Rechtssatz RS0111174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111174
Entscheidungsdatum
29.05.2018
Rechtssatz
Durch die Abziehung von der Schlichtungsstelle an das Gericht wird im Zweifel das gesamte bei der Schlichtungsstelle anhängige Verfahren bei Gericht anhängig, die Schlichtungsstelle hat, sobald das Begehren bei Gericht eingebracht wurde, das Verfahren einzustellen. Nur ausnahmsweise, bei ausdrücklicher Abziehung nur eines Teils des Antrags oder aber bei ihrem Wesen nach voneinander unabhängigen Anträgen kommt eine Teilabziehung in Betracht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 190/98x
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 5 Ob 190/98x
- 5 Ob 185/99p
Entscheidungstext OGH 27.04.2000 5 Ob 185/99p
- 5 Ob 127/02s
Entscheidungstext OGH 28.05.2002 5 Ob 127/02s
Auch
- 5 Ob 240/02h
Entscheidungstext OGH 15.10.2002 5 Ob 240/02h
Auch; Beisatz: Es kann nicht gesagt werden, dass es sich, wenn in einem - auf den einheitlichen Kompetenztatbestand des § 37 Abs 1 Z 2 MRG gestützten - Sachantrag gemäß § 6 MRG mehrere durchzuführende Arbeiten genannt werden, um "ihrem Wesen nach" voneinander vollständig unabhängige Teilanträge handelt. (T1); Veröff: SZ 2002/136
- 5 Ob 220/02t
Entscheidungstext OGH 25.02.2003 5 Ob 220/02t
Auch; nur: Durch die Abziehung von der Schlichtungsstelle an das Gericht wird im Zweifel das gesamte bei der Schlichtungsstelle anhängige Verfahren bei Gericht anhängig. (T2)
- 5 Ob 111/08x
Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 111/08x
Auch; Beisatz: Zwischen einem Schlichtungsstellenverfahren und dem darauf folgenden gerichtlichen Verfahren besteht keine Einheit, das gesamte Verfahren wird durch die Anrufung des Gerichts neu bei Gericht anhängig. (T3); Bem: Mit Ausführungen zur Erneuerung eines Verfahrens nach § 22 Abs 2 WGG in einem an ein Schlichtungsstellenverfahren anschließenden Gerichtsverfahren. (T4)
- 5 Ob 73/11p
Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 73/11p
Auch; Beisatz: Bei ihrem Wesen nach voneinander unabhängigen Anträgen kommt eine Teilabweisung in Betracht. (T5)
- 5 Ob 113/14z
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 113/14z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Teilrechtskraft. (T6)
- 5 Ob 88/14y
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 88/14y
Auch; Beis wie T5
- 8 Ob 59/18m
Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 Ob 59/18m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111174
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0050OB00190_98X0000_001