Begründung:
Der Antragsteller stellte bei der Schlichtungsstelle gegen die drei Antragsgegner den Antrag, diese zur Rückzahlung einer verbotenen Ablöse von S 250.000,- zu verhalten. Der Antragsteller habe die Ablöse vor Schlüsselübergabe an den Drittantragsgegner bar auf die Hand im Büro der Zweitantragsgegnerin gezahlt. Das Haus, in dem sich die gemietete Wohnung befinde, stehe im Eigentum der Erstantragsgegnerin. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, daß (trotz der Geldübergabe an den Drittantragsgegner) auch die Zweitantragsgegnerin oder die Drittantragsgegnerin an dem Betrag partizipiert hätten. Die Rückzahlung möge den Leistungsempfängern aufgetragen werden.
Die Schlichtungsstelle gab dem Antrag des Antragstellers bezüglich des Drittantragsgegners statt, ohne jedoch bezüglich der Erst- und Zweitantragsgegnerin spruchgemäß eine Entscheidung zu fällen.
Infolge Anrufung des Gerichtes durch den Drittantragsgegner wies das Erstgericht den auf § 27 MRG gestützten Antrag hinsichtlich der Erstantragsgegnerin ab und gab dem Antrag hinsichtlich der Zweitantragsgegnerin mit S 240.000,- s.A. und hinsichtlich des Drittantragsgegners mit S 10.000,- s.A. statt. Von den vom Antragsteller geleisteten S 250.000,- habe der Drittantragsgegner S 10.000,- für sich behalten, S 240.000,- jedoch der Zweitantragsgegnerin ausgefolgt.Infolge Anrufung des Gerichtes durch den Drittantragsgegner wies das Erstgericht den auf Paragraph 27, MRG gestützten Antrag hinsichtlich der Erstantragsgegnerin ab und gab dem Antrag hinsichtlich der Zweitantragsgegnerin mit S 240.000,- s.A. und hinsichtlich des Drittantragsgegners mit S 10.000,- s.A. statt. Von den vom Antragsteller geleisteten S 250.000,- habe der Drittantragsgegner S 10.000,- für sich behalten, S 240.000,- jedoch der Zweitantragsgegnerin ausgefolgt.
Das Rekursgericht hob infolge Rekurses der Zweitantragsgegnerin den erstgerichtlichen Sachbeschluß in seinem Punkt 2.
(Zahlungsverpflichtung der Zweitantragsgegnerin) sowie das vorangehende, gegen die Zweitantragsgegnerin durchgeführte Verfahren bei gegenseitiger Kostenaufhebung als nichtig auf und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß die Anrufung des Gerichtes durch den Drittantragsgegner nicht die Zuständigkeit und die Entscheidung der Schlichtungsstelle für die übrigen Antragsgegner hinfällig gemacht habe. Es handle sich beim Antrag nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG gegenüber allen, nicht in Rechtsgemeinschaft stehenden, zufällig in einem einzigen Verfahren belangten Antragsgegnern, zwar um gemeinsam gestellte, jedoch jeweils selbständige drei Leistungsbegehren, die auch jeweils für sich allein gestellt werden könnten. Die Anrufung des Gerichtes allein durch den Drittantragsgegner habe daher nur das ihm gegenübergestellte Leistungsbegehren vor Gericht gebracht. Demgemäß hätte das Verfahren vor Gericht nur hinsichtlich des Drittantragsgegners durchgeführt werden dürfen.Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß die Anrufung des Gerichtes durch den Drittantragsgegner nicht die Zuständigkeit und die Entscheidung der Schlichtungsstelle für die übrigen Antragsgegner hinfällig gemacht habe. Es handle sich beim Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG gegenüber allen, nicht in Rechtsgemeinschaft stehenden, zufällig in einem einzigen Verfahren belangten Antragsgegnern, zwar um gemeinsam gestellte, jedoch jeweils selbständige drei Leistungsbegehren, die auch jeweils für sich allein gestellt werden könnten. Die Anrufung des Gerichtes allein durch den Drittantragsgegner habe daher nur das ihm gegenübergestellte Leistungsbegehren vor Gericht gebracht. Demgemäß hätte das Verfahren vor Gericht nur hinsichtlich des Drittantragsgegners durchgeführt werden dürfen.
Die Nichtigkeit des vor Gericht gegen die Zweitantragsgegnerin durchgeführten Verfahrens sei entsprechend ihrem Rekurs wahrzunehmen gewesen. Betreffend das Verfahren gegen die Erstantragsgegnerin und gegen den Drittantragsgegner sei kein Rechtsmittel erhoben worden.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil es zur Frage der sukzessiven Kompetenz im Sinne des § 40 MRG bei mehreren, in einem Sachantrag gestellten Leistungsbegehren einer Klarstellung durch das Höchstgericht bedürfe.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil es zur Frage der sukzessiven Kompetenz im Sinne des Paragraph 40, MRG bei mehreren, in einem Sachantrag gestellten Leistungsbegehren einer Klarstellung durch das Höchstgericht bedürfe.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, dem angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß "das Verfahren gegen die Zweitantragsgegnerin rechtswirksam war, und der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus "bestätigt" werde; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.