Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Erst- und Zweitantragsgegner, der aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig ist. Er ist jedoch nicht berechtigt.
§ 40 Abs 1 erster Satz MRG gesteht jeder Verfahrenspartei, die sich mit der Entscheidung der Gemeinde nicht zufrieden gibt, das Recht zu, "die Sache" bei Gericht anhängig zu machen. Durch die Anrufung des Gerichts tritt "die Entscheidung der Gemeinde" außer Kraft. Damit wird eine sukzessive Zuständigkeit insofern bewirkt, als mit der rechtzeitigen Anrufung des Gerichts gegen eine Entscheidung der Schlichtungsstelle diese außer Kraft tritt. Im Zweifel wird damit das gesamte, bei der Schlichtungsstelle anhängige Verfahren bei Gericht anhängig, die Schlichtungsstelle hat, sobald das Begehren bei Gericht eingebracht wurde, das Verfahren einzustellen. Nur ausnahmsweise, bei ausdrücklicher Abziehung nur eines Teils des Antrags oder aber bei ihrem Wesen nach voneinander unabhängigen Anträgen kommt überhaupt eine Teilabziehung - und damit eine Teilrechtskraft der Entscheidung der Schlichtungsstelle - in Betracht (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 1 zu § 40 MRG; 5 Ob 190/98x; 5 Ob 4/97t).Paragraph 40, Absatz eins, erster Satz MRG gesteht jeder Verfahrenspartei, die sich mit der Entscheidung der Gemeinde nicht zufrieden gibt, das Recht zu, "die Sache" bei Gericht anhängig zu machen. Durch die Anrufung des Gerichts tritt "die Entscheidung der Gemeinde" außer Kraft. Damit wird eine sukzessive Zuständigkeit insofern bewirkt, als mit der rechtzeitigen Anrufung des Gerichts gegen eine Entscheidung der Schlichtungsstelle diese außer Kraft tritt. Im Zweifel wird damit das gesamte, bei der Schlichtungsstelle anhängige Verfahren bei Gericht anhängig, die Schlichtungsstelle hat, sobald das Begehren bei Gericht eingebracht wurde, das Verfahren einzustellen. Nur ausnahmsweise, bei ausdrücklicher Abziehung nur eines Teils des Antrags oder aber bei ihrem Wesen nach voneinander unabhängigen Anträgen kommt überhaupt eine Teilabziehung - und damit eine Teilrechtskraft der Entscheidung der Schlichtungsstelle - in Betracht (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 1 zu Paragraph 40, MRG; 5 Ob 190/98x; 5 Ob 4/97t).
In diesem Zusammenhang wurde bereits erkannt, dass eine Kumulierung von Anträgen nach § 37 Abs 1 Z 8, 9 und 14 MRG im Fall einer Pauschalmietzinsvereinbarung als Einheit zu werten ist und daher eine Teilabziehung an das Gericht nicht in Betracht kommt (5 Ob 190/98x). Im Fall eines auf § 27 MRG gestützten Begehrens, das gegen drei Antragsgegner gerichtet war, wurde, weil noch nicht feststand, welcher der Antragsgegner welche Teilbeträge davon erhalten hatte, ebenfalls eine "prozessuale" Teilbarkeit des Anspruchs verneint. Obwohl nur einer der Antragsgegner das Gericht angerufen hatte, ging die Zuständigkeit hinsichtlich aller Antragsgegner auf das Gericht über (5 Ob 4/97t). Sei ein bei der Schlichtungsstelle gestelltes Begehren eindeutig darauf gerichtet, jeden der Antragsgegner zur Zurückzahlung desjenigen Teilbetrags der vom Antragsteller insgesamt geleisteten Ablösesumme zu verhalten, der ihm tatsächlich zugekommen sei, sei ein solches Begehren gerade nicht die zufällige Kumulierung von drei gegen verschiedene Personen gerichteten Rückzahlungsbegehren, die ebenso gut auch getrennt gestellt hätten werden können. Gerade das gegenüber dem streitigen Zivilprozess weniger formstrenge Außerstreitverfahren solle die Einbeziehung solcherart möglicherweise leistungspflichtiger Personen in das Verfahren ermöglichen, auch wenn sich konkret erst bei Verfahrensbeendigung die wahre Passivlegitimation aller oder nur einzelner Antragsgegner herausstellen werde. Um diese Vorteile des besonderen Außerstreitverfahrens nach § 37 MRG zu gewährleisten, müsse im Fall des Begehrens einer Rückzahlung gegen mehrere Antragsgegner, von denen noch nicht feststehe, wer tatsächlich zur Rückzahlung zu verpflichten sei, das gesamte Verfahren vor Gericht neu aufgerollt werden können, wenn auch nur einer der Antragsgegner das Gericht angerufen habe. Damit gehe die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle hinsichtlich aller Antragsgegner auf das Gericht über (vgl 5 Ob 4/97t).In diesem Zusammenhang wurde bereits erkannt, dass eine Kumulierung von Anträgen nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, 9 und 14 MRG im Fall einer Pauschalmietzinsvereinbarung als Einheit zu werten ist und daher eine Teilabziehung an das Gericht nicht in Betracht kommt (5 Ob 190/98x). Im Fall eines auf Paragraph 27, MRG gestützten Begehrens, das gegen drei Antragsgegner gerichtet war, wurde, weil noch nicht feststand, welcher der Antragsgegner welche Teilbeträge davon erhalten hatte, ebenfalls eine "prozessuale" Teilbarkeit des Anspruchs verneint. Obwohl nur einer der Antragsgegner das Gericht angerufen hatte, ging die Zuständigkeit hinsichtlich aller Antragsgegner auf das Gericht über (5 Ob 4/97t). Sei ein bei der Schlichtungsstelle gestelltes Begehren eindeutig darauf gerichtet, jeden der Antragsgegner zur Zurückzahlung desjenigen Teilbetrags der vom Antragsteller insgesamt geleisteten Ablösesumme zu verhalten, der ihm tatsächlich zugekommen sei, sei ein solches Begehren gerade nicht die zufällige Kumulierung von drei gegen verschiedene Personen gerichteten Rückzahlungsbegehren, die ebenso gut auch getrennt gestellt hätten werden können. Gerade das gegenüber dem streitigen Zivilprozess weniger formstrenge Außerstreitverfahren solle die Einbeziehung solcherart möglicherweise leistungspflichtiger Personen in das Verfahren ermöglichen, auch wenn sich konkret erst bei Verfahrensbeendigung die wahre Passivlegitimation aller oder nur einzelner Antragsgegner herausstellen werde. Um diese Vorteile des besonderen Außerstreitverfahrens nach Paragraph 37, MRG zu gewährleisten, müsse im Fall des Begehrens einer Rückzahlung gegen mehrere Antragsgegner, von denen noch nicht feststehe, wer tatsächlich zur Rückzahlung zu verpflichten sei, das gesamte Verfahren vor Gericht neu aufgerollt werden können, wenn auch nur einer der Antragsgegner das Gericht angerufen habe. Damit gehe die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle hinsichtlich aller Antragsgegner auf das Gericht über vergleiche 5 Ob 4/97t).
Diese Ausführungen sind auch auf den gegenständlichen Fall insoweit anzuwenden, als die Antragstellerin zwar die Zahlung der Ablöse an die Fünftantragsgegnerin behauptet, jedoch alle fünf Antragsgegner mit ihrem Rückzahlungsbegehren in Anspruch nimmt.
Sinngemäß dasselbe hat für das Begehren der Antragstellerin auf Anerkennung als Hauptmieterin zu gelten. Dieses wurde keineswegs von der Schlichtungsstelle erledigt, sodass von Teilrechtskraft schon aus diesem Grund keine Rede sein kann. Im Verfahren nach § 2 Abs 3 MRG kommt aber sämtlichen Miteigentümern sowie dem formellen Untermieter Parteistellung zu (MietSlg 46.452; 35.428/18 ua), sodass, bevor die Rechtsposition der einzelnen Antragsgegner nicht feststeht, ebenfalls eine Teilrechtskraft nicht in Frage kommt. Auch hier ist geboten, zur Ermöglichung einer einheitlichen Entscheidung gegen alle materiell Legitimierten von einer Unteilbarkeit der Entscheidung auszugehen.Sinngemäß dasselbe hat für das Begehren der Antragstellerin auf Anerkennung als Hauptmieterin zu gelten. Dieses wurde keineswegs von der Schlichtungsstelle erledigt, sodass von Teilrechtskraft schon aus diesem Grund keine Rede sein kann. Im Verfahren nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG kommt aber sämtlichen Miteigentümern sowie dem formellen Untermieter Parteistellung zu (MietSlg 46.452; 35.428/18 ua), sodass, bevor die Rechtsposition der einzelnen Antragsgegner nicht feststeht, ebenfalls eine Teilrechtskraft nicht in Frage kommt. Auch hier ist geboten, zur Ermöglichung einer einheitlichen Entscheidung gegen alle materiell Legitimierten von einer Unteilbarkeit der Entscheidung auszugehen.
Was nun den Mietzinsüberprüfungsantrag der Antragstellerin betrifft, hat die Schlichtungsstelle erkennbar eine Entscheidung gegen alle fünf Antragsgegner getroffen, nach Zeiträumen gegliedert bestimmte Überschreitungen festgestellt und entsprechende Rückzahlungsaufträge erteilt.
Den Rekurswerbern ist zuzugestehen, dass im Fall eines Mietzinsüberprüfungsbegehrens gegen verschiedene Antragsgegner, verschiedene Zeiträume betreffend grundsätzlich kumulierende Begehren denkbar sind, die es zuließen, sie getrennt zu betrachten und daher getrennt zu erledigen.
Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass die Antragstellerin bei Fassung ihres verfahrenseinleitenden Antrages nicht angeben konnte, wer der Antragsgegner zu welchem Zeitpunkt nomineller "Hauptmieter" und Hauseigentümer war bzw in welcher Funktion welcher der Antragsgegner von ihr Zahlungen entgegennahm. Sie hat daher gegen alle fünf Antragsgegner ihr Begehren auf Feststellung der Überschreitung des zulässigen Hauptmietzinses und Rückforderung zuviel bezahlter Beträge gerichtet. Auch hier gilt, dass sich konkret erst nach Verfahrensbeendigung die wahre Passivlegitimation aller oder nur einzelner Antragsgegner herausstellen kann. Konsequenterweise muss daher auch hier, wenn nur ein Teil der Antragsgegner das Gericht anruft, die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle hinsichtlich aller Antragsgegner auf das Gericht übergehen. Diese Rechtsfolge entspricht auch der Vorschrift des § 40 Abs 1 Satz 1 MRG, wonach die Partei, die sich mit der Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht zufrieden gibt, die "Sache" bei Gericht anhängig machen kann. "Sache" im Sinn dieser Gesetzesstelle ist bei der hier gegebenen Fallgestaltung das untrennbar gegen alle fünf Antragsgegner gerichtete Mietzinsüberprüfungs- und Rückzahlungsbegehren.Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass die Antragstellerin bei Fassung ihres verfahrenseinleitenden Antrages nicht angeben konnte, wer der Antragsgegner zu welchem Zeitpunkt nomineller "Hauptmieter" und Hauseigentümer war bzw in welcher Funktion welcher der Antragsgegner von ihr Zahlungen entgegennahm. Sie hat daher gegen alle fünf Antragsgegner ihr Begehren auf Feststellung der Überschreitung des zulässigen Hauptmietzinses und Rückforderung zuviel bezahlter Beträge gerichtet. Auch hier gilt, dass sich konkret erst nach Verfahrensbeendigung die wahre Passivlegitimation aller oder nur einzelner Antragsgegner herausstellen kann. Konsequenterweise muss daher auch hier, wenn nur ein Teil der Antragsgegner das Gericht anruft, die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle hinsichtlich aller Antragsgegner auf das Gericht übergehen. Diese Rechtsfolge entspricht auch der Vorschrift des Paragraph 40, Absatz eins, Satz 1 MRG, wonach die Partei, die sich mit der Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht zufrieden gibt, die "Sache" bei Gericht anhängig machen kann. "Sache" im Sinn dieser Gesetzesstelle ist bei der hier gegebenen Fallgestaltung das untrennbar gegen alle fünf Antragsgegner gerichtete Mietzinsüberprüfungs- und Rückzahlungsbegehren.
Anders läge der Fall nur, wenn die Antragstellerin bereits in ihrem Antrag klargestellt hätte, dass sie bestimmte Antragsgegner nur für bestimmte Zinszahlungsperioden in Anspruch nimmt.
Es hat daher bei der vom Rekursgericht verfügten Aufhebung und dem Auftrag an das Erstgericht zu verbleiben, den gesamten Antrag der Antragstellerin meritorisch zu erledigen.
Der Rekurs der Erst- und Zweitantragsgegner war daher nicht berechtigt.