,96 (Würth)
- 5 Ob 184/05b
Entscheidungstext OGH 24.01.2006 5 Ob 184/05b
Vgl; Beisatz: Auch im Schlichtungsstellenverfahren können die Parteien Außerstreitstellungen vornehmen und damit zu bestimmten Streitpunkten ein Beweisverfahren ausschließen. Die Außerstreitstellungen wirken dann auch nach Anrufung gemäß § 40 MRG für das gerichtliche Verfahren. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0039989
Dokumentnummer
JJR_19890411_OGH0002_0050OB00099_8800000_001