Rechtssatz RS0070080
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070080
Geschäftszahl
5Ob99/88; 5Ob6/91
Entscheidungsdatum
26.02.1991
Rechtssatz
Eine pauschale Veranschlagung der Geldbeschaffungskosten, die überdies allenfalls einer Korrektur nach § 19 Abs 3 MRG zugänglich ist, ist nur dann zulässig, wenn sich erst in Zukunft vorgesehene Darlehensaufnahme noch nicht verläßlich abschätzen läßt und sich daher ihre Bedingungen und ihre Kosten nur prognostizieren lassen.Eine pauschale Veranschlagung der Geldbeschaffungskosten, die überdies allenfalls einer Korrektur nach Paragraph 19, Absatz 3, MRG zugänglich ist, ist nur dann zulässig, wenn sich erst in Zukunft vorgesehene Darlehensaufnahme noch nicht verläßlich abschätzen läßt und sich daher ihre Bedingungen und ihre Kosten nur prognostizieren lassen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 99/88
Entscheidungstext OGH 11.04.1989 5 Ob 99/88
Veröff: WoBl 1989,96 (Würth) = MietSlg XLI/16
- 5 Ob 6/91
Entscheidungstext OGH 26.02.1991 5 Ob 6/91
Auch; Beisatz: Eine Änderung des Zinssatzes für das zur Deckung des Erfordernisses aufgenommene Darlehen rechtfertigt daher auch grundsätzlich eine Neuberechnung der Hauptmietzinserhöhung nach § 19 Abs 3 MRG. (T1) Veröff: WoBl 1991,173
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070080
Dokumentnummer
JJR_19890411_OGH0002_0050OB00099_8800000_002